Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2001 – VI ZB 50/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2001 –

3 W 37/01 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Eine weitere Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Oberlandes-

gerichts – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – nicht

statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Es liegt auch kein Fall vor, in dem die außerordentliche Beschwerde

gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte. Die

angegriffene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht

schlechthin unvereinbar. Das Oberlandesgericht konnte ohne

Verfahrensfehler bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des

Klagebegehrens die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Kwasny

als Parteivortrag würdigen und eine Beweisprognose stellen. Ein Verstoß

gegen den Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig nicht gegeben. Auch kann

von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht die Rede sein.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge