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BGH Urteil vom 11.12.2001 – VI ZR 123/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 11. Dezember 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Be; StGB § 266 a

Der Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit seiner Bestellung für die Abführung

von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Das pflichtwidrige Verhalten frühe-

rer Geschäftsführer kann ihm grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2000 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der H.

GmbH auf Schadensersatz wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträ-

gen zur Sozialversicherung für die Monate August und September 1995 in Hö-

he von noch 136.922,45 DM in Anspruch.

Die H. GmbH war mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für

Juni 1995 in Rückstand geraten. Die Klägerin, eine einzugsberechtigte Kran-

kenkasse, gewährte Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung ab September

1995, nachdem ihr die fristgerechte Leistung der laufenden Beiträge zugesi-

chert worden war. Für die Monate August und September 1995 bezahlte die

H. GmbH keine Löhne mehr. Der Beklagte wurde durch Gesellschafterbe-

schluß vom 29. August 1995 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsfüh-

rer bestellt. Am 18. September 1995 überwies die GmbH die erste Rate der

gestundeten Beiträge i.H. von 40.000 DM. Die laufenden Beiträge für August,

die am 15. September 1995 zur Zahlung fällig gewesen wären, wurden nicht

bezahlt. Aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen erhielt die Klägerin bis zum

16. Oktober 1995 weitere Zahlungen, die sie mit den Rückständen für Juni und

August 1995 verrechnete, so am 05. Oktober 1995 40.000 DM, am 15. Oktober

1995 80.000 DM und am 16. Oktober 1995 20.000 DM. Am 20. Dezember 1995

wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der H. GmbH

eröffnet. Es war bei Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsin-

stanz noch nicht beendet. Aus den Rückständen für August (67.620,37 DM)

und September (69.302,08 DM) errechnete die Klägerin die Klagesumme in

Höhe von 136.922,45 DM.

Gegen den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht säumi-

gen Beklagten ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Dagegen hat der

Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Beru-

fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt der Be-

klagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch auf der Grund-

lage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1

Nr. 1 StGB für begründet. Der Beklagte habe die Arbeitnehmeranteile zur Sozi-

alversicherung für August 1995 in Höhe von 67.620,37 DM und für September

1995 in Höhe von 69.302,08 DM pflichtwidrig vorenthalten. Die Zahlungen in

der Zeit vom 18. September 1995 bis 16. Oktober 1995 seien auf Vollstrek-

kungsmaßnahmen zurückzuführen und hätten deshalb in der vorgenommenen

Weise verrechnet werden dürfen. Der Beklagte könne sich nicht darauf beru-

fen, daß die H. GmbH die Beitragszahlung für September 1995 nicht mehr ha-

be erbringen können, da sie bereits zahlungsunfähig und verschuldet gewesen

sei. Der Arbeitgeber habe durch besondere Maßnahmen, z.B. durch Bildung

von Rücklagen, die Zahlung der Arbeitnehmeranteile sicherzustellen. Auch

wenn der Beklagte erst im September 1995 - also im Zeitpunkt der Anmeldung

seiner Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister - für die Zahlungspflicht

der bereits überschuldeten H. GmbH verantwortlich geworden sei, müsse er

sich das Verhalten seiner Vorgänger zurechnen lassen. Jedenfalls habe er sich

erkundigen müssen, ob Rücklagen für die zu entrichtenden Sozialversiche-

rungsbeiträge vorhanden seien. Ohne eine ausreichende Absicherung hätte er

die Übernahme der Geschäftsführung ablehnen müssen. Die im Gesamtvoll-

streckungsverfahren zu erwartende Quote könne lediglich schadensmindernd

berücksichtigt werden, da der Schaden bereits zum Zeitpunkt der Vorenthal-

tung der Arbeitnehmeranteile eingetreten sei. Sie decke außerdem den offenen

Betrag nicht ab.

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision nicht angreift - zutreffend

festgestellt, daß die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung der Zahlun-

gen der H. GmbH auf die Beitragsrückstände für Juni und August 1995 nicht

beanstandet werden kann. Sie rügt aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht

das Vorbringen des Beklagten zur Zahlungsunfähigkeit der H. GmbH im Zeit-

punkt der Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für Au-

gust und September 1995 für unerheblich gehalten hat.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Erfüllung des Tat-

bestandes des § 266 a Abs. 1 StGB durch den Beklagten nicht schon deshalb

verneint, weil im August und September 1995 keine Löhne mehr ausbezahlt

worden sind. Der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - zunächst umstritte-

nen - Auffassung hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung vom

16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311 ff., 316 f.) angeschlossen. Danach werden Ar-

beitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch für solche Zeiträume vorent-

halten, in denen kein Lohn ausbezahlt wurde, solange noch finanzielle Mittel

zur Verfügung standen, die für die Beitragszahlung ausgereicht hätten. Ist

letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), sind

allerdings die Voraussetzungen für die Strafbarkeit nicht gegeben (vgl. BGHZ

aaO, 321).

b) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, die H. GmbH

sei im September 1995 bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, für

nicht durchgreifend erachtet, weil es rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen der

vorverlegten strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei dem Beklagten für gegeben

erachtet hat. Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeit-

geber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zah-

lungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeifüh-

rung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Ver-

halten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308

m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001,

343, 344).

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber dem Beklagten ein pflichtwid-

riges Verhalten früherer Geschäftsführer zugerechnet. Nach den tatsächlichen

Feststellungen im Berufungsurteil ist schon ein bedingt vorsätzlicher Pflichtver-

stoß der Vorgänger des Beklagten in der Geschäftsführung der H. GmbH nicht

gegeben. Denn auch wenn im Juni 1995 die Arbeitnehmerbeiträge bei Fällig-

keit nicht abgeführt wurden, folgt daraus nicht zwingend ein pflichtwidriges

Verhalten der früheren Geschäftsführer der H. GmbH.

Vor allem jedoch übernimmt der Geschäftsführer die rechtliche Ver-

pflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erst mit seiner Be-

stellung. Zum einen können nämlich für den Beginn der Verantwortlichkeit des

Geschäftsführers keine anderen Grundsätze gelten, als sie der Senat im Urteil

vom 15. Oktober 1996 (BGHZ 133, 370, 376) für deren Beendigung aufgestellt

hat. Hierauf wird im einzelnen Bezug genommen. Zum anderen würde die Zu-

rechnung eines Verhaltens der Vorgänger und die hieraus resultierende Vor-

verlegung der Verantwortlichkeit des Beklagten auf die Zeit vor seiner Ge-

schäftsführerbestellung die Strafbarkeit in einer Weise ausdehnen, die mit dem

Wortlaut des § 266 a StGB nicht in Einklang zu bringen ist. Dies stünde in Wi-

derspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmt-

heitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vor-

hersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist

(BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).

Die Revision macht auch mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht

die Haftung des Beklagten daneben ohne ausreichende rechtliche Grundlage

auf die Verletzung einer Erkundigungspflicht über Vorgänge vor der Übernah-

me seiner Geschäftsführertätigkeit gestützt hat.

2. Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des

Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fällig-

keit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit norm-

gemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden U n-

terlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom

18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. De-

zember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht). Deshalb konnte die

Zahlungsfähigkeit der H. GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversi-

cherungsbeiträge am 15. September und 15. Oktober 1995 nicht unaufgeklärt

bleiben.

Entgegen der Auffassung der Revision fehlen im Berufungsurteil hierzu

ausreichende Feststellungen. Die Revisionserwiderung weist zu Recht auf die

Widersprüche im Beklagtenvortrag hin, die eine Zahlungsunfähigkeit der H.

GmbH jedenfalls zweifelhaft erscheinen lassen. Hatte die H. GmbH bereits vor

September 1995 wirtschaftliche Probleme und war ihre Kreditlinie ausge-

schöpft, ist nämlich damit nicht zu vereinbaren, daß am 18. September 1995

40.000 DM an die Klägerin als erste Rate auf die Rückstände für Juni 1995

überwiesen werden konnten und weitere 140.000 DM im Vollstreckungsverfah-

ren bis zum 16. Oktober 1995 bezahlt wurden. Auf die Zahlungsunfähigkeit der

GmbH am 15. Oktober 1995, an dem die Beiträge für September 1995 fällig

geworden sind, kann – entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht deshalb

geschlossen werden, weil der Beklagte am 18. Oktober 1995 den Antrag auf

Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH

gestellt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die H. GmbH aufgrund finanziel-

ler Transaktionen nach dem 15. Oktober 1995 erst zum 18. Oktober 1995 zah-

lungsunfähig geworden ist.

3. Die Revision greift erfolgreich auch die Ausführungen im Berufungs-

urteil an, mit denen das Berufungsgericht den bedingten Vorsatz des Beklagten

für das Vorenthalten der am 15. Oktober 1995 fälligen Septemberbeiträge be-

jaht hat. Es hat die Besonderheiten des vorliegenden Falls für die Beurteilung

der subjektiven Tatseite verkannt.

Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Be-

wußtsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Beiträge bei Fällig-

keit (trotz Zahlungsfähigkeit) nicht abzuführen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober

1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379). Die Revision macht mit Recht

geltend, daß die Zahlung von 40.000 DM am 18. September 1995 nicht die An-

nahme rechtfertigt, der Beklagte habe am 15. Oktober 1995 die Abführung der

fälligen Arbeitnehmerbeiträge bewußt und gewollt unterlassen.

Die Klägerin hatte nämlich, nachdem der Beklagte die erste Rate in Hö-

he von 40.000 DM am 18. September 1995 überwiesen hatte, die H. GmbH am

20. September 1995 unter Vollstreckungsandrohung aufgefordert, die Beiträge

für den Monat August 1995 zu zahlen. Dem landgerichtlichen Urteil, dessen

Ausführungen sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, kann nicht ent-

nommen werden, daß dem Beklagten der genaue Gegenstand und der Umfang

des Vollstreckungsauftrages bekannt geworden wären. Die Annahme, der Be-

klagte habe vorsätzlich die Beiträge vorenthalten, setzt aber die Kenntnis vor-

aus, daß die Klägerin die Ratenzahlungsvereinbarung aufgekündigt hatte und

die Vollstreckung auch wegen der Junibeiträge betrieb. Nur dann war dem Be-

klagten bewußt, daß trotz der Zahlungen im Vollstreckungsverfahren nach wie

vor ein Teil der Augustbeiträge und die Septemberbeiträge offen waren.

III.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Fall nicht

abschließend entschieden werden. Das Urteil war deswegen aufzuheben und

die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Verhandlung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren ist zu beachten,

daß die Klägerin entsprechend den im Senatsurteil vom 11. Dezember 2001

(- VI ZR 350/00 – noch nicht veröffentlicht) dargelegten Grundsätzen die Be-

weislast für die Zahlungsfähigkeit der H. GmbH bei Fälligkeit der Sozialversi-

cherungsbeiträge trägt.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Stöhr