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BGH Urteil vom 12.12.2001 – 1 StR 441/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 441/01

URTEIL

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

11. Dezember 2001 in der Sitzung am 12. Dezember 2001, an denen teilge-

nommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 26. Juni 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum

Totschlag und wegen Nötigung unter Einbeziehung eines anderweitigen Urteils

zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision

des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem

Recht. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übersiedelte der

zum Tatzeitpunkt etwa 20 1/2 Jahre alte, in Kasachstan geborene Angeklagte

im Jahre 1992 mit seiner Familie nach Deutschland. Wegen gemeinschädlicher

Sachbeschädigung in zwei Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäu-

bungsmitteln und Diebstahls vorgeahndet, verurteilte ihn das Landgericht Ulm

am 20. Oktober 1997 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ge-

fährlicher Köperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung des letzten

vorangegangenen Urteils zu fünf Jahren Jugendstrafe. Dieses Urteil hat der

erkennende Richter wiederum einbezogen.

Jene Jugendstrafe wurde in der Justizvollzugsanstalt R. voll-

zogen. Dort kam dem Angeklagten innerhalb einer Gruppe von etwa 100 Ruß-

landdeutschen eine herausragende Führungsrolle zu. Die Gruppe verbreitete

unter den Gefangenen Angst und Schrecken. Die Bedrohungssituation war so

stark, daß es der Angeklagte bei unverschlossenen Zellentüren wagen konnte,

die Zellen auch wesentlich älterer Mitgefangener zu betreten, deren Schränke

zu durchsuchen und in deren Anwesenheit ohne Widerspruch Gegenstände an

sich zu nehmen und für sich zu behalten. Dies wurde dadurch gefördert, daß

der Angeklagte wiederholt in zum Teil massive tätliche Auseinandersetzungen

verwickelt war, bei denen Mitgefangene geschlagen wurden. Der Angeklagte

gelangte auf nicht bekannte Weise auch in den Besitz eines ca. 20 cm langen

und 0,5 cm dicken, runden Stahlstabes, der an beiden Enden zugespitzt war.

Überdies besaß er ein präpariertes Messer aus der Beschäftigtenkantine der

Justizvollzugsanstalt, dessen Griff ca. 10,5 cm lang und dessen Klinge beid-

seitig so zugeschliffen war, daß sie noch 4,5 cm lang, "äußerst scharf" war und

vorne spitz zulief.

1. Im November 1999 zwang der Angeklagte in der Toilette des Schulbe-

reichs der Justizvollzugsanstalt den Mitgefangenen E. , in die Zelle eines an-

deren Gefangenen ein Heroinbriefchen so hineinzuschmuggeln, daß dieses

von Justizvollzugsbeamten gefunden werden sollte. Dadurch wollte sich der

Angeklagte bei dem betroffenen Gefangenen dafür rächen, daß dieser aus

Rußland stammende Mitgefangene bei der Polizei belastet hatte. Der Ange-

klagte unterstützte seine Aufforderung gegenüber E. mit den Worten, er

solle den Auftrag ausführen, wenn er das Messer "nicht irgendwo drin haben

wolle". E. kam unter dem Eindruck der Drohung der Aufforderung nach. Das

Heroinbriefchen wurde alsbald von Vollzugsbeamten gefunden (Fall 1 - Nöti-

gung).

2. Für die Betreuung des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt war

der Vollzugsbeamte Z. zuständig, dessen korrektes Verhalten dem An-

geklagten ein Dorn im Auge war. Gegenüber dem Mitgefangenen Ze. hatte

der Angeklagte geäußert, er werde schon noch einmal einen Beamten "platt-

machen, ihn umlegen". Ze. wie auch der weitere Zellengenosse K. hatten

mehrmals täglich Reinigungsarbeiten für den Angeklagten zu erledigen und auf

seine Weisung auch die Zellentoilette zu putzen. Beide Gefangene kamen den

Aufforderungen des Angeklagten nach, um Schwierigkeiten aus dem Weg zu

gehen. Bei einer Haftraumkontrolle am Vormittag des 16. Dezember 1999 fand

der Vollzugsbeamte Z. im Bett des Angeklagten den 20 cm langen, beid-

seitig spitz zugeschliffenen Metallstab. Dies versetzte den Angeklagten in Wut.

Mittags befanden sich mit ihm noch die Gefangenen Kr. und K.

auf der Zelle. K. erwartete, zu seiner am Nachmittag vor dem Amtsgericht

R. anstehenden Hauptverhandlung abgeholt zu werden. Der Ange-

klagte forderte K. auf, den Vollzugsbeamten Z. , der an diesem Tage

Dienst hatte, abzustechen, sobald dieser die Zelle aufschließe. Dabei fuchtelte

er außer sich vor Wut mit dem präparierten Messer aus der Beschäftigtenkan-

tine vor K. herum und äußerte, daß er K. dieses Messer für die Tat ge-

ben werde. Er, der Angeklagte, werde später aussagen, Z. habe K.

angegriffen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, stach der Ange-

klagte mit dem Messer wuchtig auf eine auf dem Tisch liegende Zeitung ein.

Während der Mitgefangene Kr. teilnahmslos auf seinem Bett saß, hörte

K. sich die Aufforderung des Angeklagten, Z. zu töten, kommentar-

los an. Er mied jeglichen Blickkontakt mit dem Angeklagten. Auch auf dessen

wiederholte Aufforderung, Z. "abzustechen", reagierte K. nicht (Fall 2

- versuchte Anstiftung zum Totschlag).

Die Strafkammer ist der Auffassung, das Vorhaben des Angeklagten,

K. zur Tötung des Vollzugsbeamten Z. zu veranlassen, sei somit

gescheitert gewesen. Aufgrund einer Würdigung der Umstände ist sie über-

zeugt, daß der Angeklagte tatsächlich und ernsthaft die Tötung Z. s er-

strebte.

II.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung deckt keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision die Vereidigung der als Zeugin ver-

nommenen Rechtsanwältin G. , die seinerzeit den Zeugen und Mitgefan-

genen K. vertreten hatte. Die Revision meint, gegen diese Zeugin habe der

Verdacht der versuchten Strafvereitelung zugunsten des Angeklagten bestan-

den; sie habe deshalb nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO).

Dem liegt zugrunde, daß sich der Zeuge K. am Nachmittag des Tat-

tages seiner damaligen Verteidigerin, Rechtsanwältin G. , offenbarte und

um Rat bat. Die Zeugin Rechtsanwältin G. war den Urteilsgründen zufolge

"zunächst ratlos", "fürchtete um ihren Ruf unter den Gefangenen in der Voll-

zugsanstalt R. ", verkannte darüber hinaus aber auch den Ernst der

Situation und nahm die ihr "zugetragene" Äußerung des Angeklagten, den sie

allerdings nicht kannte, nicht ernst (UA S. 13/14).

Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die Zeugin Rechtsanwältin

G. vereidigen und ihre Aussage auch als eidliche würdigen. Angesichts

der im Urteil getroffenen Feststellungen, diese habe die Äußerung des Ange-

klagten gegenüber ihrem Mandanten K. "nicht ernst" genommen und die

Situation verkannt, liegt auf der Hand, daß sie jedenfalls keinen Strafvereite-

lungsvorsatz hatte.

2. Das angefochtene Urteil weist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht

keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf.

a) Feststellungen und Beweiswürdigung zum Fall 1 (Nötigung zum

Nachteil E. ) lassen weder Unklarheiten noch Lücken oder Widersprüche er-

kennen. Welche Vollzugsbeamten wann das Heroinbriefchen unter welchen

Umständen fanden, was sie daraufhin veranlaßten und von welcher Menge und

Qualität das Heroin war, bedurfte keiner ausdrücklichen Feststellung; denn hier

steht nicht etwa eine Betäubungsmittelstraftat in Rede. Auch als "Prüfstein" für

die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. waren solche Feststellungen

nicht zwingend geboten. Das Urteil läßt jedenfalls in seinem Zusammenhang

erkennen, daß das Briefchen tatsächlich Heroin enthielt.

Ebenso ergeben die Urteilsgründe, daß der Angeklagte den Zeugen

E. mit einem vorgehaltenen Messer bedroht hat (UA S. 12, 15, 19). Soweit

die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung meint offenlassen zu sollen, ob

das Tage nach der Tat vom Schulleiter der Justizvollzugsanstalt aufgefundene

und sichergestellte Messer auch das vom Angeklagten bei der Tat benutzte

Messer gewesen sei (UA S. 19), offenbart das weder eine Lücke in der Be-

weiswürdigung noch vermag es sonst den Schuldspruch wegen Nötigung in

Frage zu stellen. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeu-

gen E. stellt die Strafkammer darauf ab, daß das von diesem beschriebene

Messer dem im Fall 2 vom Zeugen K. geschilderten entsprach (UA S. 22).

Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

b) Im Fall 2 (versuchte Anstiftung zum Totschlag) ist der Revision und

dem Generalbundesanwalt einzuräumen, daß es für den Tatrichter hier nahe-

gelegen hätte, sich näher mit der Frage des Fehlschlags des Anstiftungsversu-

ches auseinanderzusetzen, von dem das Landgericht ausgeht. Daß dies nicht

geschehen ist, begründet vor dem Hintergrund der im übrigen getroffenen

Feststellungen keinen Rechtsfehler. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusam-

menhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich, daß der Versuch des

Angeklagten tatsächlich gescheitert war, ein freiwilliger Rücktritt also nicht in

Betracht kam.

Nach § 30 Abs. 1 StGB wird derjenige, der einen anderen zur Begehung

eines Verbrechens zu bestimmen versucht, nach den Vorschriften über den

Versuch des Verbrechens bestraft. Straffrei bleibt er indessen, wenn er freiwil-

lig den Versuch aufgibt, den anderen zur Verbrechensbegehung zu bestimmen

(§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Abzugrenzen von den Fällen des unbeendeten und

beendeten Versuchs, in denen strafbefreiender Rücktritt möglich ist, sind in-

dessen die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs. In diesen ist entweder der

Erfolgseintritt - für den Täter erkanntermaßen - objektiv nicht mehr möglich,

oder der Täter hält ihn nicht mehr für möglich. Beim fehlgeschlagenen Versuch

ist der Rücktritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausge-

schlossen (vgl. nur BGHSt 39, 222, 228 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 31 Abs. 1

Freiwilligkeit 3). Ein solcher Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt aller-

dings dann nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorge-

stellten Tatablaufs - hier der Anstiftung - sogleich zu der Annahme gelangt, er

könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereit-

stehenden Mitteln die Tat (Anstiftung) doch noch vollenden (BGH aaO; siehe

auch BGHSt 34, 53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschla-

gener 1).

Die Strafkammer hat den Bestimmungsversuch des Angeklagten als ge-

scheitert (UA S. 13) und als fehlgeschlagen (UA S. 3, 22) bewertet, weil der

Zeuge K. dem Ansinnen des Angeklagten nicht nachkam (UA S. 3). Daraus

ergibt sich, daß sie davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die konklu-

dente Weigerung des Zeugen K. , das ihm angesonnene Verbrechen zu

begehen, als solche erkannt und auch nicht die Vorstellung gehabt, er könne

den Tatentschluß bei K. doch noch herbeiführen. Zwar setzt sich die Straf-

kammer nicht ausdrücklich mit den Vorstellungen ("Rücktrittshorizont") des An-

geklagten und der Frage etwaiger anderer einsatzbereiter Mittel zur Fortfüh-

rung des Bestimmungsversuches auseinander. Dessen bedurfte es hier aber

nicht, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände nach Auffassung des Senats

aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben. Insoweit gilt:

Bei der Prüfung, ob dem Angeklagten nach seiner Vorstellung noch an-

dere erfolgversprechende einsatzbereite Mittel zur Verfügung standen, haben

die denkbaren Möglichkeiten einer eigenhändigen Begehung des Verbrechens

zum Nachteil Z. sowie die Bestimmung des anderen Zellengenossen

zum Totschlag von vornherein außer Betracht zu bleiben; denn dies wäre eine

andere Tat. Es kommt hier, bei einem Anstiftungsversuch nach § 30 Abs. 1

StGB, allein auf die in Rede stehende Anstiftungshandlung gerade gegenüber

dem Zeugen K. an. Denkbar wäre insoweit allenfalls gewesen, daß der An-

geklagte seine Drohgebärde verstärkt und gar Gewalt unmittelbar gegen K.

angedroht oder eingesetzt hätte. Praktisch schied dies indessen angesichts

des vom Landgericht festgestellten Geschehensverlaufs ersichtlich aus. Der

Angeklagte unternahm den Bestimmungsversuch am Tattag um 12.30 Uhr.

K. sollte indessen kurz darauf aus der Zelle geholt und zu seinem am

Nachmittag stattfindenden Hauptverhandlungstermin zum Amtsgericht ge-

bracht, also dem Einflußbereich des Angeklagten entzogen werden (UA S. 13).

Unter diesen Umständen ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn

das Landgericht im Ergebnis davon ausgeht, der Angeklagte habe erkannt,

K. nicht mehr erfolgreich anstiften zu können.

c) Auch gegen den Strafausspruch ist von Rechts wegen nichts zu erin-

nern.

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz