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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 1 StR 480/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 480/01

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 11. Dezember 2001 lag vor.

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