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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 2 ARs 325/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 325/01 2 AR 190/01

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in der Strafvollzugssache

betreffend

Az.: 33 StVollz 704/01 Landgericht Aachen

Az.: StVK 150/96 (14) Landgericht Regensburg mit Sitz in Straubing

Az.: StVK 601/2001 Landgericht Würzburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist

die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen.

Gründe:

Der Antragsteller war Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt

Straubing. Mit Schreiben vom 4. April 2001 beantragte er, die JVA zu ver-

pflichten, ihm zu gestatten, sein Eigengeld, welches ihm zum Monatseinkauf

genehmigt wurde, ansparen zu dürfen. Vor Entscheidung über diesen Antrag

wurde er in die JVA Würzburg und von dort in die JVA Aachen verlegt, weil er

als Zeuge vor dem Tribunal in Den Haag aussagen sollte. Die auswärtige

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg hat die Sache auf

Antrag des Strafgefangenen an die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Aachen verwiesen. Diese hat sich für unzuständig erklärt, weil nur eine

vorübergehende Überstellung vorliege und die Sache dem Bundesgerichtshof

zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen ist zuständig.

Gemäß § 110 StVollzG hat eine Entscheidung nach § 109 StVollzG die

Strafvollstreckungskammer zu treffen, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugs-

anstalt ihren Sitz hat. Das ist grundsätzlich die Vollzugsanstalt, in der der

Strafgefangene seinen tatsächlichen Aufenthalt hat; ein Anstaltswechsel be-

wirkt deshalb in der Regel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Straf-

vollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die der

Strafgefangene gebracht wird. Auszunehmen von diesem Grundsatz sind le-

diglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs.1 Satz 1 StPO:

BGH NStZ 1989, 548; vgl. auch BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Strafgefangene wurde auf nicht absehbare, längere Zeit verlegt. Die

Verlegung erstreckt sich zwischenzeitlich schon über drei Monate. Ob er über-

haupt nach Bayern und in welche Anstalt er zurückverlegt wird, ist offen. Ange-

sichts dieser Sachlage liegt keine nur vorübergehende Verschubung vor, der

Grundsatz der “Vollzugsnähe” (vgl. Schuler in Schwind/Böhm StVollzG 3. Aufl.

Rdn. 1; Callies/Müller-Dietz StVollzG 6. Aufl. Rdn. 1 und 2 jeweils zu § 110)

gebietet es deshalb, daß die Vollzugsanstalt, in der der Strafgefangene seinen

tatsächlichen Aufenthalt hat, über den gestellten Antrag befindet.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf