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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 2 StR 455/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 455/01

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des

Landgerichts Meiningen vom 25. April 2001 aufgehoben, so-

weit bei ihm die Entscheidung über die Bildung einer Gesamts-

trafe unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Ta-

teinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung

und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefoch-

tenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem

Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 5. Oktober 1999 zu bilden ist; im übrigen hat

die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach Begehung der hier

abgeurteilten Tat (17./18. Mai 1999) vom Amtsgericht Erfurt am 5. Oktober

1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verur-

teilt. Für die vollständige Vollstreckung oder den Erlaß der Strafe ergeben sich

keine Anhaltspunkte. Es liegt deshalb nahe, daß die Voraussetzungen für eine

Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gegeben sind. Dies ist auf die Sachrüge

hin zu beachten. Die Bildung der Gesamtstrafe darf nicht dem Beschlußverfah-

ren nach § 460 StPO überlassen werden, sondern ist vom neuen Tatrichter

nachzuholen (BGHSt 12, 1 ff.; BGH StV 1982, 569).

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,

konnte die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden

(BGHSt 35, 267 ff.).

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß