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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 2 StR 476/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 10. Dezember 2001 hat vorgele- gen.
Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß