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BGH Urteil vom 12.12.2001 – 3 StR 303/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 303/01

URTEIL

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezem-

ber 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 22. Dezember 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau

zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten

rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen

sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat das Rechtsmit-

tel mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat sich aufgrund zahlreicher Indizien rechtsfehlerfrei

davon überzeugt, daß der Angeklagte seine Ehefrau am 6. Januar 1999 zu ei-

nem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 13.30 und 20.00 Uhr getö-

tet hat. Es hat jedoch, insbesondere weil die Leiche des Tatopfers und Tatspu-

ren nicht gefunden worden sind, keine näheren Feststellungen zum eigentli-

chen Tötungsgeschehen treffen können. Insofern hat es lediglich die Überzeu-

gung gewonnen, daß der Angeklagte entweder seine Ehefrau im Haus der Fa-

milie töten und die Leiche dann an einem anderen Ort verbergen wollte oder

daß er beabsichtigte, seine Ehefrau im Haus nur widerstandsunfähig zu ma-

chen, sie dann an einen anderen Ort zu transportieren und sie dort zu töten.

Auf dieser Grundlage hat es sodann in Tatsachenalternativität sechs verschie-

dene Möglichkeiten des Tathergangs - teilweise mit Untervarianten - festge-

stellt. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sämtliche dieser Varianten die

Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal der niedrigen Be-

weggründe) tragen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der

Sachverhalt der fünften Tatvariante eine Verurteilung des Angeklagten wegen

eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht zuläßt. Diese lautet, soweit hier von

Bedeutung, wie folgt (UA S. 34):

"Der Angeklagte fesselte und/oder knebelte und/oder betäubte

C. in dem Bewußtsein und mit dem W illen, sie später zu töten, und ver-

brachte sie im Kofferraum des BMW, eventuell nach dem Umladen in den Ford

Mondeo mit diesem Fahrzeug an einen Ort, führte die beabsichtigte Tötung

dann nicht mehr aus, weil sie bereits vor, während oder nach dem Verbringen

entgegen seinem Plan ohne sein weiteres gewolltes Zutun verstorben war und

verbarg die Leiche..."

Im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert das Landgericht insoweit die

Möglichkeit, daß das Tatopfer vor, während oder nach dem Transport aus

"Furcht, Sauerstoffmangel oder ähnlichen Widrigkeiten" ohne weiteres Zutun

des Angeklagten im Kofferraum verstorben sein könnte (UA S. 196/197). Bei

der rechtlichen Würdigung dieser Sachverhaltsvariante bezieht das Landge-

richt seine Erwägungen auf die Konstellation, daß das "Opfer vor dem Trans-

port durch eine Unachtsamkeit beim Einladen des Körpers in den BMW, wäh-

rend des Transports im engen Kofferraum infolge panischer Angst, Luftmangel

oder dergleichen" verstorben sein könnte (UA S. 215).

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angriff auf das Leben des Tatopfers

im Sinne eines unmittelbaren Ansetzens zur Tat habe auch in dieser Tatvari-

ante bereits "mit dem Fesseln und/oder Knebeln und/oder Betäuben begon-

nen" und, lediglich durch den nach dem Tatplan notwendigen Transport unter-

brochen, so schnell wie möglich in den Tod einmünden sollen, so daß eine

unmittelbare Gefährdung des Lebens des Opfers wegen des "unentwegt vor-

handenen und schon teilweise umgesetzten Tatvorsatzes" gegeben gewesen

sei. Es stelle keine wesentliche Abweichung des tatsächlichen von dem vom

Angeklagten vorgestellten Kausalverlauf dar, daß das Opfer bereits vor Errei-

chen des Ziels der Fahrt verstarb (UA S. 214/215).

2. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

a) Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den

Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsäch-

lich bereits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher

Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Abwei-

chung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann in Betracht,

wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle

zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung über-

schreitet (vgl. RG DStR 1939, 177, 178; BGH GA 1955, 123, 124; Roxin Straf-

recht AT I 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; Stratenwerth Strafrecht AT I 4. Aufl. § 8

Rdn. 94; Maurach/Zipf Strafrecht AT I 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Cramer/Sternberg-

Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Puppe in NK-StGB

2. Lfg. 1995 § 15 Rdn. 143). Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium mö-

gen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung

und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollen-

dung einmündenden Kausalverlauf in Gang, so daß sich mangels eines recht-

lich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen)

Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nicht stellt.

Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt

daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in

Betracht.

b) Nach den vom Landgericht zur fünften Tatvariante getroffenen Fest-

stellungen zum Kerngeschehen der Tat ist es nicht ausgeschlossen, daß der

Angeklagte den Tod seiner Ehefrau bereits durch einen Angriff im Wohnhaus

der Familie verursachte, mit dem er die Schwelle zum Versuch einer vorsätzli-

chen Tötung noch nicht überschritt.

Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter

nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-

mittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Be-

schreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt

bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte

Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt

aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem

Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar

einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammen-

hang steht (s. etwa BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; 31, 178, 181; 37, 294,

297 f.; BGH NStZ 2001, 415, 416). Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen ange-

sichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wer-

tenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hier-

bei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefähr-

dung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt

wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Be-

deutung gewinnen (vgl. BGHSt 30, 363, 364; 35, 6, 9; 40, 257, 269; BGH NJW

1980, 1759 f.; NStZ 1983, 462; 1987, 20; BGHR StGB § 22 Ansetzen 11).

In der fünften Tatvariante stellt das Landgericht mögliche Tatabläufe

fest, bei denen die Ehefrau des Angeklagten durch eine Handlung zu Tode

kam, die nach diesen Grundsätzen noch als Vorbereitung der vom Angeklagten

beabsichtigten Tötung zu bewerten ist.

aa) Nach dieser Tatalternative ist zu Gunsten des Angeklagten davon

auszugehen, daß seine Ehefrau bereits in Folge seines ersten Zugriffs durch

die Fesselung, die Knebelung oder den Einsatz des Betäubungsmittels ver-

starb, ohne daß der Angeklagte dies gewollt oder bemerkt hätte. Diese Mög-

lichkeit wird durch die Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Beweis-

würdigung und der rechtlichen Würdigung nicht ausgeschlossen. Soweit es

dort darlegt, das Tatopfer könne aus "Furcht, Sauerstoffmangel oder ähnlichen

Widrigkeiten" im Kofferraum oder aus Unachtsamkeit beim Einladen verstorben

sein, hat es damit nicht weitere denkbare Todesursachen "vor dem Verbringen"

ausschließen wollen, sondern lediglich Beispiele für andere mögliche Gesche-

hensabläufe im Rahmen dieser Tatvariante angeführt.

Nach seinem Gesamtplan, der Grundlage für die Beurteilung ist, ob ein

unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt, wollte der An-

geklagte dagegen seine Ehefrau zunächst im Haus der Familie lediglich fes-

seln oder knebeln oder betäuben. Danach wollte er sie in die Garage des Hau-

ses schaffen und dort in den Kofferraum seines Pkw BMW verladen. Mit die-

sem wollte er zu dem Standort des von ihm angemieteten Pkw Ford Mondeo

fahren. Dort angekommen wollte er seine Ehefrau in dieses Fahrzeug umladen.

Anschließend wollte er zu dem für die Tötung und das Verstecken der Ehefrau

in Aussicht genommenen Ort weiterfahren. Vor der Tötung und dem Verbergen

der Leiche sollte schließlich der Ehefrau zunächst noch die Unterschrift unter

eine Generalvollmacht abgenötigt werden. Dies hat das Landgericht zwar bei

der Sachverhaltsdarstellung der fünften Tatvariante nicht erwähnt (UA S. 34),

aus dem Zusammenhang seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen

der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird aber deutlich, daß

es eine derartige Absicht des Angeklagten in Erwägung gezogen und nicht hat

ausschließen können. Sie ist daher zugunsten des Angeklagten in die Prüfung

der Unmittelbarkeit des Ansetzens zur Tat mit einzubeziehen. Für das Ge-

samtgeschehen ist außerdem in räumlicher und zeitlicher Hinsicht der vom

Landgericht gesteckte Rahmen zu beachten, wonach sich die beschriebenen

Vorgänge über den Zeitraum von 13.30 bis 20.00 Uhr des Tattages verteilen

können. Danach bleibt die Möglichkeit, daß nach der Vorstellung des Ange-

klagten je nach der Lage des für die Tötung der Ehefrau und das Verbergen

der Leiche ins Auge gefaßten Ortes zwischen dem ersten Angriff des Ange-

klagten auf seine Ehefrau kurz nach 13.30 Uhr und der eigentlichen Tötungs-

handlung ein Zeitraum von mehreren Stunden verstreichen und der Tötungsakt

sich 100 km oder mehr vom Wohnhaus entfernt vollziehen sollte.

bb) Vor dem Hintergrund eines derartigen Tatplanes kann der erste Zu-

griff des Angeklagten auf seine Ehefrau im Wohnhaus der Familie noch nicht

als unmittelbares Ansetzen zu deren vorsätzlicher Tötung gewertet werden.

Durch die Fesselung, Knebelung oder Betäubung seiner Ehefrau hat der

Angeklagte nach seiner Vorstellung noch keine tatbestandliche Handlung im

Sinne der §§ 211, 212 StGB ausgeführt. Denn das Landgericht hat nicht fest-

gestellt, daß er es für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, seine

Ehefrau könnte bereits hierdurch zu Tode kommen.

Er hat im Rahmen seines Tatplans aber auch noch keine Handlung vor-

genommen, die in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit

der vorgestellten Tatbestandsverwirklichung stand oder in diese ohne wesent-

lichen Zwischenakt einmünden sollte.

Hierfür könnte zwar sprechen, daß der Angeklagte die weiteren Hand-

lungsschritte bis zum eigentlichen Tötungsakt in den Einzelheiten vorausge-

plant und mit dem ersten Angriff im Haus bereits die Verteidigungsmöglichkei-

ten seiner Ehefrau gegen die spätere eigentliche Tötungshandlung beseitigen

wollte, daß er beabsichtigte, bis zur Tatvollendung stets die Möglichkeit unmit-

telbaren Zugriffs auf seine Ehefrau zu haben, und daß er ab dem ersten Angriff

nicht mehr von seinem Vorhaben Abstand nehmen konnte, ohne sich der Ge-

fahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, womit das Geschehen eine Ei-

gendynamik entwickeln konnte, die zur vollständigen Verwirklichung des Tat-

plans drängte.

Demgegenüber sprechen jedoch wesentliche Umstände gegen die An-

nahme, der Angeklagte habe bereits mit dem ersten Angriff auf seine Ehefrau

die Schwelle zum Tötungsversuch überschritten: Er wollte den weiteren Ablauf

des Geschehens in der Hand behalten und die eigentliche Tötung erst mehrere

Stunden später und in einer Entfernung von 100 km oder mehr vom Wohnhaus

entfernt vornehmen. Außerdem waren die oben beschriebenen, zwischenge-

schalteten Handlungsschritte vorgesehen, die erfolgreich und unentdeckt aus-

geführt werden mußten, um den Angeklagten in die Situation zu bringen, in der

er den von ihm geplanten eigentlichen Tötungsakt vornehmen wollte. Entschei-

dend kommt hinzu, daß der Angeklagte, indem er - wie das Landgericht nicht

hat ausschließen können - dem Tatopfer noch eine Unterschrift abnötigen

wollte und damit noch ein zwischengeschaltetes Geschehen vorgesehen hatte,

das nach der Tatplanung keinen notwendigen Teil des zum Tod des Opfers

führenden Handlungsablauf darstellte. Dieses setzte aber gerade voraus, daß

seine Ehefrau am eigentlichen Tatort noch am Leben und handlungsfähig war.

Damit ist es jedoch ausgeschlossen, daß auf Grundlage der Vorstellung des

Angeklagten vom Tatablauf bereits der erste Angriff im Wohnhaus als unmittel-

bares Ansetzen zur Tötung bewertet werden kann.

Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den

Fällen, in denen der Bundesgerichtshof bisher bei einem nach der Tatplanung

mehraktigen, in Teilschritten zur Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals führen-

den Geschehensablauf bereits mit der Umsetzung eines frühen Teilakts das

Vorliegen eines Versuchs angenommen oder erwogen hat, obwohl noch weite-

re Zwischenschritte bis zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals not-

wendig waren (BGH NJW 1980, 1759 f.; BGHR StGB § 22 Ansetzen 14). Denn

diesen Fällen ist gemeinsam, daß der der Verwirklichung eines Tatbestands-

merkmals vorgelagerte Teilakt des Gesamtgeschehens wegen seiner notwen-

digen Zusammengehörigkeit mit der eigentlichen Tathandlung nach dem Plan

des Täters als deren Bestandteil erscheint, weil er an diese zeitlich und räum-

lich angrenzt und bei Verwirklichung des Tatplanes mit ihr eine natürliche Ein-

heit gebildet hätte, sowie daß der Täter keine Zwischenschritte bis zur Tatvoll-

endung mehr vorgesehen hatte, die tatbestandsfremden Zwecken dienten.

Bei der hier gegebenen Sachlage kann ein Versuchsbeginn auch nicht

deswegen bejaht werden, weil der Angeklagte durch den ersten Zugriff auf sei-

ne Ehefrau aus seiner Sicht bereits eine Gefahr für deren Leben begründete,

da er deren Möglichkeiten einschränken wollte, sich gegen die spätere Tö-

tungshandlung zur Wehr zu setzen. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Rechtsgutsgefährdung kann der Versuch einer Straftat erst dann angenommen

werden, wenn die vom Täter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung

vom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschützte

Rechtsgut enthält, daß dieses schon konkret gefährdet ist und sich der Scha-

den unmittelbar anschließen kann (BGHSt 40, 257, 268; BGH NJW 1990,

2072; NStZ 1983, 452; vgl. auch, ausgehend von einem abweichenden rechtli-

chen Ansatz, Eser in Schönke/Schröder aaO § 22 Rdn. 42), weil nunmehr das

letzte Hindernis vor der eigentlichen Tathandlung überwunden wird (vgl. BGH

NStZ 1987, 20). Dies war hier nicht der Fall, da nach dem Plan des Angeklag-

ten bis zum eigentlichen Tötungsakt noch weitere wesentliche Zwischenschritte

durchlaufen werden mußten, er erst in großem räumlichen und zeitlichen A b-

stand vom ersten Zugriff auf das Opfer im Wohnhaus ausgeführt werden sollte

und mit dem Abnötigen der Unterschrift noch eine weitere Handlungssequenz

vorgesehen war, die in keinem tatbestandlichen Zusammenhang mit der Tö-

tung stand. Insoweit gelten obige Überlegungen entsprechend.

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hier-

für weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte auch der neue Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten für er-

wiesen erachten, ohne nähere Feststellungen zum Kerngeschehen der Tötung

treffen zu können, wird er zu beachten haben, daß es der Zweifelssatz nicht

erfordert, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren

Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte

liefert (vgl. BGH NJW 1995, 2300; NStZ 1997, 344). Verbleiben dennoch

Lücken in den Feststellungen mit der Folge, daß eine Verurteilung des Ange-

klagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausscheidet, wird seine

Strafbarkeit nach § 227, § 239 Abs. 4 oder § 222 StGB zu prüfen sein.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker

Nachschlagewerk:

ja

BGHSt:

nein

Veröffentlichung: ja__

StGB §§ 15, 22

1. Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg

erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich be-

reits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher

Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Ab-

weichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur in Be-

tracht, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verur-

sacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit

dieser Handlung überschreitet.

2. Beabsichtigt der zur Tötung eines anderen entschlossene Täter, das Opfer

beim ersten Angriff nur verteidigungsunfähig zu machen, die eigentliche

Tötungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen

Geschehensablauf in größerem örtlichen und zeitlichen Abstand auszufüh-

ren, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares

Ansetzen zum Tötungsdelikt im Sinne des § 22 StGB, wenn nach seinem

Tatplan innerhalb des zum Taterfolg führenden Gesamtgeschehens auch

Handlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang

mit der Tötung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt

würden.

BGH, Urt. vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01 - LG Lübeck