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BGH Urteil vom 12.12.2001 – 3 StR 303/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezem-
ber 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 22. Dezember 2000 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten
rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen
sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat das Rechtsmit-
tel mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich aufgrund zahlreicher Indizien rechtsfehlerfrei
davon überzeugt, daß der Angeklagte seine Ehefrau am 6. Januar 1999 zu ei-
nem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 13.30 und 20.00 Uhr getö-
tet hat. Es hat jedoch, insbesondere weil die Leiche des Tatopfers und Tatspu-
ren nicht gefunden worden sind, keine näheren Feststellungen zum eigentli-
chen Tötungsgeschehen treffen können. Insofern hat es lediglich die Überzeu-
gung gewonnen, daß der Angeklagte entweder seine Ehefrau im Haus der Fa-
milie töten und die Leiche dann an einem anderen Ort verbergen wollte oder
daß er beabsichtigte, seine Ehefrau im Haus nur widerstandsunfähig zu ma-
chen, sie dann an einen anderen Ort zu transportieren und sie dort zu töten.
Auf dieser Grundlage hat es sodann in Tatsachenalternativität sechs verschie-
dene Möglichkeiten des Tathergangs - teilweise mit Untervarianten - festge-
stellt. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sämtliche dieser Varianten die
Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal der niedrigen Be-
weggründe) tragen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der
Sachverhalt der fünften Tatvariante eine Verurteilung des Angeklagten wegen
eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht zuläßt. Diese lautet, soweit hier von
Bedeutung, wie folgt (UA S. 34):
"Der Angeklagte fesselte und/oder knebelte und/oder betäubte
C. in dem Bewußtsein und mit dem W illen, sie später zu töten, und ver-
brachte sie im Kofferraum des BMW, eventuell nach dem Umladen in den Ford
Mondeo mit diesem Fahrzeug an einen Ort, führte die beabsichtigte Tötung
dann nicht mehr aus, weil sie bereits vor, während oder nach dem Verbringen
entgegen seinem Plan ohne sein weiteres gewolltes Zutun verstorben war und
verbarg die Leiche..."
Im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert das Landgericht insoweit die
Möglichkeit, daß das Tatopfer vor, während oder nach dem Transport aus
"Furcht, Sauerstoffmangel oder ähnlichen Widrigkeiten" ohne weiteres Zutun
des Angeklagten im Kofferraum verstorben sein könnte (UA S. 196/197). Bei
der rechtlichen Würdigung dieser Sachverhaltsvariante bezieht das Landge-
richt seine Erwägungen auf die Konstellation, daß das "Opfer vor dem Trans-
port durch eine Unachtsamkeit beim Einladen des Körpers in den BMW, wäh-
rend des Transports im engen Kofferraum infolge panischer Angst, Luftmangel
oder dergleichen" verstorben sein könnte (UA S. 215).
Das Landgericht ist der Ansicht, der Angriff auf das Leben des Tatopfers
im Sinne eines unmittelbaren Ansetzens zur Tat habe auch in dieser Tatvari-
ante bereits "mit dem Fesseln und/oder Knebeln und/oder Betäuben begon-
nen" und, lediglich durch den nach dem Tatplan notwendigen Transport unter-
brochen, so schnell wie möglich in den Tod einmünden sollen, so daß eine
unmittelbare Gefährdung des Lebens des Opfers wegen des "unentwegt vor-
handenen und schon teilweise umgesetzten Tatvorsatzes" gegeben gewesen
sei. Es stelle keine wesentliche Abweichung des tatsächlichen von dem vom
Angeklagten vorgestellten Kausalverlauf dar, daß das Opfer bereits vor Errei-
chen des Ziels der Fahrt verstarb (UA S. 214/215).
2. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
a) Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den
Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsäch-
lich bereits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher
Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Abwei-
chung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann in Betracht,
wenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle
zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung über-
schreitet (vgl. RG DStR 1939, 177, 178; BGH GA 1955, 123, 124; Roxin Straf-
recht AT I 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; Stratenwerth Strafrecht AT I 4. Aufl. § 8
Rdn. 94; Maurach/Zipf Strafrecht AT I 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Cramer/Sternberg-
Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Puppe in NK-StGB
2. Lfg. 1995 § 15 Rdn. 143). Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium mö-
gen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung
und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollen-
dung einmündenden Kausalverlauf in Gang, so daß sich mangels eines recht-
lich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen)
Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nicht stellt.
Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt
daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in
Betracht.
b) Nach den vom Landgericht zur fünften Tatvariante getroffenen Fest-
stellungen zum Kerngeschehen der Tat ist es nicht ausgeschlossen, daß der
Angeklagte den Tod seiner Ehefrau bereits durch einen Angriff im Wohnhaus
der Familie verursachte, mit dem er die Schwelle zum Versuch einer vorsätzli-
chen Tötung noch nicht überschritt.
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter
nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-
mittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Be-
schreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt
bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte
Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt
aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem
Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar
einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammen-
hang steht (s. etwa BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; 31, 178, 181; 37, 294,
297 f.; BGH NStZ 2001, 415, 416). Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen ange-
sichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wer-
tenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hier-
bei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefähr-
dung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt
wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Be-
deutung gewinnen (vgl. BGHSt 30, 363, 364; 35, 6, 9; 40, 257, 269; BGH NJW
1980, 1759 f.; NStZ 1983, 462; 1987, 20; BGHR StGB § 22 Ansetzen 11).
In der fünften Tatvariante stellt das Landgericht mögliche Tatabläufe
fest, bei denen die Ehefrau des Angeklagten durch eine Handlung zu Tode
kam, die nach diesen Grundsätzen noch als Vorbereitung der vom Angeklagten
beabsichtigten Tötung zu bewerten ist.
aa) Nach dieser Tatalternative ist zu Gunsten des Angeklagten davon
auszugehen, daß seine Ehefrau bereits in Folge seines ersten Zugriffs durch
die Fesselung, die Knebelung oder den Einsatz des Betäubungsmittels ver-
starb, ohne daß der Angeklagte dies gewollt oder bemerkt hätte. Diese Mög-
lichkeit wird durch die Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Beweis-
würdigung und der rechtlichen Würdigung nicht ausgeschlossen. Soweit es
dort darlegt, das Tatopfer könne aus "Furcht, Sauerstoffmangel oder ähnlichen
Widrigkeiten" im Kofferraum oder aus Unachtsamkeit beim Einladen verstorben
sein, hat es damit nicht weitere denkbare Todesursachen "vor dem Verbringen"
ausschließen wollen, sondern lediglich Beispiele für andere mögliche Gesche-
hensabläufe im Rahmen dieser Tatvariante angeführt.
Nach seinem Gesamtplan, der Grundlage für die Beurteilung ist, ob ein
unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt, wollte der An-
geklagte dagegen seine Ehefrau zunächst im Haus der Familie lediglich fes-
seln oder knebeln oder betäuben. Danach wollte er sie in die Garage des Hau-
ses schaffen und dort in den Kofferraum seines Pkw BMW verladen. Mit die-
sem wollte er zu dem Standort des von ihm angemieteten Pkw Ford Mondeo
fahren. Dort angekommen wollte er seine Ehefrau in dieses Fahrzeug umladen.
Anschließend wollte er zu dem für die Tötung und das Verstecken der Ehefrau
in Aussicht genommenen Ort weiterfahren. Vor der Tötung und dem Verbergen
der Leiche sollte schließlich der Ehefrau zunächst noch die Unterschrift unter
eine Generalvollmacht abgenötigt werden. Dies hat das Landgericht zwar bei
der Sachverhaltsdarstellung der fünften Tatvariante nicht erwähnt (UA S. 34),
aus dem Zusammenhang seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen
der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird aber deutlich, daß
es eine derartige Absicht des Angeklagten in Erwägung gezogen und nicht hat
ausschließen können. Sie ist daher zugunsten des Angeklagten in die Prüfung
der Unmittelbarkeit des Ansetzens zur Tat mit einzubeziehen. Für das Ge-
samtgeschehen ist außerdem in räumlicher und zeitlicher Hinsicht der vom
Landgericht gesteckte Rahmen zu beachten, wonach sich die beschriebenen
Vorgänge über den Zeitraum von 13.30 bis 20.00 Uhr des Tattages verteilen
können. Danach bleibt die Möglichkeit, daß nach der Vorstellung des Ange-
klagten je nach der Lage des für die Tötung der Ehefrau und das Verbergen
der Leiche ins Auge gefaßten Ortes zwischen dem ersten Angriff des Ange-
klagten auf seine Ehefrau kurz nach 13.30 Uhr und der eigentlichen Tötungs-
handlung ein Zeitraum von mehreren Stunden verstreichen und der Tötungsakt
sich 100 km oder mehr vom Wohnhaus entfernt vollziehen sollte.
bb) Vor dem Hintergrund eines derartigen Tatplanes kann der erste Zu-
griff des Angeklagten auf seine Ehefrau im Wohnhaus der Familie noch nicht
als unmittelbares Ansetzen zu deren vorsätzlicher Tötung gewertet werden.
Durch die Fesselung, Knebelung oder Betäubung seiner Ehefrau hat der
Angeklagte nach seiner Vorstellung noch keine tatbestandliche Handlung im
Sinne der §§ 211, 212 StGB ausgeführt. Denn das Landgericht hat nicht fest-
gestellt, daß er es für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, seine
Ehefrau könnte bereits hierdurch zu Tode kommen.
Er hat im Rahmen seines Tatplans aber auch noch keine Handlung vor-
genommen, die in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
der vorgestellten Tatbestandsverwirklichung stand oder in diese ohne wesent-
lichen Zwischenakt einmünden sollte.
Hierfür könnte zwar sprechen, daß der Angeklagte die weiteren Hand-
lungsschritte bis zum eigentlichen Tötungsakt in den Einzelheiten vorausge-
plant und mit dem ersten Angriff im Haus bereits die Verteidigungsmöglichkei-
ten seiner Ehefrau gegen die spätere eigentliche Tötungshandlung beseitigen
wollte, daß er beabsichtigte, bis zur Tatvollendung stets die Möglichkeit unmit-
telbaren Zugriffs auf seine Ehefrau zu haben, und daß er ab dem ersten Angriff
nicht mehr von seinem Vorhaben Abstand nehmen konnte, ohne sich der Ge-
fahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, womit das Geschehen eine Ei-
gendynamik entwickeln konnte, die zur vollständigen Verwirklichung des Tat-
plans drängte.
Demgegenüber sprechen jedoch wesentliche Umstände gegen die An-
nahme, der Angeklagte habe bereits mit dem ersten Angriff auf seine Ehefrau
die Schwelle zum Tötungsversuch überschritten: Er wollte den weiteren Ablauf
des Geschehens in der Hand behalten und die eigentliche Tötung erst mehrere
Stunden später und in einer Entfernung von 100 km oder mehr vom Wohnhaus
entfernt vornehmen. Außerdem waren die oben beschriebenen, zwischenge-
schalteten Handlungsschritte vorgesehen, die erfolgreich und unentdeckt aus-
geführt werden mußten, um den Angeklagten in die Situation zu bringen, in der
er den von ihm geplanten eigentlichen Tötungsakt vornehmen wollte. Entschei-
dend kommt hinzu, daß der Angeklagte, indem er - wie das Landgericht nicht
hat ausschließen können - dem Tatopfer noch eine Unterschrift abnötigen
wollte und damit noch ein zwischengeschaltetes Geschehen vorgesehen hatte,
das nach der Tatplanung keinen notwendigen Teil des zum Tod des Opfers
führenden Handlungsablauf darstellte. Dieses setzte aber gerade voraus, daß
seine Ehefrau am eigentlichen Tatort noch am Leben und handlungsfähig war.
Damit ist es jedoch ausgeschlossen, daß auf Grundlage der Vorstellung des
Angeklagten vom Tatablauf bereits der erste Angriff im Wohnhaus als unmittel-
bares Ansetzen zur Tötung bewertet werden kann.
Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den
Fällen, in denen der Bundesgerichtshof bisher bei einem nach der Tatplanung
mehraktigen, in Teilschritten zur Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals führen-
den Geschehensablauf bereits mit der Umsetzung eines frühen Teilakts das
Vorliegen eines Versuchs angenommen oder erwogen hat, obwohl noch weite-
re Zwischenschritte bis zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals not-
wendig waren (BGH NJW 1980, 1759 f.; BGHR StGB § 22 Ansetzen 14). Denn
diesen Fällen ist gemeinsam, daß der der Verwirklichung eines Tatbestands-
merkmals vorgelagerte Teilakt des Gesamtgeschehens wegen seiner notwen-
digen Zusammengehörigkeit mit der eigentlichen Tathandlung nach dem Plan
des Täters als deren Bestandteil erscheint, weil er an diese zeitlich und räum-
lich angrenzt und bei Verwirklichung des Tatplanes mit ihr eine natürliche Ein-
heit gebildet hätte, sowie daß der Täter keine Zwischenschritte bis zur Tatvoll-
endung mehr vorgesehen hatte, die tatbestandsfremden Zwecken dienten.
Bei der hier gegebenen Sachlage kann ein Versuchsbeginn auch nicht
deswegen bejaht werden, weil der Angeklagte durch den ersten Zugriff auf sei-
ne Ehefrau aus seiner Sicht bereits eine Gefahr für deren Leben begründete,
da er deren Möglichkeiten einschränken wollte, sich gegen die spätere Tö-
tungshandlung zur Wehr zu setzen. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsgutsgefährdung kann der Versuch einer Straftat erst dann angenommen
werden, wenn die vom Täter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung
vom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschützte
Rechtsgut enthält, daß dieses schon konkret gefährdet ist und sich der Scha-
den unmittelbar anschließen kann (BGHSt 40, 257, 268; BGH NJW 1990,
2072; NStZ 1983, 452; vgl. auch, ausgehend von einem abweichenden rechtli-
chen Ansatz, Eser in Schönke/Schröder aaO § 22 Rdn. 42), weil nunmehr das
letzte Hindernis vor der eigentlichen Tathandlung überwunden wird (vgl. BGH
NStZ 1987, 20). Dies war hier nicht der Fall, da nach dem Plan des Angeklag-
ten bis zum eigentlichen Tötungsakt noch weitere wesentliche Zwischenschritte
durchlaufen werden mußten, er erst in großem räumlichen und zeitlichen A b-
stand vom ersten Zugriff auf das Opfer im Wohnhaus ausgeführt werden sollte
und mit dem Abnötigen der Unterschrift noch eine weitere Handlungssequenz
vorgesehen war, die in keinem tatbestandlichen Zusammenhang mit der Tö-
tung stand. Insoweit gelten obige Überlegungen entsprechend.
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hier-
für weist der Senat auf folgendes hin:
Sollte auch der neue Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten für er-
wiesen erachten, ohne nähere Feststellungen zum Kerngeschehen der Tötung
treffen zu können, wird er zu beachten haben, daß es der Zweifelssatz nicht
erfordert, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren
Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte
liefert (vgl. BGH NJW 1995, 2300; NStZ 1997, 344). Verbleiben dennoch
Lücken in den Feststellungen mit der Folge, daß eine Verurteilung des Ange-
klagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausscheidet, wird seine
Strafbarkeit nach § 227, § 239 Abs. 4 oder § 222 StGB zu prüfen sein.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:
nein
Veröffentlichung: ja__
StGB §§ 15, 22
1. Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg
erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich be-
reits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher
Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Ab-
weichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur in Be-
tracht, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verur-
sacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit
dieser Handlung überschreitet.
2. Beabsichtigt der zur Tötung eines anderen entschlossene Täter, das Opfer
beim ersten Angriff nur verteidigungsunfähig zu machen, die eigentliche
Tötungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen
Geschehensablauf in größerem örtlichen und zeitlichen Abstand auszufüh-
ren, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares
Ansetzen zum Tötungsdelikt im Sinne des § 22 StGB, wenn nach seinem
Tatplan innerhalb des zum Taterfolg führenden Gesamtgeschehens auch
Handlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang
mit der Tötung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt
würden.
BGH, Urt. vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01 - LG Lübeck