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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 4 StR 362/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2000 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs