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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 4 StR 474/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 474/01

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 2001, soweit es ihn

betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Kör-

perverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach-

rüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte, der die abgeurteilte Tat als Heranwachsender began-

gen hat, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 23. Juli 1998 we-

gen Diebstahls in 14 Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen unter Ein-

beziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde zur Bewährung

ausgesetzt (UA 15). Obwohl der Angeklagte die dem Urteil des Amtsgerichts

Greifswald zugrundeliegenden Straftaten als Erwachsener begangen hat, hätte

das Urteil gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehri-

ge Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; BGHR

JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; BGH StV 1998, 345). Dies hat das Landge-

richt nicht bedacht (vgl. UA 29). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben

und die Strafe neu festgesetzt werden (vgl. hierzu Eisenberg JGG 9. Aufl. § 31

Rdn. 14, § 105 Rdn. 44).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann