Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 5 StR 539/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349

Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte anstelle eines tatmehr-

heitlichen Vergehens nach dem Waffengesetz – die insoweit

erkannte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt – des

in Tateinheit mit Mord und Raub mit Todesfolge stehenden

unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Die Annahme eines Raubes mit Todesfolge (in Tateinheit mit Mord)

ist bei einem Tathergang rechtsfehlerfrei, bei dem sich der Täter, wie hier,

durch die Tötungshandlung gezielt in den Besitz der Wohnung des Opfers

versetzt und sich damit zugleich den Zugriff auf die hierzu gehörende Habe

– so auch auf dessen Fahrzeug – verschafft, welche er später fortbringt und

für sich verwertet. In Tateinheit mit dieser Tat steht der schon damit einher-

gehende Erwerb der Schußwaffe aus dem Besitz des Ermordeten. Dies zieht

eine Schuldspruchänderung von Tatmehrheit auf Tateinheit und die – für

den Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wie für die

Entscheidung nach § 57b StGB ohne Auswirkungen verbleibende – Aufhe-

bung der Einzelstrafe für das Waffendelikt nach sich.

Die Aburteilung wegen der tatmehrheitlichen Vermögensdelikte er-

achtet der Senat mit dem Generalbundesanwalt für noch vertretbar. Für die

Entscheidung über die Feststellung besonderer Schwere der Schuld nach

§§ 57a, 57b StGB sind sie zudem im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung.

Die Revision selbst erachtet Vortaten mit insgesamt gleichem Schuldumfang

– ihre geringere Anzahl ist offensichtlich unerheblich – für strafbar. Es ist

schwer verständlich, daß sich der Tatrichter nicht in Anwendung von §§ 154,

154a StPO gänzlich auf die Aburteilung des Mordes beschränkt hat, für den

im vorliegenden Fall keine andere Sanktion als die Verhängung lebenslan-

ger Freiheitsstrafe unter Feststellung besonderer Schuldschwere in Betracht

gekommen wäre; jede andere Entscheidung wäre hier nicht mehr schuldan-

gemessen gewesen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, daß bei

einem “Raubmord” das Vorliegen der beiden Mordmerkmale Habgier und

Ermöglichungsabsicht und eines idealkonkurrierenden Raubes mit Todes-

folge

für sich die Annahme besonderer Schuldschwere kaum

trägt

(vgl. BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 18 und 20; Schäfer, Praxis

der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 396, 844). Ausschlaggebend war hier das

Gesamtbild der Tatplanung und –begehung sowie des Nachtatverhaltens,

das der Tatrichter, wie die Wiedergabe der Wertungsindizien im Urteil er-

weist (UA S. 38), maßgeblich gewichtet hat. Irgendeinen Ansatz zu Beden-

ken gegen eine negative Verwertung nicht anlastbaren Verteidigungsver-

haltens sieht der Senat nicht bei einer Beseitigung der Leiche vor dem Hin-

tergrund der hier gegebenen Tatplanung (vgl. Schäfer aaO Rdn. 376) mit

anschließender systematischer Ausplünderung des Vermögens des Getöte-

ten unter vortäuschender Annahme von dessen Identität.

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