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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 5 StR 548/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts Cottbus vom 25. Juli 2001 wird nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Die Nebenklägerin rügt mit ihrem Rechtsmittel allein die fehlerhafte
Bemessung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Nach
§ 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes An-
fechtungsrecht. Unzulässig ist danach eine Revision, die sich lediglich ge-
gen die verhängte Rechtsfolge – hier die Strafhöhe – richtet (vgl. BGHR
StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).
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