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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 5 StR 548/01

5. Strafsenat

5 StR 548/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-

gerichts Cottbus vom 25. Juli 2001 wird nach § 349

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Die Nebenklägerin rügt mit ihrem Rechtsmittel allein die fehlerhafte

Bemessung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Nach

§ 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes An-

fechtungsrecht. Unzulässig ist danach eine Revision, die sich lediglich ge-

gen die verhängte Rechtsfolge – hier die Strafhöhe – richtet (vgl. BGHR

StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).

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