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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 5 StR 572/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 24. Juli 2001 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-
neralbundesanwalts in der Antragsschrift, nach der die – im übrigen ver-
spätet eingelegte – Revision bereits deswegen unzulässig ist, weil der Be-
schuldigte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal