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BGH Beschluss vom 12.12.2001 – 5 StR 572/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 24. Juli 2001 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-

neralbundesanwalts in der Antragsschrift, nach der die – im übrigen ver-

spätet eingelegte – Revision bereits deswegen unzulässig ist, weil der Be-

schuldigte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat.

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