Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2001 – X ZR 134/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

OLG Naumburg Entsch. v. 22.05.01 - 11 U 172/00

LG Halle Entsch. v. 15.09.00 - 6 O 389/99

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abge-

lehnt, weil die Beklagte nicht hinreichend belegt hat, daß von ihr kein

zur Vertretung beim Bundesgerichtshof bereiter Anwalt zu finden ist

und die Rechtsverfolgung bei der im gegenwärtigen Stadium allein

möglichen pauschalen Prüfung mit Blick darauf, daß die mit der Revisi-

on angefochtene Entscheidung im wesentlichen auf einer der revisi-

onsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Beweiswürdigung be-

ruht und im übrigen Rechtsfehler nicht erkennbar sind, auch keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf