BGH Beschluss vom 12.12.2001 – X ZR 134/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg Entsch. v. 22.05.01 - 11 U 172/00
LG Halle Entsch. v. 15.09.00 - 6 O 389/99
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abge-
lehnt, weil die Beklagte nicht hinreichend belegt hat, daß von ihr kein
zur Vertretung beim Bundesgerichtshof bereiter Anwalt zu finden ist
und die Rechtsverfolgung bei der im gegenwärtigen Stadium allein
möglichen pauschalen Prüfung mit Blick darauf, daß die mit der Revisi-
on angefochtene Entscheidung im wesentlichen auf einer der revisi-
onsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Beweiswürdigung be-
ruht und im übrigen Rechtsfehler nicht erkennbar sind, auch keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf