BGH Urteil vom 12.12.2001 – X ZR 141/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 12. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X ZR 141/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Durchstanzanker
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 286 A
Daß eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, macht
das neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann je-
doch im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und be-
wertet werden.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 -X ZR 141/00 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den
Richter Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 18. Mai 2000 verkündete
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufge-
hoben, soweit dadurch die Berufung des Klägers gegen das En-
durteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1999 zurückge-
wiesen worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibung
von Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen auf sich als den alleinigen
Inhaber und nimmt die Beklagten darüber hinaus auf Schadensersatz wegen
Verzögerungen bei diesen Umschreibungen in Anspruch. Die Parteien streiten
darüber, ob Rechte an diesen Erfindungen in eine und gegebenenfalls welche
von den Parteien gegründeten Gesellschaft eingebracht worden sind.
Die Parteien sind gemeinsam Anmelder der deutschen Gebrauchsmu-
ster G 296 12 053.7 ("verschieblicher Durchstanzanker"), G 296 15 017.7
("Zugstoß"), G 296 15 018.5 ("Druck-Querkraftkombination"), G 296 15 016.9
("Fugenträger") sowie G 296 15 019.3 ("Lochplattenverankerung"). Die Partei-
en haben diese Erfindungen unter den Nr. 97 110 613.3, 97 114 443.1,
97 114 441.5, 97 114 442.3 und 97 114 472.0 ebenfalls gemeinsam als euro-
päische Patente angemeldet. Die Patentanmeldung 97 116 013.3 gilt inzwi-
schen gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1994 hatten die Parteien
sich zu der Ingenieurgesellschaft bürgerlichen Rechts "T. R. + P. (TRP)" zu-
sammengeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Auseinandersetzung die-
ser Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 24.00 Uhr, und zwar in
der Weise, daß die Beklagten aus der Gesellschaft ausschieden und alle Akti-
va und Passiva auf den Kläger übergingen.
Streit besteht, ob daneben zwischen den Parteien mündlich eine BGB-
Gesellschaft "F. + E. R. + P. (F + E)" gegründet wurde sowie eine weitere "Er-
findergesellschaft". Der Kläger hat durch Anwaltsschreiben vom 26. Januar
1998 die F + E
kündigen
lassen und durch Anwaltsschreiben vom
16. Dezember 1997 die "Erfindergesellschaft".
Am 16. März 1998 unterzeichneten die Parteien ein Schriftstück, in dem
sich die Beklagten damit einverstanden erklärten, daß der Kläger bei den Ge-
brauchsmustern und Patentanmeldungen "Zugstoß", "Druck-Querkraftkombina-
tion", "Fugenträger" und "Lochplattenverankerung" als Alleinerfinder benannt
werde bzw. sich als Alleinerfinder benenne. Es wird dort weiter ausgeführt, daß
durch diese Erklärung nicht berührt werden sollten die bereits im Rahmen der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E eingegangenen Verpflichtungen sowie
die materielle Verfügungsbefugnis im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts F + E und die durch die Benennung als Anmelder erworbene Rechts-
stellung der Beklagten im Hinblick auf diese Gebrauchsmuster/Patente.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten die Übertragung
aller Rechte an den Gebrauchsmustern und europäischen Patentanmeldungen
und die Zustimmung zur Umschreibung auf den Kläger allein sowie die Fest-
stellung, daß die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind
im Hinblick auf die nicht bereits zum 19. Dezember 1997 erfolgte Umschrei-
bung der Gebrauchsmuster und Patentanmeldungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es habe außer der
TRP keine wirksam begründete weitere Gesellschaft gegeben. Die Mitbenen-
nung der Beklagten als Erfinder sei in der Erwartung einer Einigung der Partei-
en über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages erfolgt. Hierüber sei auch
in der Folgezeit verhandelt worden, jedoch ohne daß es zum Abschluß eines
Gesellschaftsvertrages gekommen sei. Die Kündigungen der F + E und der
"Erfindergesellschaft" seien nur vorsorglich ausgesprochen worden.
Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Parteien hätten
mündlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E gegründet. In diese Ge-
sellschaft seien die streitgegenständlichen Schutzrechte eingebracht worden.
Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F + E sei noch
nicht erfolgt. Eine dritte Gesellschaft, eine "Erfindergesellschaft", habe es hin-
gegen nie gegeben.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Revision strebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsur-
teils an, soweit dadurch die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurück-
gewiesen worden ist, und verfolgt in diesem Umfang sein Klagebegehren wei-
ter.
Hinsichtlich der europäischen Patentanmeldung 97 110 613.3 - das Be-
rufungsgericht hat insoweit die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klage-
Kläger die Klage nicht weiter, weil inzwischen die europäische Patentanmel-
dung gemäß Art. 96 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt in dem bean-
tragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-
weisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, nicht die Beklagten müßten
darlegen und beweisen, wann und wodurch sie Schutzrechte des Klägers er-
worben hätten, vielmehr sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Das Berufungsgericht hat sodann einen "Lebenssachverhalt" festge-
stellt, den es seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Es ist von wirksamem Ab-
schluß dreier Gesellschaftsverträge ausgegangen. Außerhalb der TRP sei im
Januar 1996 ein weiterer gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß der Partei-
en mit dem verabredeten Ziel erfolgt, neuartige Tragelemente zu erfinden und
Schutzrechte daran zu erwerben. Jeder Partner dieser Vereinbarung sei ver-
pflichtet gewesen, Erfindungen in die Gesellschaft einzubringen. Dementspre-
chend habe der Kläger, zunächst die Erfindung "Durchstanzanker" und dann
die weiteren als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindungen in die Gesell-
schaft eingebracht. Am 15. Januar 1997 hätten die Parteien sodann auf Emp-
fehlung eines zugezogenen Rechtsanwalts beschlossen, für die Vergabe von
Lizenzen eine weitere Gesellschaft zu gründen. Diese Gesellschaft, die als
GmbH habe errichtet werden sollen, sei zunächst als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts etabliert worden und als "F. + E. R. + P. (F + E)" bezeichnet worden.
Zwischen der Erfindergesellschaft und der geplanten F + E GmbH hätten Li-
zenzverträge über die von der Erfindergesellschaft erwirkten Schutzrechte ge-
schlossen werden sollen, die von der F + E GmbH wiederum durch Vergabe
von Lizenzen an Dritte hätten vermarktet werden sollen. Danach habe es eine
Gesellschaft gegeben, die die streitigen Schutzrechte innegehabt habe, und
eine Verwertungsgesellschaft, die nur Auswertungsrechte bekommen und Li-
zenzen an den Schutzrechten habe vergeben sollen.
Abschließend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine Recht s-
übertragung auf eine im Januar 1996 gegründete Gesellschaft stattgefunden
habe, deren Name belanglos sei. Die Vorgänge um die weitere Gesellschafts-
gründung von Ende 1996 bzw. Anfang 1997 seien nicht streitentscheidend. Die
Schutzrechte seien im Jahre 1996 in die damals neben der TRP bestehende
Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden.
Das Berufungsgericht hat sich insofern auf das Vorbringen des Klägers
in der ersten Instanz gestützt. Es hat den Vortrag des Klägers in der Beru-
fungsinstanz, neben der TRP hätten die Parteien keine weitere Gesellschaft
gegründet, unberücksichtigt gelassen, da der Kläger erstinstanzlich anderes
vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zu-
lässig, ohne überzeugende Begründung im Laufe des Verfahrens vom früheren
eigenen Vortrag abzuweichen.
Dies greift die Revision mit Erfolg an. Bindungen an Prozeßvortrag, wie
das Berufungsgericht diese angenommen hat, bestehen nicht. Das Berufungs-
gericht hätte den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz nicht unbeachtet
lassen dürfen. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des
Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Sie ist auch in der
Berufungsinstanz nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (§ 525
ZPO). Lediglich ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO entfaltet eine
Bindungswirkung. Ein solches liegt hier jedoch nicht vor. Ein Geständnis im
Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung, daß eine von der Gegenseite behaup-
tete Tatsache wahr ist. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben.
Allerdings kann der Umstand, daß eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vor-
bringen modifiziert, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden
(BGH, Urt. v. 05.07.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 - Sesamstraße-
Aufnäher; vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866
- Programmfehlerbeseitigung). Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis jedoch
nicht allein aufgrund einer solchen freien Beweiswürdigung gefunden, sondern
hat dieses rechtsfehlerhaft in erster Linie auf eine Bindung des Klägers an sein
früheres Vorbringen gestützt.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht danach auf der feh-
lerhaften Annahme, der Kläger sei an sein erstinstanzliches Vorbringen gebun-
den gewesen. Ist somit für das Revisionsverfahren von dem zweitinstanzlichen
Vortrag des Klägers auszugehen, so greift auch die von der Revision erhobene
Rüge, das Berufungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-
last verkannt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die streitigen Rechte vom
Kläger in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden seien.
Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger Alleiner-
finder war. Dann aber stehen ihm grundsätzlich die Rechte an der Erfindung
zu; einem darauf gestützten Herausgabeverlangen können die Beklagten al-
lenfalls Gegenrechte entgegensetzen. Für deren Bestand tragen sie die Darle-
gungs- und Beweislast. Auf der Grundlage der vorausgegangenen Feststellung
des Berufungsgerichts mußten deshalb sie - unabhängig von der rechtlichen
Einordnung des Anspruchs aus § 8 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG - darlegen und
beweisen, daß sie Rechtsnachfolger des Klägers geworden, oder sonst dem
Kläger gegenüber zur Innehabung des Patents oder Gebrauchsmusters be-
rechtigt sind (BGHZ 82, 13, 16 ff - pneumatische Einrichtung).
Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast greift allerdings dann
nicht, wenn der Klagevortrag selbst Tatsachen enthält, aus denen sich ein
Übergang der Rechte auf die in Anspruch Genommenen ergibt. Enthält der
Klagevortrag solche Tatsachen, so können diese ihm die Grundlage, d.h. die
Schlüssigkeit im Hinblick auf das Klagebegehren entziehen (BGHZ, aaO, 18
- pneumatische Einrichtung).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-
richt deshalb weiter zu berücksichtigen haben, daß, wenn der Kläger Alleiner-
finder ist, die Beklagten darlegen und beweisen müssen, daß und wodurch sie
Rechtsnachfolger des Klägers oder auf andere Weise Berechtigte geworden
sind, sofern sich nicht bereits aus dem maßgeblichen Klägervortrag Tatsachen
ergeben, die dem Klagebegehren die Schlüssigkeit entziehen. Bei der dazu
erforderlichen Beurteilung des Klägervortrages wird das Berufungsgericht da-
von auszugehen haben, daß der erstinstanzliche Prozeßvortrag des Klägers
keine Bindungswirkung erzeugt hat. Es wird vielmehr den geänderten Prozeß-
vortrag des Klägers zu würdigen haben. Es wird sodann, wenn von der Schlüs-
sigkeit des Klagevortrags auszugehen ist, den Vortrag der Beklagten zu der
von ihnen darzulegenden Rechtsübertragung zu würdigen haben. Bei dieser
Gelegenheit
wird das Berufungsgericht auch die von ihm herangezogenen Indizien unter
Berücksichtigung des Klägervortrages in der Revisionsinstanz neu zu bewerten
haben.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf