BGH Urteil vom 24.02.2000 – I ZR 141/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 24. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Programmfehlerbeseitigung
UrhG § 69c Nr. 2, § 69d Abs. 1 Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42) Art. 4 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1
a) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf.
b) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der sich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich zu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung einen Dritten einzuschalten.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2000 – I ZR 141/97 – OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Celle vom 30. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Softwarehaus, die Beklagte ein Großhandelsunterneh-
men, das seit 1987 das Computerprogramm "S. " der Klägerin einsetzt. Mit Hilfe
des Programms können Buchhaltung, Kostenrechnung, Warenwirtschaft, Statistik,
Mahnwesen und der Ausdruck der Lieferscheine erledigt werden. Als die Beklagte
ihren Betrieb 1993 auf eine neue IBM-Anlage mit einem anderen Betriebssystem
umstellte, erwarb die Beklagte von der Klägerin gegen Zahlung einer einmaligen
Nutzungsgebühr von 60.000 DM eine Lizenz, um das Programm "S. " auch auf
der neuen Anlage nutzen zu können. In dem von den Parteien am 29. Januar und
2. Februar 1993 unterzeichneten "Software-Nutzungsvertrag" heißt es u.a.:
Die Software darf nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugäng- lich gemacht werden.
Für den Fall eines Verstoßes gegen den Vertrag verpflichtete sich die Be-
klagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr.
Um das Programm auf dem neuen Betriebssystem laufen zu lassen, benötigte die
Beklagte noch ein Übersetzungsprogramm , das sie bei einem
anderen Unternehmen erwarb. Die Klägerin übernahm keine Gewähr dafür, daß
"S. " in der neuen Umgebung problemlos laufen würde.
Beim Betrieb der neuen Anlage mit "S. " traten Schwierigkeiten auf: Ob-
wohl das Programm anzeigte, daß ein Lieferschein ausgedruckt worden und die
Ware an den Kunden herausgegangen sei, unterblieb der Ausdruck des Liefer-
scheins, ohne daß dies der Sachbearbeiter erkennen konnte. Die Klägerin, an die
die Beklagte sich wegen des Fehlers wandte, führte die Schwierigkeiten auf eine
Inkompatibilität der Systembestandteile zurück und verwies die Beklagte an IBM
und an die Lieferantin des Übersetzungsprogramms. Da die Beklagte den Fehler
jedoch bei dem von der Klägerin gelieferten Programm "S. " vermutete, schal-
tete sie ein anderes Softwarehaus ein, das dem Programm "S. " ein Modul hin-
zufügte und dadurch den Fehler beseitigte.
Bei einer auf eine Strafanzeige der Klägerin zurückgehenden Durchsuchung
der Geschäftsräume des von der Beklagten eingeschalteten Softwarehauses
wurde einige Zeit später eine mehr oder weniger vollständige Kopie des Pro-
gramms "S. " aufgefunden, die dem Softwarehaus zur Behebung des Ablauf-
fehlers überlassen worden war.
Die Klägerin hat im Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das ver-
traglich vereinbarte Verbot gesehen, die Software einem Dritten zugänglich zu
machen, und hat mit der vorliegenden Klage die für diesen Fall festgelegte Ver-
tragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr, also 600.000 DM, bean-
sprucht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie
habe das Programm nicht an Dritte weitergegeben, sondern es nur im Rahmen ih-
rer vertraglichen Rechte genutzt; hierzu zähle auch die Fehlerbeseitigung durch
ein anderes Unternehmen, nachdem die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewe-
sen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen die ver-
traglich übernommenen Verpflichtungen verneint und hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe nicht gegen die Vertragsklausel verstoßen, wonach es ihr
untersagt gewesen sei, die Software Dritten zugänglich zu machen. Von dieser
vertraglichen Bestimmung werde es nicht erfaßt, wenn das Programm einem
Dritten allein zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zugänglich gemacht werde. Das
wohlverstandene Geheimhaltungsinteresse der Klägerin könne nichts an der Be-
rechtigung der Beklagten ändern, Fehler des Programms durch eigene Mitarbeiter
oder durch Dritte beheben zu lassen. Wolle man der Beklagten, die selbst nicht
über die nötige fachliche Kompetenz verfügt habe, untersagen, Hilfe von außen in
Anspruch zu nehmen, hindere man sie auch daran, Probleme im Zusammenspiel
der verschiedenen Programme zu erkennen und zu lösen. Eine solche Auslegung
des Vertrages scheide als unbillig und überraschend aus. Daher komme es auch
nicht darauf an, ob die aufgetretenen Schwierigkeiten wirklich auf einen Fehler im
Programm der Klägerin zurückzuführen gewesen seien oder nicht. Denn allein die
von der Klägerin eingeräumten Kompatibilitätsprobleme machten eine Prüfung
aller Systembestandteile erforderlich.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die im
Software-Nutzungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, hält der revi-
sionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei trotz der ver-
traglich übernommenen Verpflichtung, das Programm "S. " keinem Dritten zu-
gänglich zu machen, nicht daran gehindert gewesen, in der fraglichen Situation
für die Fehlerbeseitigung ein Drittunternehmen einzuschalten. Dies begegnet kei-
nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision verkennt nicht, daß die Frage, ob der Beklagten nach dem
Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt war oder nicht, in erster Linie vom
Tatrichter zu beantworten ist. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe durch
die vorgenommene Vertragsauslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze ver-
letzt, sich ohne tragfähige Begründung über den eindeutigen Wortlaut der Ver-
einbarung hinweggesetzt und bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen
das Gebot einer nach beiden Seiten möglichst interessengerechten Auslegung
nicht beachtet. Dem kann nicht beigetreten werden.
a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Vertragsauslegung entgegen der
Auffassung der Revision nicht über den eindeutigen Wortlaut der vertraglichen
Vereinbarung hinweggesetzt. Es hat vielmehr – auch unter Hinweis auf die einge-
hende Darstellung der zugrundeliegenden Interessen der Vertragsparteien im
landgerichtlichen Urteil – angenommen, das Verbot, das überlassene Programm
Dritten zugänglich zu machen, betreffe nicht den Fall der Fehlerbeseitigung. Die-
se am Parteiwillen und am Gebot der Berücksichtigung von Treu und Glauben
Das vereinbarte Verbot, das Programm für Zwecke Dritter zu benutzen oder
Dritten zugänglich zu machen, besagt aus der Sicht der vertragsschließenden
Parteien zunächst, daß nur die Beklagte berechtigt sein sollte, das fragliche Pro-
gramm für ihren Ein- und Verkauf zu benutzen. Ihr sollte es verwehrt sein, mit
Hilfe des Programms andere als ihre eigenen betrieblichen Aufgaben zu erledigen
oder das Programm an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Die vertrags-
gemäße Verwendung des Programms wurde durch dieses Verbot nicht tangiert.
Denn der Beklagten ging es allein um ein Programm zur Bewältigung der eigenen
Betriebsabläufe. Eine Erledigung der Aufgaben anderer Handelsunternehmen
durch die Beklagte oder eine Versorgung anderer Unternehmen mit der notwen-
digen Software wäre über diesen Vertragszweck eindeutig hinausgegangen.
Würde das Verbot, das Programm Dritten zugänglich zu machen, dagegen auch
die Fehlerbeseitigung betreffen, so wäre damit der von der Beklagten verfolgte
Vertragszweck berührt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen,
daß ein solches Verbot dazu führen könnte, daß das überlassene Programm für
die Beklagte völlig nutzlos werden würde. Denn es ging nicht allein um Fehler des
Programms "S. ", die die Klägerin zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, son-
dern auch um das Zusammenspiel dieses Programms mit der von anderer Seite
gelieferten Software, insbesondere dem Betriebssystem und dem Übersetzungs-
programm. Die Kompatibilität mit diesen Programmen war von der Klägerin – wor-
auf im landgerichtlichen Urteil zutreffend hingewiesen wird – nicht geschuldet, so
daß die Beklagte auch keine Handhabe hatte, auf einer Beseitigung der Kompati-
bilitätsprobleme durch die Klägerin zu bestehen. Nachdem die Beklagte die auf-
getretenen Fehler nicht selbst beheben konnte, war sie in dieser Situation auf die
Hilfe Dritter angewiesen. Wollte man ihr verwehren, diese Hilfe in Anspruch zu
nehmen, wäre das von der Klägerin überlassene Programm für sie nutzlos gewor-
den.
Es ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
daß das Berufungsgericht das in Rede stehende Verbot nicht auf den Fall der
Behebung von Programmfehlern oder der Ausräumung von Kompatibilitätsschwie-
rigkeiten bezogen hat. Zu erwägen wäre allenfalls, ob das durch das Verbot ge-
schützte umfassende Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dazu führt, daß sich
die Beklagte für die Fehlerbeseitigung zunächst an die Klägerin wenden mußte.
Dies ist jedoch im Streitfall geschehen. Nach den vom Landgericht getroffenen
Feststellungen, die dem unstreitigen Parteivorbringen entsprechen, hat die Be-
klagte die Hilfe Dritter erst in Anspruch genommen, nachdem die Klägerin sich
wiederholt ohne Erfolg um die Fehlerbeseitigung bemüht und erklärt hatte, die
Schwierigkeiten lägen in der fehlenden Kompatibilität der Programme; die Be-
klagte möge sich deswegen an den Hersteller des Betriebssystems oder den Lie-
feranten des Übersetzungsprogramms wenden.
b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt
gelassen, daß ein Verbot, das Programm einem Dritten auch zum Zwecke der
Fehlerbeseitigung zugänglich zu machen, mit der gesetzlichen Regelung in
§§ 69a ff. UrhG in Einklang stehe. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Zutreffend weist die Revisionserwiderung zunächst darauf hin, daß die
gesetzliche Regelung der §§ 69a ff. UrhG nicht ohne weiteres auf die hier in Rede
stehende vertragliche Regelung Anwendung findet. Der Vertrag, um dessen Aus-
legung es im Streitfall geht, ist vor dem Inkrafttreten der §§ 69a bis 69g UrhG –
also vor dem 24. Juni 1993 – abgeschlossen worden. Zwar sind diese Vorschrif-
ten nach § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG auch auf Computerprogramme anzuwenden,
die vor dem Inkrafttreten geschaffen worden sind. Für die Auslegung von Wil-
lenserklärungen ist jedoch auf die Umstände bei Vertragsschluß abzustellen (vgl.
BGH, Urt. v. 10.7.1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f.). Daß den Be-
stimmungen der §§ 69a bis 69e UrhG insofern keine generelle Rückwirkung zu-
kommen kann, zeigt auch die Bestimmung des § 137d Abs. 2 UrhG, die eine aus-
drückliche Ausnahme von der allgemeinen Regel vorsieht, wonach sich die Wirk-
samkeit eines Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses richtet.
bb) Ob gleichwohl auf die gesetzliche Regelung oder auf die Regelung der
zugrundeliegenden Richtlinie zurückgegriffen werden kann, bedarf im Streitfall
keiner Entscheidung. Denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertrags-
auslegung entspricht der Wertung, die der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 2,
§ 69d UrhG sowie der Regelung in Art. 4 Nr. 2, Art. 5 der Richtlinie 91/250/EWG
des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
(ABl. Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545) – auf sie gehen die
genannten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zurück – zugrunde liegt.
(1) Wie die Revision mit Recht betont, ist davon auszugehen, daß das in
Rede stehende Programm die Schutzvoraussetzungen des § 69a Abs. 3 UrhG
(Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie) erfüllt.
(2) Ob es sich – wie die Revision meint – bei dem Hinzufügen eines zusätz-
lichen Moduls durch das von der Beklagten eingeschaltete Softwarehaus um eine
Umarbeitung des Programms der Klägerin i.S. von § 69c Nr. 2 UrhG (Art. 4 Nr. 2
der Richtlinie) handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn der Einbau
des zusätzlichen Moduls ist jedenfalls durch die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG
(Art. 5 Abs.1 der Richtlinie) gedeckt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden ver-
traglichen Vereinbarung – an der es im Streitfall fehlt (s. oben unter II.1.a) – be-
dürfen danach "die in § 69c Nr. 1 und 2 [Art. 4 Nr. 1 und 2 der Richtlinie] ge-
nannten Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers nicht, wenn sie für ei-
ne bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der
Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks
des Programms Berechtigten notwendig sind". Soweit sich daraus eine Berechti-
gung zur urheberrechtlich relevanten Nutzung eines Programms im Rahmen einer
notwendigen Fehlerbeseitigung ergibt, kann der Vertragspartner dieses Recht
auch dadurch ausüben, daß er einen Dritten mit der Fehlerbeseitigung betraut
(vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69d UrhG Rdn. 5; Caduff,
Die urheberrechtlichen Konsequenzen der Veräußerung von Computerprogram-
men, 1997, S. 160 f.).
(3) Unter diesen Umständen bedarf es an sich keiner abschließenden Klä-
rung, ob das durch § 69d Abs. 1 UrhG (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie) vermittelte
Recht zur Fehlerbeseitigung durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung –
sie liegt nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts gerade
nicht vor – ausgeschlossen werden könnte. Jedenfalls könnte aufgrund eines sol-
chen vertraglichen Ausschlusses die Fehlerbeseitigung durch einen Dritten nicht
generell untersagt werden. Wie sich nicht zuletzt aus Erwägungsgrund 17 zur
Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen ergibt, enthält Art. 5 Abs. 1
der Richtlinie insofern einen zwingenden Kern, als urheberrechtlich relevante
Nutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlich
sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (Czarnota/Hart, The
Legal Protection of Computer Programs in Europe – A Guide to the EC Directive,
1991, S. 64 f. u. 67; Marly, Urheberrechtsschutz für Computersoftware in der Eu-
ropäischen Union, 1995, S. 229). Dies gilt entsprechend für § 69d Abs. 1 UrhG
(vgl. Begr. des RegE, BT-Drucks. 12/4022, S. 12; Schulte, CR 1992, 648, 652 f.;
Günther, CR 1994, 321, 326 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 69d Rdn. 12; Ha-
berstumpf, GRUR Int. 1992, 715, 719; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1824; Marly,
Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 1083 f.; Lehmann in Fest-
schrift Schricker, 1995, S. 543, 555; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechts-
schutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II
Rdn. 169).
Könnte danach die Einschaltung eines Dritten zur Fehlerbeseitigung nicht
generell ausgeschlossen werden, wäre doch – worauf die Revision zutreffend
hinweist – gegen eine vertragliche Regelung nichts einzuwenden, die die Fehler-
beseitigung (einschließlich der Behebung von Kompatibilitätsproblemen) dem
Softwarehersteller vorbehält, solange sie dem Vertragspartner das Recht ein-
räumt, den Fehler durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn der Hersteller
selbst hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Entgegen der Auffassung der Re-
vision kann dem hier in Rede stehenden Vertrag eine solche Vereinbarung jedoch
nicht entnommen werden. Denn die Klägerin hat in diesem Vertrag keine Ver-
pflichtung übernommen, etwaige Fehler oder Kompatibilitätsprobleme – gegebe-
nenfalls gegen Entgelt – zu beheben.
2. Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe
erhebliches Vorbringen der Klägerin dazu übergangen, daß die Beklagte dem von
ihr eingeschalteten Softwarehaus das Programm in Wahrheit nicht zur Fehlerbe-
seitigung, sondern als Gegenleistung für kostengünstige andere Leistungen
überlassen habe. Allerdings hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin, das
im Widerspruch zum früheren Klagevorbringen steht, keinen Eingang in das Be-
rufungsurteil gefunden. Ob insofern ein Verfahrensfehler vorliegt, bedarf aber
keiner Entscheidung. Denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil hierauf nicht.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in der Einspruchsschrift nach Erlaß
eines Versäumnisurteils erstmals vorgetragen, es sei der Beklagten bei der Wei-
tergabe des Programms "S. " an das von ihr eingeschaltete Softwarehaus nicht
um die Fehlerbeseitigung, sondern um die Erlangung geschäftlicher Vorteile ge-
gangen, die darin bestanden haben sollen, daß sie im Gegenzug Serviceleistun-
gen günstiger erhalten könne. Der Fehler habe den Geschäftsablauf der Beklag-
ten auch nicht besonders beeinträchtigt, weil es noch zwei andere Möglichkeiten
zum Ausdruck der Lieferscheine gegeben habe.
Daß sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vor-
bringen in der Berufungsinstanz gesetzt hat (vgl. Berufungsbegründung S. 2,
GA 115), macht freilich den neuen Vortrag nicht unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v.
5.7.1995 – KZR 15/94, GRUR 1995, 700, 701 = WRP 1995, 819 – Sesamstraße-
Aufnäher). Doch hätte die Klägerin deutlich machen müssen, daß sie über neue
tatsächliche Erkenntnisse verfügt und es sich nicht bloß um eine andere Wertung
des bis dahin unstreitigen Sachverhalts handelte. Soweit das vom Berufungsge-
richt unbeachtet gelassene Vorbringen neuen Tatsachenstoff enthält – insbeson-
dere die Behauptung, der Beklagten sei es bei der Programmüberlassung nicht
um eine Fehlerbeseitigung, sondern darum gegangen, sich geschäftliche Vorteile
zu verschaffen –, ist die Klägerin im übrigen beweisfällig geblieben. Die Beklagte
hat dieses Vorbringen bestritten. Das Beweisangebot der Klägerin – Vernehmung
des Geschäftsführers und eines früheren Mitarbeiters des eingeschalteten Soft-
warehauses – läßt nicht erkennen, daß die behauptete Motivation der Beklagten
in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden sollte.
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Raebel