BGH Beschluss vom 12.12.2001 – XII ZR 102/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1999 wird
nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 104.400 DM (8.700 DM x 12).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung
des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54,
277).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Vorlage des Pachtsummen-
Konzepts vorsätzlich oder fahrlässig gegen (vor-)vertragliche Pflichten versto-
ßen hat. Die geschäftserfahrene und mit den örtlichen Gegebenheiten ver-
traute Beklagte, die ausschließlich an der Anmietung der bisher brauereifreien
Gaststätte, nicht auch der vermietbaren Appartements und anderem interes-
siert war und den Kläger auch schon zuvor mit Getränken beliefert hatte, somit
bereits Einblick in den bisherigen Getränkeumsatz hatte, hätte dartun müssen,
daß die Vorlage des Pachtsummen-Konzepts und die darin genannten Zahlen
kausal für den Vertragsabschluß gewesen sind. Davon kann indes nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht ausgegangen werden. Das Pacht-
summen-Konzept bezog sich zum einen nicht nur auf den reinen Gaststätten-
umsatz, sondern enthielt auch Einnahmen aus der Vermietung von drei Ap-
partements, aus Automatenaufstellung und anderem. Zum anderen handelte es
sich um eine Hochrechnung des Klägers bei angenommenem vollen Betrieb,
nachdem die Gaststätte bisher nur mit eingeschränkten Geschäftszeiten ge-
führt wurde. Das Oberlandesgericht hat es nicht für bewiesen erachtet, daß der
für die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen tätige Zeuge T. die aufge-
führten Zahlen für die vom Kläger tatsächlich erwirtschafteten Zahlen und nicht
nur für eine Hochrechnung gehalten hat. Denn andernfalls hätte er, da er den
Umstand des eingeschränkten Betriebes kannte, selbst eine Hochrechnung
vorgenommen, um die Ertragsfähigkeit unter erweiterten Öffnungszeiten zu
ermitteln.
Hahne Sprick We-
ber-Monecke
Fuchs Ahlt