BGH Beschluss vom 13.12.2001 – 1 StR 475/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 25. Juni 2001 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Soweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 30a
Abs. 1 BtMG) verurteilt wurden, durfte die Strafkammer das pro-
fessionelle, konspirative und gewerbsmäßige Vorgehen der An-
geklagten bei der Strafzumessung zu deren Nachteil würdigen.
Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt darin nicht. Bandenmä-
ßiger Betäubungsmittelhandel wird zwar häufig von Professiona-
lität und Konspiration geprägt sein. Triebfeder ist oft, sich eine
dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Zwingende Voraus-
setzung der Tatbestandsverwirklichung oder gar Tatbestands-
merkmal (§ 30a Abs. 1 BtMG) ist jedoch keine der genannten
Handlungsmodalitäten. Eine Organisationsstruktur mit "mafiaähn-
lichem Charakter" ist gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung des
§ 30a Abs. 1 BtMG, auch unter Berücksichtigung der hohen Min-
deststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (BGHR BtMG § 30a Bande
2). "Amateurhaft" betriebener bandenmäßiger Betäubungshandel
im Rahmen eines "in seiner Organisation nicht gemeingefährli-
chen Zusammenschlusses" (ebenda) ist ebenso tatbestandsmä-
ßig und kommt auch durchaus vor (vgl. etwa den der zitierten
Entscheidung zugrunde liegenden, in der "Techno-Szene" spie-
lenden Fall). Bei der Gewichtung der genannten Aspekte im
Rahmen der Strafzumessung ist allerdings zu berücksichtigen,
daß wegen der besonderen Gefährlichkeit, Sozialschädlichkeit
und Strafwürdigkeit (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 30) der bandenmä-
ßigen Betäubungsmittelkriminalität schon die Mindeststrafe hoch
angesetzt wurde. Dies hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt.
Nach rechtsfehlerfreier Verneinung minder schwerer Fälle, hat sie
die Einzelstrafen alle im unteren Bereich des Normalstrafrahmens
des § 30a Abs. 1 BtMG festgesetzt. Auch die Gesamtstrafenbil-
dung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Herr RiBGH Dr. Boetticher ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Nack Wahl Nack
Schluckebier Hebenstreit