Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2001 – 1 StR 499/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des

Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2001 – auch soweit es die An-

geklagten Ra. und G. betrifft - im Schuldspruch dahin geän-

dert, daß die gegen die Angeklagten Ra. , G. und R.

ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsbe-

raubung entfällt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährli-

cher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes, wegen

Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlaub-

ten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tatein-

heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-

teilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat

keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November

2001 ausgeführt:

“Im Fall II.A der Urteilsgründe (Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitliche Ver-

urteilung wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB (UA S. 64) entfallen. § 239

StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten - Verbrechenstatbestand des erpresse-

rischen Menschenraubes nach § 239a StGB verdrängt (vgl. Tröndle/Fischer StGB

50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.Nw.). Dass die Bemessung der Einzelstrafe hiervon be-

rührt sein könnte, wird der Senat ausschließen können. Die beantragte Berichtigung

des Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagten

Ra. und G. zu erstrecken sein (BGH NStZ 1997, 379)”.

Dem tritt der Senat bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten

R. , die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Ra. und G. zu er-

strecken ist, läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß

das Landgericht bei Verneinung des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen drei

Angeklagten eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit