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BGH Beschluss vom 13.12.2001 – 1 StR 522/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 21. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Auch die am 8. Oktober 2001 erhobene Verfahrensrüge, für deren
Nachholung der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
hat, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Da Rechtsanwalt
G. erst mit Beschluß vom 20. Juli 2001 und damit nach Verkün-
dung des Urteils als Verteidiger des Angeklagten zurückgewiesen wur-
de, kann das Urteil auf einem darin liegenden Rechtsfehler nicht beru-
hen. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schrift-
satz vom 8. Oktober 2001 darauf zielen sollten, Rechtsanwalt G.
die Nachholung eines Revisionsvorbringens zu ermöglichen, bliebe
dies ebenfalls erfolglos, da Rechtsanwalt G. dem Landgericht
am 8. August 2001 angezeigt hat, daß er den Beschwerdeführer nicht
mehr vertritt.
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