BGH Beschluss vom 13.12.2001 – 4 StR 506/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2001 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des An-
geklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat
mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 250 Satz 2
StPO.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung – ebenso wie schon im
Ermittlungsverfahren - Angaben zur Sache verweigert. Am zweiten Verhand-
lungstag wurde daraufhin “im Wege des Urkundsbeweises” der Schriftsatz sei-
nes Verteidigers vom 4. Februar 2000 verlesen. In diesem Schriftsatz hatte der
Verteidiger im Ermittlungsverfahren unter anderem für den Angeklagten Anga-
ben zum Tatgeschehen gemacht, die das Landgericht in dem angefochtenen
Urteil seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt hat.
2. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 250 Satz 2 StPO. Zwar kön-
nen schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu
der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, verlesen werden, auch wenn
er später Angaben verweigert. Dies gilt jedoch nur für schriftliche Erklärungen,
die der Angeklagte selbst abgegeben hat (vgl. BGHSt 39, 305, 306). Hat er
sich gegenüber einer anderen Person geäußert und hat diese die Äußerung
schriftlich festgehalten, so handelt es sich bei deren Wiedergabe um eine Er-
klärung dieser Person; diese ist daher über ihre Wahrnehmungen bei der Un-
terredung mit dem Angeklagten zu vernehmen (§ 250 Satz 1 StPO). Diese
Grundsätze gelten auch dann, wenn die niederschreibende Person der Vertei-
diger ist (BGH aaO). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich des Vertei-
digers nur “als Schreibhilfe” bedient hat (vgl. hierzu BGHSt 39, 305, 307), be-
stehen nicht. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß durch eine Erklärung
des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden ist, daß der Ange-
klagte die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2000 enthaltenen Äußerungen
zum Tatgeschehen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH
NStZ 1990, 447). Der Umstand, daß - wie das Landgericht ausführt - weder der
Angeklagte noch der Verteidiger Einwendungen gegen die Sachverhaltsdar-
stellung in dem verlesenen Schriftsatz erhoben haben, genügt hierfür nicht.
3. Das Landgericht hat den Schuldspruch maßgeblich auf die Sachdar-
stellung des Verteidigers in dem verlesenen Schriftsatz gestützt; es hat diesen
Gesichtspunkt seiner Beweiswürdigung vorangestellt. Der Senat kann daher
trotz der im übrigen rechtsfehlerfrei aufgezeigten, für eine Beteiligung des An-
geklagten an dem Raubüberfall sprechenden gewichtigen Beweisanzeichen,
nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler b e-
ruht.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible