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BGH Urteil vom 13.12.2001 – 5 StR 322/01

5. Strafsenat

5 StR 322/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. De-

zember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ange-

klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen

der Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

– vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft,

die eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne

Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben; denn die

Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu

der Zeuge, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag

erstrebte, in der Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatte, so

daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der

Staatsanwaltschaft überhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO

§ 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32).

II.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfeh-

ler zugunsten – oder gemäß § 301 StPO zum Nachteil – des Angeklagten

ergeben. Insbesondere begründet es keinen Erörterungsmangel, daß das

Landgericht das etwaige Vorliegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs.1 BtMG nicht aus-

drücklich erwogen hat. Solche Erörterung geboten weder die Art der Taten

des Angeklagten noch der – im Urteil mitgeteilte – Umstand, daß zwei frühe-

re Mitangeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; denn ob der Ange-

klagte gerade mit diesen Personen kooperiert hat, ist offengeblieben

(UA S. 4, 11).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal