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BGH Beschluss vom 13.12.2001 – I ZB 22/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 22/01

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juli

2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 13.825,43 DM.

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Mai 2001 zugestellte Urteil der

12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg

vom 16. Mai 2001 am 22. Juni 2001 Berufung eingelegt. Am 5. Juli 2001 hat sie

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung

beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat die Klägerin unter

Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres erstinstanzlichen Prozeßbe-

vollmächtigten Rechtsanwalt B. und dessen Sekretärin Frau S. sowie von Ab-

lichtungen aus dem Fristenkalender der Rechtsanwaltskanzlei B. und Partner

für den 14. Juni und 21. Juni 2001 vorgetragen:

In der Rechtsanwaltskanzlei B. und Partner obliege die Überwachung

von Berufungsfristen der Rechtsanwaltsfachangestellten W., der die Anwei-

sung erteilt sei, die eingegangene Urteilsausfertigung sofort deutlich sichtbar

mit einer Vorfrist von zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist und einem

Fristablauf zu kennzeichnen. Die Akte müsse dann gemäß der anwaltlichen

Anweisung mit den notierten Fristen am selben Tag dem sachbearbeitenden

Rechtsanwalt zur Kontrolle vorgelegt werden. Das sei im vorliegenden Fall

auch am 21. Mai 2001 geschehen. Anschließend seien die von dem sachbear-

beitenden Rechtsanwalt B. kontrollierten Fristen im zentralen Fristenbuch no-

tiert worden. Aufgrund einer Anweisung obliege es Frau S., der Sekretärin von

Rechtsanwalt B., den zentralen Fristenkalender am Morgen eines jeden Tages

einzusehen und die dort notierten Akten Rechtsanwalt B. unverzüglich im Laufe

des Vormittags vorzulegen. Bedauerlicherweise habe Frau S., die bereits seit

1996 als Sekretärin von Rechtsanwalt B. tätig sei, es am 21. Juni 2001 erstma-

lig versäumt, das Fristenbuch einzusehen und die mit einem Fristablauf für die-

sen Tag eingetragene Akte Rechtsanwalt B. vorzulegen. Im Rahmen der tägli-

chen routinemäßigen Kontrolle des Fristenkalenders am 22. Juni 2001 sei Frau

S. dann aufgefallen, daß im Streitfall am Vortag ein Fristablauf zur Einlegung

der Berufung bestanden habe.

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

In der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag sei nicht dargetan, mit

welchen organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei der erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sichergestellt werde, daß nach Vorlage

von Fristsachen die Fristen erst als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die

fristwahrende Tätigkeit (wie etwa die Beauftragung eines Kollegen mit der Be-

rufungseinlegung) entfaltet worden sei. Sehe die Organisation des Rechtsan-

waltsbüros eine End- oder Ausgangskontrolle nicht vor und beschränke sie

sich auf die Gewährleistung einer rechtzeitigen Aktenvorlage, reiche dies zur

Vermeidung möglicher Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen nicht

aus. Auf der vorgelegten Ablichtung der Seite des Fristenkalenders für den

21. Juni 2001 sei zu erkennen, daß die Frist in der vorliegenden Sache nicht

"abgehakt" worden sei. Daher sei davon auszugehen, daß im Büro der erstin-

stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Endkontrolle am Ende

eines jeden Arbeitstages nicht vorgenommen werde. Die fehlende Anweisung

einer abendlichen Endkontrolle des Fristenkalenders, die auch die Prüfung

einschließen müsse, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des

fristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten worden seien, stelle ein

anwaltliches Organisationsverschulden dar, das sich die Klägerin zurechnen

lassen müsse.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläge-

rin hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist ein Organisationsverschulden ihres er-

stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist

nicht auszuschließen, daß dieses Verschulden zur Versäumung der Ber u-

fungsfrist geführt hat.

1. Die Klägerin hat, obwohl es ihre Sache gewesen wäre (vgl. BGH, Urt.

v. 22.4.1999 - IX ZR 364/98, NJW 1999, 2120, 2121), keine fehlerfreie Organi-

sation der Überwachung, ob Rechtsmittelfristen fristgerecht erledigt worden

sind, im Büro ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dargelegt und

glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegan-

gen, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtl i-

chen Bedeutung von Fristen dafür sorgen muß, daß ein fristgebundener

Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und auch innerhalb der Frist bei dem zustän-

digen Gericht eingereicht wird. Dafür reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn er

seine Kanzlei so organisiert, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Rechts-

mittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Der Prozeß-

bevollmächtigte muß vielmehr zusätzlich organisatorische Maßnahmen für eine

wirksame Ausgangskontrolle treffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird,

daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen oder,

wenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei dem Rechtsmittelgericht

nicht postulationsfähig ist, daß dem Kollegen, der mit der Rechtsmitteleinle-

gung beauftragt werden soll, der entsprechende Auftrag rechtzeitig erteilt wird.

Dafür ist außer der Führung eines Fristenkalenders zusätzlich erforderlich, daß

eine tägliche End- oder Ausgangskontrolle durchgeführt wird. Denn nur bei ei-

ner derartigen Handhabung kann die Eintragung von Fristen im Fristenkalen-

der

ihren Sicherungszweck erfüllen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1990

- XII ZB 19/90, NJW 1991, 1178, m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Büroorgani-

sation des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin diesen An-

forderungen nicht gerecht wird. Dem Vorbringen zur Begründung des Wieder-

einsetzungsantrages läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine tägliche Endkontrolle vorgenommen

wird, ob die im Fristenkalender eingetragenen Fristsachen am selben Tag be-

arbeitet und erledigt worden sind. Hätte im Büro der erstinstanzlichen Prozeß-

bevollmächtigten der Klägerin eine derartige Endkontrolle stattgefunden, wäre

rechtzeitig bemerkt worden, daß am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist noch

kein Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden war. Denn die im Fri-

stenkalender eingetragene Frist zur Rechtsmitteleinlegung war am 21. Juni

2001 nicht als erledigt gestrichen worden.

2. Da die Fristversäumung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des er-

stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht, hat das Beru-

fungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann

offenbleiben, ob dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auch deshalb

ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung vorzu-

werfen wäre, weil er nicht sogleich nach Erhalt der Einwilligung der Klägerin

zur Durchführung der Berufung einen Rechtsmittelauftrag erteilt hat, obwohl er

die Akten zu diesem Zeitpunkt erneut eingesehen hat und dabei feststellen

konnte,

daß der Ablauf der Berufungsfrist alsbald bevorstand. Denn nach dem Vorbrin-

gen in der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin über die

Einlegung der Berufung erst kurzfristig vor Ablauf der Berufungsfrist entschie-

den.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert