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BGH Beschluss vom 13.12.2001 – I ZB 22/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juli
2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 13.825,43 DM.
Gründe:
I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Mai 2001 zugestellte Urteil der
12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg
vom 16. Mai 2001 am 22. Juni 2001 Berufung eingelegt. Am 5. Juli 2001 hat sie
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung
beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat die Klägerin unter
Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres erstinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten Rechtsanwalt B. und dessen Sekretärin Frau S. sowie von Ab-
lichtungen aus dem Fristenkalender der Rechtsanwaltskanzlei B. und Partner
für den 14. Juni und 21. Juni 2001 vorgetragen:
In der Rechtsanwaltskanzlei B. und Partner obliege die Überwachung
von Berufungsfristen der Rechtsanwaltsfachangestellten W., der die Anwei-
sung erteilt sei, die eingegangene Urteilsausfertigung sofort deutlich sichtbar
mit einer Vorfrist von zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist und einem
Fristablauf zu kennzeichnen. Die Akte müsse dann gemäß der anwaltlichen
Anweisung mit den notierten Fristen am selben Tag dem sachbearbeitenden
Rechtsanwalt zur Kontrolle vorgelegt werden. Das sei im vorliegenden Fall
auch am 21. Mai 2001 geschehen. Anschließend seien die von dem sachbear-
beitenden Rechtsanwalt B. kontrollierten Fristen im zentralen Fristenbuch no-
tiert worden. Aufgrund einer Anweisung obliege es Frau S., der Sekretärin von
Rechtsanwalt B., den zentralen Fristenkalender am Morgen eines jeden Tages
einzusehen und die dort notierten Akten Rechtsanwalt B. unverzüglich im Laufe
des Vormittags vorzulegen. Bedauerlicherweise habe Frau S., die bereits seit
1996 als Sekretärin von Rechtsanwalt B. tätig sei, es am 21. Juni 2001 erstma-
lig versäumt, das Fristenbuch einzusehen und die mit einem Fristablauf für die-
sen Tag eingetragene Akte Rechtsanwalt B. vorzulegen. Im Rahmen der tägli-
chen routinemäßigen Kontrolle des Fristenkalenders am 22. Juni 2001 sei Frau
S. dann aufgefallen, daß im Streitfall am Vortag ein Fristablauf zur Einlegung
der Berufung bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:
In der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag sei nicht dargetan, mit
welchen organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei der erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sichergestellt werde, daß nach Vorlage
von Fristsachen die Fristen erst als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die
fristwahrende Tätigkeit (wie etwa die Beauftragung eines Kollegen mit der Be-
rufungseinlegung) entfaltet worden sei. Sehe die Organisation des Rechtsan-
waltsbüros eine End- oder Ausgangskontrolle nicht vor und beschränke sie
sich auf die Gewährleistung einer rechtzeitigen Aktenvorlage, reiche dies zur
Vermeidung möglicher Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen nicht
aus. Auf der vorgelegten Ablichtung der Seite des Fristenkalenders für den
21. Juni 2001 sei zu erkennen, daß die Frist in der vorliegenden Sache nicht
"abgehakt" worden sei. Daher sei davon auszugehen, daß im Büro der erstin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Endkontrolle am Ende
eines jeden Arbeitstages nicht vorgenommen werde. Die fehlende Anweisung
einer abendlichen Endkontrolle des Fristenkalenders, die auch die Prüfung
einschließen müsse, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des
fristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten worden seien, stelle ein
anwaltliches Organisationsverschulden dar, das sich die Klägerin zurechnen
lassen müsse.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläge-
rin hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist ein Organisationsverschulden ihres er-
stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es ist
nicht auszuschließen, daß dieses Verschulden zur Versäumung der Ber u-
fungsfrist geführt hat.
1. Die Klägerin hat, obwohl es ihre Sache gewesen wäre (vgl. BGH, Urt.
v. 22.4.1999 - IX ZR 364/98, NJW 1999, 2120, 2121), keine fehlerfreie Organi-
sation der Überwachung, ob Rechtsmittelfristen fristgerecht erledigt worden
sind, im Büro ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dargelegt und
glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegan-
gen, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtl i-
chen Bedeutung von Fristen dafür sorgen muß, daß ein fristgebundener
Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und auch innerhalb der Frist bei dem zustän-
digen Gericht eingereicht wird. Dafür reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn er
seine Kanzlei so organisiert, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Rechts-
mittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Der Prozeß-
bevollmächtigte muß vielmehr zusätzlich organisatorische Maßnahmen für eine
wirksame Ausgangskontrolle treffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird,
daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen oder,
wenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei dem Rechtsmittelgericht
nicht postulationsfähig ist, daß dem Kollegen, der mit der Rechtsmitteleinle-
gung beauftragt werden soll, der entsprechende Auftrag rechtzeitig erteilt wird.
Dafür ist außer der Führung eines Fristenkalenders zusätzlich erforderlich, daß
eine tägliche End- oder Ausgangskontrolle durchgeführt wird. Denn nur bei ei-
ner derartigen Handhabung kann die Eintragung von Fristen im Fristenkalen-
der
ihren Sicherungszweck erfüllen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1990
- XII ZB 19/90, NJW 1991, 1178, m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Büroorgani-
sation des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin diesen An-
forderungen nicht gerecht wird. Dem Vorbringen zur Begründung des Wieder-
einsetzungsantrages läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine tägliche Endkontrolle vorgenommen
wird, ob die im Fristenkalender eingetragenen Fristsachen am selben Tag be-
arbeitet und erledigt worden sind. Hätte im Büro der erstinstanzlichen Prozeß-
bevollmächtigten der Klägerin eine derartige Endkontrolle stattgefunden, wäre
rechtzeitig bemerkt worden, daß am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist noch
kein Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden war. Denn die im Fri-
stenkalender eingetragene Frist zur Rechtsmitteleinlegung war am 21. Juni
2001 nicht als erledigt gestrichen worden.
2. Da die Fristversäumung nach allem auf einer Pflichtwidrigkeit des er-
stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht, hat das Beru-
fungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann
offenbleiben, ob dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auch deshalb
ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung vorzu-
werfen wäre, weil er nicht sogleich nach Erhalt der Einwilligung der Klägerin
zur Durchführung der Berufung einen Rechtsmittelauftrag erteilt hat, obwohl er
die Akten zu diesem Zeitpunkt erneut eingesehen hat und dabei feststellen
konnte,
daß der Ablauf der Berufungsfrist alsbald bevorstand. Denn nach dem Vorbrin-
gen in der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin über die
Einlegung der Berufung erst kurzfristig vor Ablauf der Berufungsfrist entschie-
den.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert