BGH Beschluss vom 13.12.2001 – I ZR 92/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
20. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die
Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Aus den zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzuziehenden
Urteilsgründen (vgl. BGHZ 118, 53, 55 f. - Professorenbezeichnung
in der Arztwerbung II; BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR
1989, 445 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der
Arztwerbung I, m.w.N.) ergibt sich ausreichend deutlich,
-
daß die Werbeaussage “Nutzen Sie jetzt alle Vorteile
und starten Sie mit 100 Gratisminuten im neuen -Tarif. Ein-
fach Ihren Gutschein mit Ihrem Auftrag an M. schicken!”
(Urteilsausspruch Ziffer 1 b Alt. 1) nur für den Fall untersagt ist,
daß die Gratisminuten nicht sogleich, sondern erst mit der
übernächsten Telefonrechnung gutgeschrieben werden (vgl.
BU 23/24), und
-
daß die Werbeaussage “100 GesprächsMinuten gratis”
(Urteilsausspruch Ziffer 1 b Alt. 2) nur für den Fall untersagt ist,
daß sie sich auf einen Gutschein über 100 kostenlose Ge-
sprächsminuten bezieht, 100 kostenlose Gesprächsminuten
aber unabhängig vom Einlösen des Gutscheins bei jeder
Erteilung eines Freischaltungsauftrages gewährt werden (vgl.
BU 22/23).
Die Beklagte
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 500.315,65 DM
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert