Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2001 – I ZR 92/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

20. Februar 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die

Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Aus den zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzuziehenden

Urteilsgründen (vgl. BGHZ 118, 53, 55 f. - Professorenbezeichnung

in der Arztwerbung II; BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR

1989, 445 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der

Arztwerbung I, m.w.N.) ergibt sich ausreichend deutlich,

-

daß die Werbeaussage “Nutzen Sie jetzt alle Vorteile

und starten Sie mit 100 Gratisminuten im neuen -Tarif. Ein-

fach Ihren Gutschein mit Ihrem Auftrag an M. schicken!”

(Urteilsausspruch Ziffer 1 b Alt. 1) nur für den Fall untersagt ist,

daß die Gratisminuten nicht sogleich, sondern erst mit der

übernächsten Telefonrechnung gutgeschrieben werden (vgl.

BU 23/24), und

-

daß die Werbeaussage “100 GesprächsMinuten gratis”

(Urteilsausspruch Ziffer 1 b Alt. 2) nur für den Fall untersagt ist,

daß sie sich auf einen Gutschein über 100 kostenlose Ge-

sprächsminuten bezieht, 100 kostenlose Gesprächsminuten

aber unabhängig vom Einlösen des Gutscheins bei jeder

Erteilung eines Freischaltungsauftrages gewährt werden (vgl.

BU 22/23).

Die Beklagte

trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 500.315,65 DM

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert