BGH Beschluss vom 13.12.2001 – IX ZR 231/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 13. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Mai 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64.633,60 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b
ZPO).
Da die Klägerin vorgetragen hat, sie pflege einschlägige Mandate "aus-
nahmslos auf Basis einer Honorarvereinbarung unter Zugrundelegung eines
Zeithonorars" zu übernehmen, liegt die Annahme nahe, daß es sich bei der
Honorarvereinbarung vom 31. März 1998 um einen "Vordruck" i.S.d. § 4 Abs. 1
Satz 1 StBGebV handelt. Das Gegenteil hat die Klägerin, die für die Voraus-
setzungen der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV darlegungs-
und beweispflichtig ist, nicht dargetan. Die Verfahrensrügen hat der Senat ge-
prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Da die Form des § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV nicht gewahrt ist, kommt es
auf die Frage, ob eine Honorierung nach Zeitgebühren unabhängig von § 13
Abs. 1 StBGebV vereinbart werden kann, nicht an.
Kreft Stodolkowitz Fischer
Ganter Kayser