BGH Beschluss vom 13.12.2001 – IX ZR 285/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 13. Dezember 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2000 wird
nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.000 DM fest-
gesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zu Recht hat das Berufungsgericht die bereits vor der Übernahme der
Bürgschaft bestehende Belastung der Bürgin durch die gegenüber einer ande-
ren Bank abgegebene Mithaftungserklärung bei der Prüfung einer sittenwidri-
gen Überforderung mitberücksichtigt. Wenn die Bürgin schon durch diese Mit-
haft sittenwidrig überfordert war, hat das nicht zur Folge, daß die Mithaft bei
der Prüfung der Bürgschaft außer Betracht bleibt. Vielmehr wurde die Bürgin
dann durch die Bürgschaft "erst recht" überfordert.
Kreft Stodolkowitz Fischer
Ganter Kayser