Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2001 – IX ZR 285/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 13. Dezember 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2000 wird

nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Zu Recht hat das Berufungsgericht die bereits vor der Übernahme der

Bürgschaft bestehende Belastung der Bürgin durch die gegenüber einer ande-

ren Bank abgegebene Mithaftungserklärung bei der Prüfung einer sittenwidri-

gen Überforderung mitberücksichtigt. Wenn die Bürgin schon durch diese Mit-

haft sittenwidrig überfordert war, hat das nicht zur Folge, daß die Mithaft bei

der Prüfung der Bürgschaft außer Betracht bleibt. Vielmehr wurde die Bürgin

dann durch die Bürgschaft "erst recht" überfordert.

Kreft Stodolkowitz Fischer

Ganter Kayser