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BGH Beschluss vom 13.12.2001 – V ZB 38/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001 durch
den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Novem-
ber 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klage-
abweisende Urteil des Landgerichts nach §§ 519, 519b ZPO als unzulässig
verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei.
Die dagegen gerichtete, nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofor-
tige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist in Unkennt-
nis des Umstandes ergangen, daß ein Berufungsbegründungsschriftsatz der
Klägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Daß dieser
ein falsches Aktenzeichen trug und deswegen im Zeitpunkt der Beschlußfas-
sung noch nicht zu den Akten gelangt war, steht der Rechtzeitigkeit der Be-
gründung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1982, IVb ZB 60/82,
VersR 1982, 673).
Tropf
Lambert-Lang
Krüger
Lemke
Gaier