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BGH Beschluss vom 13.12.2001 – V ZB 38/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 38/01

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001 durch

den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof.

Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Novem-

ber 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klage-

abweisende Urteil des Landgerichts nach §§ 519, 519b ZPO als unzulässig

verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei.

Die dagegen gerichtete, nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofor-

tige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist in Unkennt-

nis des Umstandes ergangen, daß ein Berufungsbegründungsschriftsatz der

Klägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Daß dieser

ein falsches Aktenzeichen trug und deswegen im Zeitpunkt der Beschlußfas-

sung noch nicht zu den Akten gelangt war, steht der Rechtzeitigkeit der Be-

gründung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1982, IVb ZB 60/82,

VersR 1982, 673).

Tropf

Lambert-Lang

Krüger

Lemke

Gaier