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BGH Beschluss vom 17.12.2001 – II ZR 110/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM

nicht.

Gründe

Die Parteien streiten um das Eigentum an drei älteren Lkw und einem

Anhänger mit den Kennzeichenendnummern 34, 38, 42 und 17. Der Kläger hat

von der Beklagten die Fahrzeuge mit den Endnummern 34 und 17 herausver-

langt. Die Beklagte hat widerklagend von dem Kläger Herausgabe des Lkw mit

End-Nr. 38 und der im Besitz des Klägers befindlichen Kfz-Briefe für die Fahr-

zeuge mit End-Nr. 34 und 17 begehrt und zusätzlich Wertersatz in Höhe von

24.000,00 DM für einen vom Kläger veräußerten Lkw End-Nr. 42 verlangt. Die

Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg; die Widerklage blieb erfolglos. Das

Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten auf insgesamt 55.000,00 DM

festgesetzt, wobei es von den Fahrzeugwerten gemäß einem vom Kläger vor-

gelegten Gutachten mit Datum vom 31. Juli 1998 wegen der weiteren Entwer-

tung der Fahrzeuge bis zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001

nicht unerhebliche Abschläge gemacht hat. Dies beanstandet die Beklagte, die

Revision eingelegt hat, mit ihrem Antrag, ihre Beschwer auf mehr als

60.000,00 DM festzusetzen.

II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Eine höhere Beschwer als

60.000,00 DM ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Beklagte

ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ihrerseits Sachver-

ständigengutachten vorgelegt hat, wonach der Wert der beiden Lkw mit End-

nummern 34 und 38 schon im August 1998 insgesamt nur 26.000,00 DM be-

trug, so daß sich auf dieser Grundlage bei Hinzurechnung des von der Be-

klagten erfolglos beanspruchten Wertersatzes von 24.000,00 DM und der von

ihr angesetzten 1.725,00 DM für den Anhänger sogar eine geringere Beschwer

ergäbe, als sie das Berufungsgericht festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht der

Antragstellerin erhöht sich ihre Beschwer nicht dadurch, daß sie mit ihrer W i-

derklage erfolglos die Herausgabe der Kfz-Briefe für diejenigen Fahrzeuge be-

gehrt hat, die sie infolge ihrer Verurteilung gemäß der Klage ohnehin heraus-

zugeben hat.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer