Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2001 – II ZR 44/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

gegen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1999 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin eine

Insolvenzsituation

für einen vor Anfang Januar 1998

liegenden

Zeitpunkt und damit für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen

für die von ihr geltend gemachte Insolvenzverschleppungshaftung nicht

dargelegt hat; danach kommt es nicht darauf an, daß das

Berufungsgericht § 287 ZPO nicht herangezogen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 71.921,00 DM

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer