Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.12.2001 – 1 StR 444/01

1. Strafsenat

Nachschlagewerk:

ja

BGHSt:

nein

Veröffentlichung:

ja

_____________________

BtMG 1981 § 31 Nr. 1

Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg

nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milde-

rung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begrün-

dung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch;

maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.

BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2001 - 1 StR 444/01 - LG Mosbach

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 be-

schlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 2. Juli 2001 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Betrag von 2.500 DM für

verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit

der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Straf-

ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Nach den Feststellungen fand die Angeklagte aufgrund eines Hinwei-

ses ihres kurz zuvor wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln festgenommenen Lebensgefährten im Keller ihrer Wohnung

200 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 43 %. Sie veräußerte

das Heroin - teilweise auf Kommission - an dessen frühere Kunden, damit die-

se das Rauschgift mit Gewinn weiterverkaufen sollten. Sie wollte den Erlös für

ihren Lebensgefährten verwenden. Aufgrund der freiwilligen Offenbarung ihres

Wissens konnten Betäubungsmittelstraftaten von vier anderen Beschuldigten

aufgedeckt werden.

Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1

BtMG entnommen, der von einem Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Das

Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG sowie eine

mögliche Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB

hat die Kammer mit folgender Begründung verneint:

“Es wurde neben dem vertypten Strafmilderungsgrund gesehen, daß die Angeklagte nicht vorbestraft und geständig war. Auch die besondere Strafempfindlichkeit der Angeklagten sowie der Umstand, daß es sich um eine einmalige Gelegenheitstat han- delte, wurden bedacht. Für die Angeklagte sprach schließlich, daß sie den Erlös aus den Geschäften für ihren Lebensgefähr- ten verwenden wollte, wodurch die Angeklagte ihre Tatbeteili- gung in die Nähe der Beihilfe stellte. Andererseits mußte aber berücksichtigt werden, daß das etwa 57-fache der nicht geringen Menge Heroin [86 Gramm Heroinhydrochlorid] an den Endver- braucher gelangte. Aus den gleichen Gründen schied auch eine Herabsetzung des Mindestmaßes gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB aus.”

2. Diese Begründung für die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung

nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand. Die Strafkammer hat sich bei den ihr nach § 31 BtMG offen stehenden

Wahlmöglichkeiten für eine Strafmilderung allein auf die festgestellte Rausch-

giftmenge gestützt.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß die Strafkammer keinen min-

der schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen hat. Bei dieser zu-

nächst gebotenen Prüfung (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 7. April 1999 - 2 StR

96/99) stellt die festgestellte Aufklärungshilfe einen vertypten Strafmilderungs-

grund (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 22) dar, der in eine Gesamtabwä-

gung aller strafzumessungserheblichen Umstände einzubeziehen ist, wenn die

allgemeinen Milderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles

auch ohne den vertypten Milderungsgrund nicht ausreichen. Die Kammer ist

aufgrund der Tatumstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beitrag der An-

geklagten zum unerlaubten Handeltreiben in der Nähe zur Beihilfe liegt. Zu-

gunsten der Angeklagten hat sie auch als Nachtatverhalten das frühe umfas-

sende Geständnis und die Aufklärungshilfe berücksichtigt. Diesen Gesamtum-

ständen, die eher für das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen,

hat die Kammer als erschwerenden Umstand gegenübergestellt, daß das etwa

57-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge an den Endverbraucher

gelangt ist. Indem sie in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht hat, sie

habe den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG “gesehen”, hat sie

noch ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Erschwerungsgrund der

erheblichen Rauschgiftmenge die Milderungsgründe einschließlich der Aufklä-

rungshilfe überwiegt. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich hin-

zunehmen.

b) Stellt der Tatrichter jedoch bei einem Betäubungsmitteldelikt einen

Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB

mögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit

der Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu

hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.

Kriminalpolitisches Ziel der Vorschrift des § 31 BtMG ist, über die Auf-

klärungshilfe von in Rauschgiftdelikte verstrickten Tätern und Beteiligten in den

illegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und die Möglichkeiten der strafrechtli-

chen Verfolgung begangener (Nr. 1) und der Verhinderung geplanter (Nr. 2)

Straftaten zu verbessern (BGHSt 31, 163, 167; 33, 80, 81; BGH StV 1998, 601;

1994, 543, 544; BTDrucks. 8/3551 S.47). Insbesondere hatte der Gesetzgeber

dabei schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten im Auge. Er hat deshalb für

aufklärungsbereite Betäubungsmittelstraftäter den Anreiz eines schuldunab-

hängigen Strafmilderungsgrundes geschaffen.

In Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge nach § 29a BtMG eröffnet § 31 Nr. 1 BtMG bei Anordnung der

Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB einen

Strafrahmen von einem Monat (oder Geldstrafe) bis fünfzehn Jahre Freiheits-

strafe, der ungünstiger sein kann als der des minder schweren Falles (drei Mo-

nate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), weil die Obergrenze des Strafrahmens be-

stehen bleibt, aber günstiger als der Regelstrafrahmen von einem Jahr bis

fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, weil er, wegen der Herabsetzung der Mindest-

strafe, bei Taten von nicht allzu großem Gewicht die Verhängung einer Strafe

erlaubt, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Gerade diese Privi-

legierung der Aufklärungshilfe entspricht einem der Ziele der Vorschrift des

§ 31 Nr. 1 BtMG, einem Aufklärungsgehilfen die Möglichkeit zu geben, durch

eine Strafaussetzung zur Bewährung den Weg aus der Rauschgiftszene zu

schaffen und den bisherigen Kontakt zum Rauschgift aufzugeben (Weber, Be-

täubungsmittelgesetz § 31 Rdn. 127; Körner, Betäubungsmittelgesetz 5. Aufl.

§ 31 Rdn. 80; jeweils m.w.N.).

Steht zur Überzeugung des Tatrichters fest, daß die Darstellung eines

Angeklagten über die Beteiligung anderer an der Tat zutrifft, so kann er unab-

hängig von der persönlichen Schuld eine Strafrahmenverschiebung vorneh-

men, wenn die Aufklärungshilfe Gewicht hat. Gewichtig ist die Aufklärungshilfe

dann, wenn der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zum Aufklärungserfolg

geleistet hat, nämlich, wenn ohne ihn die Tat nicht oder nicht vollständig auf-

geklärt und die Überführung von Tatbeteiligten oder die Entdeckung von Orga-

nisations- und Vertriebsstrukturen, Schmuggelwegen, Rauschgiftlabors und

-depots nicht oder nicht im gegebenen Umfang möglich gewesen wäre (Weber

aaO § 31 Rdn. 87). Dies gilt um so mehr, wenn Hinterleute oder Lieferanten

genannt werden. Dabei ist die Anwendung des § 31 BtMG nicht etwa nur auf

bestimmte - weiche - Drogen oder auf Fälle geringer Mengen Rauschgift be-

schränkt. So darf sich der Tatrichter der Anwendung des § 31 BtMG nicht des-

halb verschließen, weil die von der Rechtsprechung gezogene Grenze einer

nicht geringen Menge überschritten worden ist (vgl. BGH StV 1998, 601 zur

Anwendung des § 31 BtMG auf einen bandenmäßig betriebenen Handel mit

140 kg Haschisch nach § 30a Abs. 1 BtMG, “um auch nach außen ein Zeichen

zu setzen”).

c) Die Begründung des Landgerichts für die Ablehnung der Strafrah-

menverschiebung (“aus den gleichen Gründen”) läßt erkennen, daß es diese

Maßstäbe nicht angewandt hat. Da nicht auszuschließen ist, daß anderenfalls

auf eine noch aussetzungsfähige Strafe hätte erkannt werden können, bedarf

die Sache neuer Entscheidung. Die Verfallsanordnung kann bestehen bleiben.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit