BGH Beschluss vom 18.12.2001 – 1 StR 501/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 2. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß
der Angeklagte von den beiden Taten nicht nach § 24 Abs. 2 StGB
zurückgetreten ist. Nicht einmal - was das Landgericht verkennt - ein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu
verhindern, hätte zu seiner Straflosigkeit führen können. Da beide
Taten vollendet wurden, wäre dies nur dann nach § 24 Abs. 2
Satz 2, 2. Alt. StGB möglich gewesen, wenn seine Tatbeiträge nicht
zur Vollendung beigetragen hätten (BGHSt 28, 346). Der Angeklagte
hatte jedoch auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbe-
standsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- und Unterstützungs-
handlungen geleistet, die ebensowenig wie der in der Mitverabre-
dung der räuberischen Erpressung und der Mitgestaltung des Tat-
plans liegende psychische Tatbeitrag des Angeklagten ihre Bedeu-
tung verloren, als er sich jeweils entschloß, an der tatbestandsmäßi-
gen Ausführungshandlung nicht teilzunehmen.
Schäfer Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit