Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2001 – 1 StR 501/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Passau vom 2. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß

der Angeklagte von den beiden Taten nicht nach § 24 Abs. 2 StGB

zurückgetreten ist. Nicht einmal - was das Landgericht verkennt - ein

freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu

verhindern, hätte zu seiner Straflosigkeit führen können. Da beide

Taten vollendet wurden, wäre dies nur dann nach § 24 Abs. 2

Satz 2, 2. Alt. StGB möglich gewesen, wenn seine Tatbeiträge nicht

zur Vollendung beigetragen hätten (BGHSt 28, 346). Der Angeklagte

hatte jedoch auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbe-

standsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- und Unterstützungs-

handlungen geleistet, die ebensowenig wie der in der Mitverabre-

dung der räuberischen Erpressung und der Mitgestaltung des Tat-

plans liegende psychische Tatbeitrag des Angeklagten ihre Bedeu-

tung verloren, als er sich jeweils entschloß, an der tatbestandsmäßi-

gen Ausführungshandlung nicht teilzunehmen.

Schäfer Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit