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BGH Urteil vom 19.12.2001 – 2 StR 358/01

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 4;

EG-Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 Art. 1 Nr. 1

Die Einfuhr echter irakischer Dinare in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

kann ein nach § 34 Abs. 4 AWG strafbarer Embargoverstoß sein.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 StR 358/01 - LG Mühlhausen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 358/01

URTEIL

vom

19. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezem-

ber 2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte in Person,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Mühlhausen vom 7. März 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-

strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen und angeordnet,

daß sie für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sind. Die gegen

dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-

desanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erho-

benen Verfahrensrügen nicht ankommt.

II.

Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich han-

delnd in zwei Fällen gegen § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung

Nr. 2465/96 verstoßen zu haben, indem sie jeweils irakische Dinare aus der

Schweiz nach Deutschland eingeführt hatten.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der gesondert verfolgte Z. hatte in A. 11.050.000,-- irakische

Dinare erworben, die er verkaufen wollte. Dabei handelte es sich um echte

250-Dinar-Scheine. Über Mittelsmänner wurde der Angeklagte T. gefragt,

ob er jemanden kenne, der am Ankauf von irakischen Dinaren interessiert sei.

T. wandte sich an den Angeklagten H. , der seinerseits eine Person,

die unter dem Namen M. auftrat, ansprach. M. bekundete Interesse, in-

formierte jedoch die Kriminalpolizei Aschaffenburg von dem geplanten Ge-

schäft, die das Zollkriminalamt in Köln einschaltete. Dieses setzte zwei ver-

deckte Ermittler ein, die als Kaufinteressenten für die Dinare auftraten.

Nach mehrfachen Verhandlungen einigten sich H. und T. mit

M. darauf, daß der Gesamtumfang des Geschäfts 32 Millionen irakische

Dinare betragen, jedoch eine Million vorab geliefert werden sollte.

Am 24. Mai 1999 kauften die Angeklagten T. und S. in

Y. /S. eine Million irakischer Dinare für DM 23.000,-- von dem ge-

sondert verfolgten R. , der die Dinare von Z. hatte. Sie brachten die Di-

nare noch am selben Tag nach Deutschland. Am nächsten Tag trafen sie sich

mit H. , M. und den zwei verdeckten Ermittlern in Aschaffenburg. Dabei

konnte jedoch keine endgültige Einigung über die Abwicklung des Geschäfts

erzielt werden. In der Folgezeit kam es zu mehreren weiteren Treffen unter

wechselnder Beteiligung der Angeklagten, bei denen schließlich die Ange-

klagten mit den verdeckten Ermittlern den Umtausch von 10 Millionen iraki-

scher Dinare gegen DM 1,36 Millionen am 8. Juni 1999 vereinbarten. Nachdem

auch an diesem Tag das geplante Geschäft nicht durchgeführt wurde, betei-

ligte sich der Angeklagte T. nicht mehr an weiteren Verhandlungen.

Am 17. Juni 1999 transportierten die gesondert verfolgten Z. und

R. 10.050.000,-- irakische Dinare von der Schweiz nach Deutschland. Sie

trafen sich mit S. und H. in Aschaffenburg, um die Dinare gegen

DM 1,36 Millionen einzutauschen, wozu es jedoch nicht mehr kam, da die Be-

teiligten festgenommen wurden.

III.

1. Das Landgericht hat die Angeklagten aus Rechtsgründen freigespro-

chen, weil die Einfuhr echter irakischer Banknoten nicht dem Einfuhrverbot

nach § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 unter-

falle. Zwar erfülle die EG-Verordnung die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4

AWG. Nach Art. 1 Nr. 1 der Verordnung sei aber nur die Einfuhr von Rohstof-

fen und Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Irak untersagt.

Die echten 250-Dinar-Noten seien weder ein Rohstoff noch ein Erzeugnis im

Sinne der Vorschrift. Der Begriff des Erzeugnisses sei mit dem der Ware

gleichzusetzen. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG seien aber Zahlungsmittel von

Warenbegriff ausgenommen. Die echten irakischen Banknoten seien als Zah-

lungsmittel anzusehen und könnten somit keine Ware und daher auch kein Er-

zeugnis im Sinne der EG-Verordnung sein.

2. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich strafbar, wer einer Vorschrift dieses

Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung

oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten

Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außen-

wirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Ver-

einten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlos-

senen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt.

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die EG-

Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 die Voraussetzungen nach

§ 34 Abs. 4 AWG erfüllt. Die Verordnung ist ein Rechtsakt der Europäischen

Gemeinschaft, der die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Be-

ziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Irak regelt. Er

dient der Durchführung der vom Sicherheitsrat gegenüber dem Irak nach

Art. 39, 41 der UN-Charta mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687

(1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen, einschließ-

lich der aus humanitären Gründen erlaubten Ausnahmen.

Die EG-Verordnung Nr. 2465/96 ist am 9. Januar 1997 von dem zustän-

digen Ministerium aufgrund einer ausdrücklichen, gerade im Hinblick auf § 34

Abs. 4 AWG getroffenen Entscheidung (vgl. dazu BGHSt 41, 127, 132) be-

kanntgemacht und am 28. Januar 1997 im Bundesanzeiger veröffentlicht wor-

den.

Auch die weitere Voraussetzung, daß das durch die EG-Verordnung

statuierte Verbot im strikten Regelungsbezug zu den vom Sicherheitsrat be-

schlossenen Sanktionen stehen muß (vgl. BGHSt 41, 127, 130; BGH wistra

1995, 346, 347; 1996, 62, 63) ist vorliegend erfüllt. Die Verordnung dient nur

der Umsetzung der mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und

986 (1995) vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen

in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, geht aber in ihrem Rege-

lungsgehalt nicht über den Inhalt der Resolutionen hinaus. Die EG-Verordnung

Nr. 2465/96 ist somit eine wirksame Ausführungsnorm zur Blankettvorschrift

des § 34 Abs. 4 AWG.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auch die Vorausset-

zungen des Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 hier erfüllt.

Diese Vorschrift untersagt die Verbringung aller Rohstoffe und Erzeug-

nisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak in das Hoheitsgebiet der Gemein-

schaft. Ihr liegt Nr. 3 a) der Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 zugrun-

de, mit der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen hat, daß alle

Staaten die Einfuhr aller aus Irak oder Kuwait (hinsichtlich Kuwait aufgehoben

durch die Resolution 687 (1991)) stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die

nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden, in ihr Hoheits-

gebiet verhindern werden.

Die irakischen Dinare sind Erzeugnisse mit Ursprung in Irak i.S.v. Art. 1

Nr. 1 der EG-Verordnung. Eine Legaldefinition des Begriffs Erzeugnis enthält

die Verordnung allerdings nicht. Der maßgebliche Sinngehalt dieses Tatbe-

standsmerkmals ist daher nach dem objektivierten Willen des Verordnungsge-

bers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinnzusammen-

hang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu ergründen (Thürin-

ger OLG ZfZ 2000, 134, 136).

Vom Wortsinn erfaßt der Begriff des Erzeugnisses (in der amtlichen

englischen Fassung: product) alles, was hergestellt, also erzeugt worden ist.

Auch Geld wird - unabhängig von seiner späteren Bestimmung - in diesem Sin-

ne erzeugt: Es wird durch Arbeit aus bestimmten Stoffen körperlich hergestellt,

also produziert. Banknoten werden unter Verwendung von speziellem Papier

und Farben gedruckt, Münzen geprägt. Bei den hier eingeführten 250-Dinar-

Noten handelte es sich um echtes Geld, das im Auftrag des Irak hergestellt

worden ist. Demnach sind die irakischen Banknoten als Erzeugnisse mit Ur-

sprung in Irak anzusehen.

Diese Auslegung des Begriffs Erzeugnis entspricht auch dem Sinn und

Zweck der EG-Verordnung, die der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Ver-

einten Nationen mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und

986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Irak dient.

Der Zweck des Embargos ist es, den Irak umfassend vom wirtschaftlichen Ver-

kehr auszuschließen und von der Völkergemeinschaft zu isolieren (Thüringer

OLG ZfZ 2000, 134, 137), so daß eine weite, aber - wie vorstehend ausge-

führt - innerhalb der Grenze des Wortsinns liegende, Auslegung des Merkmals

Erzeugnis geboten ist. Daß von der EG-Verordnung gerade auch finanzielle

Transaktionen erfaßt werden sollen, ergibt sich schon aus der Überschrift und

der Präambel der Verordnung, die ausdrücklich auf eine Unterbrechung der

wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak abstellen. Diese Ausle-

gung läßt sich im Umkehrschluß auch aus Art. 2 Nr. 2 herleiten, der nur ganz

bestimmte - hier nicht vorliegende - finanzielle und andere wesentliche Trans-

aktionen von dem Verbot nach Art. 1 ausnimmt. Die übrigen Geldströme sollen

demnach von der Verordnung ebenfalls unterbunden werden. Dem Zweck des

Embargos kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, wenn auch iraki-

sche Dinare als Erzeugnisse im Sinne der Verordnung angesehen werden, da

nur so Umgehungsgeschäfte vermieden werden können. Ansonsten könnte der

Irak durch den Verkauf von (in beliebigen Mengen von ihm herstellbaren) Dina-

ren in erheblichem Umfang an Devisen - für andere Geschäfte - gelangen.

Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs Erzeugnis wird

auch durch den Beschluß des Komitees des Sicherheitsrates der Vereinten

Nationen vom 12. Mai 1998 gestützt. Danach unterliegt die Einfuhr irakischer

Dinare nach Deutschland der Bestimmung der Nr. 3. a) der Resolution 661

(1990) (vgl. Schreiben des Vorsitzenden des Komitees vom 27. Mai 1998).

Demgegenüber vermag die Auffassung des Landgerichts, die Dinare

seien Zahlungsmittel und daher nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG keine Waren, so

daß sie auch kein Erzeugnis i.S.d. EG-Verordnung sein könnten, bei der gege-

benen Sachlage nicht zu überzeugen. Dabei kann der Senat hier offenlassen,

ob die Begriffsbestimmungen des § 4 AWG zur Auslegung der Tatbestands-

merkmale der EG-Verordnung überhaupt herangezogen werden können, und

ob der Begriff Erzeugnis mit dem der Ware gleichzusetzen ist. Denn bei den

hier gegebenen Umständen waren die irakischen Dinare keine Zahlungsmittel.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob Bank-

noten oder Münzen Zahlungsmittel oder Ware sind, nicht abstrakt beurteilt

werden, weil Geld verschiedene Funktionen haben kann. Es kommt daher auf

die Umstände des konkreten Geschäfts an. Dort, wo das Geld eine Gegenlei-

stung für eine vertragliche Leistung darstellt, ist es ein Wertmaß für den Wert

des Vertragsgegenstandes und somit Zahlungsmittel. Ist es jedoch der tatsäch-

liche Vertragsgegenstand (wie beim Erwerb von Währungen), ist es als Han-

delsgut zu betrachten (vgl. Gutachten des Untergeneralsekretärs für Rechts-

angelegenheiten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20. März

1998).

Bei der hier gegebenen Sachlage waren die irakischen Geldscheine

selbst der Gegenstand des Vertrages (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 217,

218). Sie hatten keine Zahlungsfunktion inne sondern sollten in Deutschland

gegen DM verkauft werden. Beim "Umtausch" von ausländischem Geld in eine

andere Währung liegt ein Kaufvertrag (sog. Valuta- oder Sortenkauf) vor (Pa-

landt/Putzo, BGB 60. Aufl. 2001, § 433 Rdn. 1, § 437 Rdn. 16; Westermann in

Münchener Kommentar zum BGB 3. Aufl. 1995, Vor § 433 Rdn. 20). Dabei gilt

bei Geschäften im Inland regelmäßig die Vertragspartei als Käufer, die mit der

inländischen Währung bezahlt (Grunewald in Erman, BGB 10. Aufl. 2000, Vor

§ 433 Rdn. 9; Westermann aaO). Ist die Fremdwährung, wie z.B. beim Sorten-

kauf, das Objekt des Vertrages, dann ist das heimische Geld als Wertmesser

und Zahlungsmittel eingesetzt, die Fremdwährung also Kaufsache (Fülbier

NJW 1990, 2797; Köhler in Staudinger, Kommentar zum BGB 13. Aufl. 1995,

§ 433 Rdn. 37, § 437 Rdn. 46; Huber in Soergel, BGB 12. Aufl. 1991, § 437

Rdn. 56 f.). Danach waren die irakischen Dinare hier der Gegenstand des

Kaufvertrages und somit die Ware.

Dieser Auslegung steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom

23. November 1978 (EuGH, Rechtssache 7/78, Thompsen, Sammlung 1978,

2247 ff.) nicht entgegen. Danach sind Münzen aus Silberlegierungen, die in

einem Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel sind, ebenso wie Goldmünzen,

die in einem Drittstaat hergestellt sind, sich aber in einem Mitgliedstaat im frei-

en Verkehr befinden, Zahlungsmittel, die nicht als Waren i.S.v. Art. 30 bis 37

des EWG-Vertrages (in der damaligen Fassung) anzusehen sind. Bei seiner

Begründung stellt der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf die Ver-

pflichtung nach Art. 106 entscheidend darauf ab, daß die Münzen gesetzliches

Zahlungsmittel in einem Mitgliedstaat sind bzw. sich dort im freien Verkehr be-

finden (vgl. aaO S. 2274, 2275). Diese Entscheidung läßt sich auf den vorlie-

genden Fall nicht übertragen, da ihr ersichtlich ein anderer Regelungsgegen-

stand zugrunde liegt. Sie befaßt sich mit dem freien Warenverkehr innerhalb

der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere mit Ein- und Ausfuhrregelun-

gen. Diese Sachlage ist mit der Auslegung einer Embargovorschrift, durch die

ein - nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörendes - Land wirtschaftlich

und finanziell isoliert werden soll, nicht vergleichbar. Jener Sachverhalt weist

zudem nicht die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit auf, daß - wie

oben dargelegt - gerade die Umstände des konkreten Geschäfts dazu führen,

daß das Geld hier nicht als Zahlungsmittel sondern als Ware einzuordnen ist.

3. Der aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung des Urteils des Landge-

richts - einschließlich der Feststellungen - und Zurückverweisung der Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, da entgegen der Auffassung des Land-

gerichts eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1

Nr. 1 der EG-Verordnung Nr. 2465/96 hier in Betracht kommt.

Der neue Tatrichter wird insoweit auch zu erörtern haben, ob die im vor-

liegenden Fall eingeführten irakischen Dinare nach dem 6. August 1990 aus

dem Irak ausgeführt worden sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 a) EG-Verordnung

Nr. 2465/96 i.V.m. Nr. 3. a) der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der

Vereinten Nationen).

Sowohl die EG-Verordnung Nr. 2465/96 als auch die zugrundeliegenden

Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind weiter in Kraft.

Die Strafbarkeit der Angeklagten bliebe im übrigen auch bei einer künftigen

Aufhebung des Embargos unberührt (vgl. BGH StV 1999, 26).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer