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BGH Beschluss vom 19.12.2001 – 3 StR 427/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember
2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 30. April 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten
mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechts-
mittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu der
Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Mit der Vereidigung des Zeugen A. hat das Landgericht gegen
§ 60 Nr. 2 StPO verstoßen. Indes kann der Senat unter den hier gegebenen
besonderen Umständen ausnahmsweise ausschließen, daß das Urteil auf die-
sem Rechtsfehler beruht.
Für die Frage, ob das Urteil auf einer fehlerhaften Vereidigung beruhen
kann, ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften
durchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis geführt haben würde (RGSt
61, 353 f.; BGH, Urt. vom 29. April 1980 - 1 StR 818/79). Zwar wird sich im Re-
gelfall nicht ausschließen lassen, daß der Tatrichter einem vereidigten Zeugen
der Vereidigung wegen eine größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat
(BGHSt 4, 130, 131), doch können die Umstände des Einzelfalls eine andere
Beurteilung rechtfertigen (BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5). So liegt es
hier. Das Landgericht hat nicht auf die Vereidigung des Zeugen abgestellt. Auf
Seite 108 der Urteilsgründe ist sie lediglich mitgeteilt, so wie das Urteil auch an
vielen anderen Stellen Mitteilungen über Verfahrensgeschehnisse enthält. Das
Landgericht ist in einer ausführlichen Würdigung der Aussage zu dem Ergebnis
gekommen, daß der Zeuge den Angeklagten entlasten wollte und dabei zumin-
dest teilweise tendenziös ausgesagt hat. Es folgt dem Zeugen in seiner den
Angeklagten belastenden Kernaussage gerade deshalb, weil die Aussage ins-
gesamt von einer Entlastungstendenz getragen ist. Unter diesen besonderen
Umständen kann der Senat ausschließen, daß das Aussageverhalten des
Zeugen oder die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit seiner
Angaben in den der Verurteilung zugrundegelegten Kernpunkten von dem ge-
leisteten Eid beeinflußt gewesen sein könnte und daß es ohne diese Vereid i-
gung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
2. Die Rüge, die Zeugen M. und S. seien nicht ordnungsgemäß
belehrt worden, scheitert schon daran, daß auf eine etwaige Verletzung des
§ 57 StPO die Revision nicht gestützt werden könnte (Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. § 57 Rdn. 6 m.w.N.).
3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen ange-
ben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267
Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten
sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die In-
diztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschil-
dert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt
und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfor-
dernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber - wie
hier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Interesse der Verständlichkeit
des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdi-
gung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatge-
schehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder min-
der belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, daß nur sol-
che Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine
Rolle spielen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen