BGH Beschluss vom 19.12.2001 – XII ZB 233/01
XII. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2001
in der Familiensache
zur Regelung der elterlichen Sorge für
hier: einstweiliges Anordnungsverfahren über die Herausgabe und Rückführung des Minderjährigen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dr. Vézina
beschlossen:
Die – im übrigen auch nicht
formgerecht eingelegte - weitere
Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats
und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
31. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil die weitere
Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall,
in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§§ 621e Abs. 2
Satz 1 und Satz 2 ZPO; 131 Abs. 3 KostO). Auch unter dem
Gesichtspunkt, daß eine Kindesentführung geltend gemacht wird, ist
ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (§ 8 Abs. 2
SorgeRÜbkAG, BGBl. 1990, I 701).
Hahne
Wagenitz
Gerber
Fuchs
Vézina