Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2001 – XII ZB 233/01

XII. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2001

in der Familiensache

zur Regelung der elterlichen Sorge für

hier: einstweiliges Anordnungsverfahren über die Herausgabe und Rückführung des Minderjährigen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und Dr. Vézina

beschlossen:

Die – im übrigen auch nicht

formgerecht eingelegte - weitere

Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats

und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

31. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil die weitere

Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall,

in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§§ 621e Abs. 2

Satz 1 und Satz 2 ZPO; 131 Abs. 3 KostO). Auch unter dem

Gesichtspunkt, daß eine Kindesentführung geltend gemacht wird, ist

ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (§ 8 Abs. 2

SorgeRÜbkAG, BGBl. 1990, I 701).

Hahne

Wagenitz

Gerber

Fuchs

Vézina