Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.12.2001 – XII ZR 233/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Dezember 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 558, 606

Überläßt der Besteller dem Werkunternehmer unentgeltlich ein Gerät zur Herstel-

lung des Werkes, unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsver-

letzung wegen Beschädigung des Gerätes der kurzen Verjährungsfrist entsprechend

den §§ 558, 606 BGB (Fortführung von BGHZ 54, 264 und 119, 35).

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 233/99 - OLG Frankfurt LG Marburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli

1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Be-

schädigung einer Hebebühne.

Die Klägerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem

Bürohaus zu montieren. Die für die Montage benötigte fahrbare Hebebühne

hatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M.

gemietet und den Beklagten unentgeltlich für die Dauer der Montage zur Ver-

fügung gestellt.

Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebühne an nicht in

die Benutzung eingewiesene Dritte.

Der Beklagte zu 1 überließ die Hebebühne einem Mitarbeiter einer Dritt-

firma, der nicht mit der Benutzung vertraut gemacht worden war. Durch dessen

unsachgemäße Handhabung kam es zu einem Unfall, bei dem die Hebebühne

beschädigt wurde. Am 30. November 1994 gaben die Beklagten die beschä-

digte Hebebühne an die Vermieterin, die Firma Autohaus M. , zurück. In ei-

nem von dieser gegen die Klägerin geführten Rechtsstreit wurde die Klägerin

zum Ersatz der für die Reparatur der Hebebühne angefallenen Kosten verur-

teilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz

vom 7. Oktober 1996, der am 8. Oktober 1996 bei Gericht einging, den Streit

verkündet.

Die Klägerin verlangt im Wege des Rückgriffs von den Beklagten Zah-

lung der Urteilssumme und der Verfahrenskosten. Sie hat mit bei Gericht am

26. Mai 1997 eingegangenem Antrag über diese Beträge einen Mahnbescheid

gegen die Beklagten erwirkt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat

sie abgewiesen.

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der auf einer positiven Ver-

tragsverletzung beruhende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den

Beklagten wegen der Beschädigung der Hebebühne sei in entsprechender

Anwendung der §§ 558, 606, 1057 BGB verjährt. Hierzu hat es unter Berufung

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Schadensfällen, in

denen die Überlassung einer Sache im Zusammenhang mit einem anderen

Vertrag stand und in denen er auf die Schadensersatzansprüche die Regeln

der kurzen Verjährung angewandt hat (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR

131/67 - NJW 1968, 1472 f.; BGHZ 119, 35 f. m.w.N.), ausgeführt:

Bei der Überlassung der Hebebühne handele es sich zwar nicht um eine

Leihe im eigentlichen Sinn des § 598 BGB, da die Überlassung der Sache hier

nicht im ausschließlichen Interesse des Entleihers, sondern auch der Klägerin

gelegen habe. Allerdings handele es sich um einen der Leihe ähnlichen, zeit-

lich begrenzten Gebrauchsüberlassungsvertrag, aus dem sich ebenso wie bei

der Leihe für den Beklagten die Pflicht ergeben habe, sorgsam mit der überge-

benen Sache umzugehen. Auf diesen Vertrag seien wegen der gleichartigen

Sach- und Interessenlage die Verjährungsvorschriften der §§ 558, 606, 1057

BGB entsprechend anzuwenden. Zweck dieser kurzen Verjährungsfrist sei es

nämlich, eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes

der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen und eine rasche

Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen. Eine schnelle Ab-

wicklung sei wünschenswert, weil Gebrauchsüberlassungsverhältnisse häufig

wechselnde Interessen berührten und der Zustand der zurückgegebenen Sa-

che nach längerer Zeit nur noch schwer feststellbar sei. Diesen Zweck gelte es

auch in Fällen der vorliegenden Art zu erfüllen, in denen dem Empfänger - wie

hier den Beklagten - im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis

eine zeitlich begrenzte Einwirkungsmöglichkeit auf die überlassene Sache ein-

geräumt werde, die die Möglichkeit einer Schädigung biete.

Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjäh-

rung sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Schwerpunkt der vertragli-

chen Beziehungen der Parteien im Werkvertragsrecht liege und es sich hier um

eine Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen dieses Vertrages handele. So ha-

be auch der Bundesgerichtshof in seiner genannten Rechtsprechung die Ver-

jährungsvorschriften der §§ 558, 606 und 1057 BGB für entsprechend anwend-

bar erklärt, ohne dabei darauf abzustellen, ob der vertragliche Schwerpunkt der

Rechtsbeziehungen der Parteien auf der Gebrauchsüberlassung liege.

Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des durch

die Beschädigungen der Hebebühne entstandenen Schadens sei verjährt,

nachdem die Hebebühne am 30. November 1994 zurückgegeben und die erste

zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme, nämlich die Streit-

verkündung, im Oktober 1996 vorgenommen worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe zu Recht

einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus positiver

Vertragsverletzung bejaht, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Sie ist auch

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die Revision ist jedoch der Ansicht, dieser Anspruch verjähre gemäß

§ 195 BGB in 30 Jahren. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei die Verlet-

zung der allgemeinen Schutzpflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung des

Werkvertrags so zu verhalten, daß Rechtsgüter der Klägerin nicht verletzt wür-

den. Eine solche Schutzpflicht bestehe auch hinsichtlich eines Arbeitsgerätes,

das vom Besteller im Rahmen einer Mitwirkung nach § 642 BGB dem Unter-

nehmer zur Verfügung gestellt worden sei. Da die Überlassung der Hebebühne

nur im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werk-

vertrag zum Zwecke der Montage der Jalousien erfolgt sei und es sich daher

nur um einen Werkvertrag, nicht etwa um einen gemischten Vertrag aus ver-

schiedenen Vertragstypen handele, müsse sich auch die Haftung und Verjäh-

rung allein nach dem Haftungs- und Verjährungsgefüge des Werkvertrags-

rechts richten. Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung

im Rahmen dieses Werkvertrages unterlägen aber der dreißigjährigen Verjäh-

rung nach § 195 BGB. Es sei systemwidrig, die Verjährungsvorschriften ent-

sprechend der Leihe allein deshalb heranzuziehen, weil der Besteller dem

Werkunternehmer die Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen habe.

3. Mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch.

Zwar unterliegen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung regelmä-

ßig der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der hier

gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Verletzung der

mit den Beklagten getroffenen Abrede über die unentgeltliche zeitweise Über-

lassung einer Hebebühne ist jedoch den für die Ansprüche aus Leihe gelten-

den Vorschriften über die kurze Verjährung entsprechend den §§ 558 Abs. 1,

606 BGB a.F. zu unterstellen.

a) Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die vereinbarte Über-

lassung der Hebebühne eine Leihe oder ein der Leihe ähnlicher Vertrag ist.

Denn die genannten Verjährungsvorschriften

finden auf ähnliche Ge-

brauchsüberlassungsverhältnisse entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Ur-

teile vom 18. Februar 1964 - VI ZR 260/62 = NJW 1964, 1225 und vom 21. Mai

1968 - VI ZR 131/67 = NJW 1968, 1472; BGHZ 119, 35, 38 ff.). Der diese

Rechtsprechung tragende Gesichtspunkt liegt darin, daß die Interessenlage bei

anderen Gebrauchsüberlassungsverträgen die gleiche ist. Das Oberlandesge-

richt geht im übrigen zutreffend davon aus, daß die zwischen den Parteien ge-

troffene Vereinbarung verschiedenartigen Vertragstypen (Werkvertrag einer-

seits und Gebrauchsüberlassungsvertrag andererseits) zuzuordnende Ele-

mente enthält, von denen die Gebrauchsüberlassung einen eigenständigen

Charakter hat. Die Beklagten haben sich zur Montage der Jalousien, die Kläge-

rin hat sich als Gegenleistung zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Zusätz-

lich war vereinbart, daß die Klägerin den Beklagten eine Hebebühne zur

Durchführung der Montage unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, die vereinbarte

Überlassung der Hebebühne eine Mitwirkungspflicht der Klägerin im Sinne des

§ 642 BGB begründet; denn auch in diesem Falle beschränkt sich die werkver-

tragliche Regelung auf die Folgen, die sich ergeben, wenn der Besteller mit der

Mitwirkungshandlung in Verzug gerät (§§ 642, 643 BGB a.F.). Darum geht es

hier jedoch ersichtlich nicht. Der Einwand der Revision ist daher nicht geeignet,

das Vertragsgefüge ausschließlich dem Typus des Werkvertrags zuzuordnen

und den dortigen Haftungs- und Verjährungsregeln bzw. der dreißigjährigen

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung

zu unterstellen.

b) Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend darauf an, ob

das Schwergewicht der Vereinbarungen auf dem Werkvertrag oder dem Ge-

brauchsüberlassungsvertrag liegt. Denn die aus dem Gebrauchsüberlassungs-

vertrag herrührende eigenständige Sorgfaltspflicht der Beklagten in bezug auf

das überlassene Gerät bleibt sich unabhängig davon gleich, ob das Schwer-

gewicht der Vereinbarung auf dem Werk- oder dem Gebrauchsüberlassungs-

vertrag ruht. Enthält ein Vertragswerk, wie hier, eigenständige Regelungen, die

ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach jeweils nur einem der darin

enthaltenen Vertragstypen zuzuordnen sind, so bestimmt sich das anzuwen-

dende Recht nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen und der

Interessenlage. Dabei ist es grundsätzlich geboten, die jeweils sachnächsten

Vorschriften anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag

stehen (vgl. MünchKomm/Thode BGB 4. Aufl. § 305 Rdn. 67 m.w.N.). Wird die

Sorgfaltspflicht aus dem Gebrauchsüberlassungsvertrag verletzt und entstehen

hieraus Schadensersatzansprüche, so ist es, wie das Oberlandesgericht zu-

treffend ausführt, sachgerecht, die Rechtsfolgen aus einer schuldhaften Be-

schädigung der dem Werkunternehmer unentgeltlich überlassenen Gerät-

schaften auch hinsichtlich der Verjährung dem Recht der Leihe als dem sach-

nächsten Recht zu unterstellen. Nach §§ 558 Abs. 1, 606 BGB a.F. verjähren

Schadensersatzansprüche aus Miete und Leihe wegen Veränderung oder Ver-

schlechterung der Sache binnen sechs Monaten ab Rückgabe der Sache.

Der Zweck dieser kurzen Verjährung besteht darin, die Abwicklung be-

endeter Gebrauchsüberlassungsverträge so schnell wie möglich sicherzustel-

len (vgl. BGHZ 54, 264, 267 m.w.N.). Dieser Zweck rechtfertigt eine Anwen-

dung der §§ 558, 606 BGB a.F. unabhängig davon, ob sich eine vereinbarte

Gebrauchsüberlassung im Einzelfall als Miete, Leihe, als ein der Leihe ähnli-

cher Vertrag oder aber als eine dem Recht der Leihe sachnahe Nebenabrede

in einer Vereinbarung darstellt, deren Schwergewicht auf einem anderen Ver-

tragstyp beruht. In allen diesen Fällen ist, wie der Bundesgerichtshof wieder-

holt für ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge entschieden hat, die Interes-

senlage der Parteien dieselbe: Der überlassene Gegenstand wird vielfach in

rascher Folge verschiedenen Personen zugänglich gemacht und so die Fest-

stellung von etwaigen Schäden, Schädigern und Schadensursachen mit zu-

nehmendem Zeitablauf immer schwieriger. Daher erscheint eine rasche Ab-

wicklung etwaiger Schadensersatzansprüche im Interesse der Sicherheit des

Rechtsverkehrs wünschenswert (BGHZ 54, aaO 267; 119 aaO 39, BGH, Urteil

vom 21. Mai 1968 aaO jew. m.w.N.). So liegen die Dinge auch hier. Auch im

vorliegenden Fall ist die von der Klägerin gemietete und für zwei Tage an die

Beklagten weitergegebene Hebebühne von der Art ihrer Verwendung her ei-

nem schnellen Wechsel der Benutzer ausgesetzt. Es besteht deshalb auch bei

diesem Gebrauchsüberlassungsvertrag ein schützenswertes Interesse der Be-

teiligten an einer schnellen Klärung etwaiger Schadensersatzansprüche.

c) Dieses aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gewonnene

Ergebnis ist um so unbedenklicher, als damit eine nicht vertretbare Schlechter-

stellung der Klägerin nicht verbunden ist. Einerseits genießt sie im Verhältnis

zum Eigentümer der Hebebühne, von dem sie diese ihrerseits gemietet hatte,

den Schutz der kurzen Verjährung, andererseits ist im Verhältnis zu ihren

Schuldnern, den Beklagten, nicht einzusehen, warum ihr nicht angesonnen

werden sollte, ihre Ansprüche alsbald, nämlich innerhalb von sechs Monaten

nach Rückgabe der überlassenen und beschädigten Sache geltend zu machen

(vgl. BGHZ 54, aaO S. 268).

d) Die Beklagten haben die Hebebühne am 30. November 1994 zurück-

gegeben. Die sechsmonatige Verjährungsfrist endete mithin am 31. Mai 1995.

Sie konnte durch die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 gegenüber der Be-

klagten erklärte Streitverkündung in dem Rechtsstreit der Vermieterin gegen

die Klägerin nicht mehr unterbrochen werden.

Hahne Gerber Wage-

nitz

Fuchs Vézina