BGH Urteil vom 19.12.2001 – XII ZR 233/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Dezember 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 558, 606
Überläßt der Besteller dem Werkunternehmer unentgeltlich ein Gerät zur Herstel-
lung des Werkes, unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsver-
letzung wegen Beschädigung des Gerätes der kurzen Verjährungsfrist entsprechend
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 233/99 - OLG Frankfurt LG Marburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in
Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli
1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Be-
schädigung einer Hebebühne.
Die Klägerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem
Bürohaus zu montieren. Die für die Montage benötigte fahrbare Hebebühne
hatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M.
gemietet und den Beklagten unentgeltlich für die Dauer der Montage zur Ver-
fügung gestellt.
Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebühne an nicht in
die Benutzung eingewiesene Dritte.
Der Beklagte zu 1 überließ die Hebebühne einem Mitarbeiter einer Dritt-
firma, der nicht mit der Benutzung vertraut gemacht worden war. Durch dessen
unsachgemäße Handhabung kam es zu einem Unfall, bei dem die Hebebühne
beschädigt wurde. Am 30. November 1994 gaben die Beklagten die beschä-
digte Hebebühne an die Vermieterin, die Firma Autohaus M. , zurück. In ei-
nem von dieser gegen die Klägerin geführten Rechtsstreit wurde die Klägerin
zum Ersatz der für die Reparatur der Hebebühne angefallenen Kosten verur-
teilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz
vom 7. Oktober 1996, der am 8. Oktober 1996 bei Gericht einging, den Streit
verkündet.
Die Klägerin verlangt im Wege des Rückgriffs von den Beklagten Zah-
lung der Urteilssumme und der Verfahrenskosten. Sie hat mit bei Gericht am
26. Mai 1997 eingegangenem Antrag über diese Beträge einen Mahnbescheid
gegen die Beklagten erwirkt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der auf einer positiven Ver-
tragsverletzung beruhende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten wegen der Beschädigung der Hebebühne sei in entsprechender
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Schadensfällen, in
denen die Überlassung einer Sache im Zusammenhang mit einem anderen
Vertrag stand und in denen er auf die Schadensersatzansprüche die Regeln
der kurzen Verjährung angewandt hat (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR
131/67 - NJW 1968, 1472 f.; BGHZ 119, 35 f. m.w.N.), ausgeführt:
Bei der Überlassung der Hebebühne handele es sich zwar nicht um eine
Leihe im eigentlichen Sinn des § 598 BGB, da die Überlassung der Sache hier
nicht im ausschließlichen Interesse des Entleihers, sondern auch der Klägerin
gelegen habe. Allerdings handele es sich um einen der Leihe ähnlichen, zeit-
lich begrenzten Gebrauchsüberlassungsvertrag, aus dem sich ebenso wie bei
der Leihe für den Beklagten die Pflicht ergeben habe, sorgsam mit der überge-
benen Sache umzugehen. Auf diesen Vertrag seien wegen der gleichartigen
Sach- und Interessenlage die Verjährungsvorschriften der §§ 558, 606, 1057
BGB entsprechend anzuwenden. Zweck dieser kurzen Verjährungsfrist sei es
nämlich, eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes
der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen und eine rasche
Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen. Eine schnelle Ab-
wicklung sei wünschenswert, weil Gebrauchsüberlassungsverhältnisse häufig
wechselnde Interessen berührten und der Zustand der zurückgegebenen Sa-
che nach längerer Zeit nur noch schwer feststellbar sei. Diesen Zweck gelte es
auch in Fällen der vorliegenden Art zu erfüllen, in denen dem Empfänger - wie
hier den Beklagten - im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis
eine zeitlich begrenzte Einwirkungsmöglichkeit auf die überlassene Sache ein-
geräumt werde, die die Möglichkeit einer Schädigung biete.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjäh-
rung sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Schwerpunkt der vertragli-
chen Beziehungen der Parteien im Werkvertragsrecht liege und es sich hier um
eine Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen dieses Vertrages handele. So ha-
be auch der Bundesgerichtshof in seiner genannten Rechtsprechung die Ver-
jährungsvorschriften der §§ 558, 606 und 1057 BGB für entsprechend anwend-
bar erklärt, ohne dabei darauf abzustellen, ob der vertragliche Schwerpunkt der
Rechtsbeziehungen der Parteien auf der Gebrauchsüberlassung liege.
Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des durch
die Beschädigungen der Hebebühne entstandenen Schadens sei verjährt,
nachdem die Hebebühne am 30. November 1994 zurückgegeben und die erste
zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme, nämlich die Streit-
verkündung, im Oktober 1996 vorgenommen worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe zu Recht
einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus positiver
Vertragsverletzung bejaht, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Sie ist auch
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Revision ist jedoch der Ansicht, dieser Anspruch verjähre gemäß
§ 195 BGB in 30 Jahren. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei die Verlet-
zung der allgemeinen Schutzpflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung des
Werkvertrags so zu verhalten, daß Rechtsgüter der Klägerin nicht verletzt wür-
den. Eine solche Schutzpflicht bestehe auch hinsichtlich eines Arbeitsgerätes,
das vom Besteller im Rahmen einer Mitwirkung nach § 642 BGB dem Unter-
nehmer zur Verfügung gestellt worden sei. Da die Überlassung der Hebebühne
nur im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werk-
vertrag zum Zwecke der Montage der Jalousien erfolgt sei und es sich daher
nur um einen Werkvertrag, nicht etwa um einen gemischten Vertrag aus ver-
schiedenen Vertragstypen handele, müsse sich auch die Haftung und Verjäh-
rung allein nach dem Haftungs- und Verjährungsgefüge des Werkvertrags-
rechts richten. Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung
im Rahmen dieses Werkvertrages unterlägen aber der dreißigjährigen Verjäh-
rung nach § 195 BGB. Es sei systemwidrig, die Verjährungsvorschriften ent-
sprechend der Leihe allein deshalb heranzuziehen, weil der Besteller dem
Werkunternehmer die Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen habe.
3. Mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch.
Zwar unterliegen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung regelmä-
ßig der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der hier
gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Verletzung der
mit den Beklagten getroffenen Abrede über die unentgeltliche zeitweise Über-
lassung einer Hebebühne ist jedoch den für die Ansprüche aus Leihe gelten-
den Vorschriften über die kurze Verjährung entsprechend den §§ 558 Abs. 1,
606 BGB a.F. zu unterstellen.
a) Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die vereinbarte Über-
lassung der Hebebühne eine Leihe oder ein der Leihe ähnlicher Vertrag ist.
Denn die genannten Verjährungsvorschriften
finden auf ähnliche Ge-
brauchsüberlassungsverhältnisse entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Ur-
teile vom 18. Februar 1964 - VI ZR 260/62 = NJW 1964, 1225 und vom 21. Mai
1968 - VI ZR 131/67 = NJW 1968, 1472; BGHZ 119, 35, 38 ff.). Der diese
Rechtsprechung tragende Gesichtspunkt liegt darin, daß die Interessenlage bei
anderen Gebrauchsüberlassungsverträgen die gleiche ist. Das Oberlandesge-
richt geht im übrigen zutreffend davon aus, daß die zwischen den Parteien ge-
troffene Vereinbarung verschiedenartigen Vertragstypen (Werkvertrag einer-
seits und Gebrauchsüberlassungsvertrag andererseits) zuzuordnende Ele-
mente enthält, von denen die Gebrauchsüberlassung einen eigenständigen
Charakter hat. Die Beklagten haben sich zur Montage der Jalousien, die Kläge-
rin hat sich als Gegenleistung zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Zusätz-
lich war vereinbart, daß die Klägerin den Beklagten eine Hebebühne zur
Durchführung der Montage unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, die vereinbarte
Überlassung der Hebebühne eine Mitwirkungspflicht der Klägerin im Sinne des
§ 642 BGB begründet; denn auch in diesem Falle beschränkt sich die werkver-
tragliche Regelung auf die Folgen, die sich ergeben, wenn der Besteller mit der
hier jedoch ersichtlich nicht. Der Einwand der Revision ist daher nicht geeignet,
das Vertragsgefüge ausschließlich dem Typus des Werkvertrags zuzuordnen
und den dortigen Haftungs- und Verjährungsregeln bzw. der dreißigjährigen
Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung
zu unterstellen.
b) Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend darauf an, ob
das Schwergewicht der Vereinbarungen auf dem Werkvertrag oder dem Ge-
brauchsüberlassungsvertrag liegt. Denn die aus dem Gebrauchsüberlassungs-
vertrag herrührende eigenständige Sorgfaltspflicht der Beklagten in bezug auf
das überlassene Gerät bleibt sich unabhängig davon gleich, ob das Schwer-
gewicht der Vereinbarung auf dem Werk- oder dem Gebrauchsüberlassungs-
vertrag ruht. Enthält ein Vertragswerk, wie hier, eigenständige Regelungen, die
ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach jeweils nur einem der darin
enthaltenen Vertragstypen zuzuordnen sind, so bestimmt sich das anzuwen-
dende Recht nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen und der
Interessenlage. Dabei ist es grundsätzlich geboten, die jeweils sachnächsten
Vorschriften anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag
stehen (vgl. MünchKomm/Thode BGB 4. Aufl. § 305 Rdn. 67 m.w.N.). Wird die
Sorgfaltspflicht aus dem Gebrauchsüberlassungsvertrag verletzt und entstehen
hieraus Schadensersatzansprüche, so ist es, wie das Oberlandesgericht zu-
treffend ausführt, sachgerecht, die Rechtsfolgen aus einer schuldhaften Be-
schädigung der dem Werkunternehmer unentgeltlich überlassenen Gerät-
schaften auch hinsichtlich der Verjährung dem Recht der Leihe als dem sach-
Schadensersatzansprüche aus Miete und Leihe wegen Veränderung oder Ver-
schlechterung der Sache binnen sechs Monaten ab Rückgabe der Sache.
Der Zweck dieser kurzen Verjährung besteht darin, die Abwicklung be-
endeter Gebrauchsüberlassungsverträge so schnell wie möglich sicherzustel-
len (vgl. BGHZ 54, 264, 267 m.w.N.). Dieser Zweck rechtfertigt eine Anwen-
Gebrauchsüberlassung im Einzelfall als Miete, Leihe, als ein der Leihe ähnli-
cher Vertrag oder aber als eine dem Recht der Leihe sachnahe Nebenabrede
in einer Vereinbarung darstellt, deren Schwergewicht auf einem anderen Ver-
tragstyp beruht. In allen diesen Fällen ist, wie der Bundesgerichtshof wieder-
holt für ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge entschieden hat, die Interes-
senlage der Parteien dieselbe: Der überlassene Gegenstand wird vielfach in
rascher Folge verschiedenen Personen zugänglich gemacht und so die Fest-
stellung von etwaigen Schäden, Schädigern und Schadensursachen mit zu-
nehmendem Zeitablauf immer schwieriger. Daher erscheint eine rasche Ab-
wicklung etwaiger Schadensersatzansprüche im Interesse der Sicherheit des
Rechtsverkehrs wünschenswert (BGHZ 54, aaO 267; 119 aaO 39, BGH, Urteil
vom 21. Mai 1968 aaO jew. m.w.N.). So liegen die Dinge auch hier. Auch im
vorliegenden Fall ist die von der Klägerin gemietete und für zwei Tage an die
Beklagten weitergegebene Hebebühne von der Art ihrer Verwendung her ei-
nem schnellen Wechsel der Benutzer ausgesetzt. Es besteht deshalb auch bei
diesem Gebrauchsüberlassungsvertrag ein schützenswertes Interesse der Be-
teiligten an einer schnellen Klärung etwaiger Schadensersatzansprüche.
c) Dieses aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gewonnene
Ergebnis ist um so unbedenklicher, als damit eine nicht vertretbare Schlechter-
stellung der Klägerin nicht verbunden ist. Einerseits genießt sie im Verhältnis
zum Eigentümer der Hebebühne, von dem sie diese ihrerseits gemietet hatte,
den Schutz der kurzen Verjährung, andererseits ist im Verhältnis zu ihren
Schuldnern, den Beklagten, nicht einzusehen, warum ihr nicht angesonnen
werden sollte, ihre Ansprüche alsbald, nämlich innerhalb von sechs Monaten
nach Rückgabe der überlassenen und beschädigten Sache geltend zu machen
(vgl. BGHZ 54, aaO S. 268).
d) Die Beklagten haben die Hebebühne am 30. November 1994 zurück-
gegeben. Die sechsmonatige Verjährungsfrist endete mithin am 31. Mai 1995.
Sie konnte durch die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 gegenüber der Be-
klagten erklärte Streitverkündung in dem Rechtsstreit der Vermieterin gegen
die Klägerin nicht mehr unterbrochen werden.
Hahne Gerber Wage-
nitz
Fuchs Vézina