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BGH Urteil vom 19.12.2001 – XII ZR 281/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 19. Dezember 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 133 B, 157 D

Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - KG Berlin LG Berlin

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 2. September 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das beklagte Land Berlin (im folgenden: der Beklagte) faßte 1992 den

Entschluß, auf einer als "L. II" bezeichneten Fläche in B.

ein Bauabfall-Recycling-Zentrum zu errichten. Es sollte sich um ein soge-

nanntes Vorzeigeobjekt handeln. Die Klägerinnen, drei Berliner Baugesell-

schaften, schlossen sich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu

einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und boten sich dem Beklagten als Inve-

storen und als Träger des geplanten Recycling-Zentrums an. Am 19. Mai 1993

schlossen die Klägerinnen als Mieter und der Beklagte als Vermieter über die

Grundstücke L. II einen schriftlichen Mietvertrag ab. Die Mieter ver-

pflichteten sich unter anderem, alle erforderlichen Bauarbeiten auf eigene Ko-

sten auszuführen (§ 9) und Baumischabfälle anzunehmen und zu sortieren so-

wie Reststoffe ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 3). Der Mietzins sollte

- zunächst - eine 1 DM pro Quadratmeter und Monat betragen, außerdem sollte

der Vermieter als "Nutzungsentgelt" 10 % vom Rohertrag des Betreibers er-

halten (§ 6).

§ 1 Abs. 4 lautet:

"Der Mieter übernimmt sämtliche Kosten für alle erforderlichen Planun-

gen und Genehmigungen im Falle des positiven Abschlusses."

In einer von beiden Parteien unterzeichneten ergänzenden Vereinba-

rung zum Mietvertrag erläuterten die Parteien, was mit einigen Regelungen des

Mietvertrages gemeint sei. Zu § 1 Abs. 4 heißt es, gemeint sei:

"Der Vermieter übernimmt alle notwendigen nachgewiesenen Kosten,

wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt werden."

Die Klägerinnen haben die erforderlichen Genehmigungsunterlagen er-

arbeiten lassen und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissi-

onsschutzgesetz eingeleitet. Gegen den Plan, auf dem Gelände L. II die

Anlage zu errichten, erhoben sich erhebliche Widerstände in der Bevölkerung,

über die auch in der Presse berichtet wurde. Auch das zuständige Bezirksamt

P. , das an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen war, war gegen

diesen Plan. Der Beklagte schlug den Klägerinnen deshalb vor, die Anlage zu

veränderten Bedingungen auf dem Gelände L. I zu errichten. Die Kläger

beantragten daher am 30. Januar 1995 zunächst das Ruhen des Genehmi-

gungsverfahrens für das Gelände L. II. Mit Schreiben vom 25. August

1995 teilte der Beklagte (Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen) den

Klägerinnen mit, es sei "in unserem Hause" entschieden worden, den Standort

L. II nicht weiter zu verfolgen und die geplante Anlage statt dessen auf

der Fläche L. I zu errichten. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

"Aus diesem Grunde lösen wir im gegenseitigen Einvernehmen obigen

Vertrag ... auf, um einen modifizierten Vertrag hinsichtlich des neuen

Standorts ... zu vereinbaren."

Die Klägerinnen widersprachen der Auflösung des alten Mietvertrages,

weil sie mit verschiedenen Regelungen des vom Beklagten für L. I vor-

gelegten Vertragsentwurfs nicht einverstanden waren. Die Verhandlungen

hierüber scheiterten.

Die Klägerinnen nahmen später den Genehmigungsantrag zurück.

Mit der vorliegenden Klage verlangen sie die Erstattung der bei ihnen

angefallenen Planungskosten. Sie machen geltend, bei der Vertragsverhand-

lung am 18. Dezember 1992 hätten sie ausdrücklich gefordert, daß ihnen im

Falle der Nichtdurchführbarkeit des Vorhabens die Planungskosten erstattet

werden müßten. Die Vertreter des Beklagten hätten daraufhin versichert, das

Vorhaben könne an dem vorgesehenen Standort unzweifelhaft durchgeführt

werden, die Senatsverwaltung für Bauen werde sich gegenüber dem Bezirks-

amt durchsetzen. Irgendwelche Kosten müßten die Klägerinnen nur selbst tra-

gen, wenn ihnen die erforderlichen Genehmigungen auch erteilt würden. Als

Ergebnis dieser Erörterung sei § 1 Abs. 4 in den Mietvertrag aufgenommen

worden.

Den Genehmigungsantrag hätten sie zurückgenommen, nachdem die

zuständige Genehmigungsbehörde ihnen unmißverständlich erklärt habe, unter

den gegebenen Umständen komme eine Genehmigung nicht in Frage.

Das Landgericht hat durch Grundurteil die Klage für dem Grunde nach

gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie die Wiederher-

stellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht führt aus, nach § 1 Abs. 4 des schriftlichen

Mietvertrages hätten die Klägerinnen als Mieter "im Falle des positiven Ab-

schlusses" alle Planungs- und Genehmigungskosten zu tragen. In der schriftli-

chen Zusatzvereinbarung hätten die Parteien diese Regelung dahin erläutert,

daß der Beklagte als Vermieter die entsprechenden Kosten übernehmen müs-

se, wenn wider Erwarten die Genehmigungen nicht erteilt würden. Der Wortlaut

dieser Vereinbarung sei eindeutig und enthalte keine Regelungslücke, deshalb

sei er einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich. Den Klägerin-

nen sei unstreitig spätestens seit Dezember 1992 - also Monate vor Vertrags-

schluß - bekannt gewesen, daß Bürgerinitiativen die geplante Anlage verhin-

dern wollten. Das damit verbundene Risiko sei nach dem Vortrag der Klägerin-

nen bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden. Dennoch sei in den Ver-

trag nicht aufgenommen worden, der Beklagte müsse die Planungskosten auch

dann tragen, wenn die Verwirklichung des Projekts L. II wegen der Akti-

vitäten der Bürgerinitiative aus politischen Gründen verhindert werde. Ob das

Fehlen einer solchen vertraglichen Regelung auf einer Fehleinschätzung die-

ses Risikos beruhe - so die Behauptung der Klägerinnen -, sei unerheblich.

Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Vertreter des Beklagten bei

den Vertragsverhandlungen - wie von den Klägerinnen behauptet - zur Beruhi-

gung der Klägerinnen die Meinung vertreten hätten, sie - die Klägerinnen -

müßten irgendwelche Kosten nur tragen, wenn die erforderlichen Genehmi-

gungen erteilt worden seien. Die Vertragsurkunde habe die Vermutung der

Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diese Vermutung könne nur entkräftet

werden, wenn der Nachweis erbracht werde, daß die Parteien bei Errichtung

der Urkunde eine Nebenabrede getroffen hätten. Daß während der vorausge-

gangenen Vertragsverhandlungen über einen bestimmten Punkt Einigkeit be-

standen habe, sei dazu nicht ausreichend.

Eine Verpflichtung des Beklagten, den Klägerinnen die Planungskosten

zu ersetzen, würde deshalb nur dann bestehen, wenn die Genehmigung nicht

erteilt worden wäre. Über den Genehmigungsantrag sei aber nicht entschieden

worden, weil die Klägerinnen das Verfahren nicht weiter betrieben hätten. Da-

hingestellt bleiben könne auch, ob den Klägerinnen - wie von ihnen behauptet -

von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz erklärt wor-

den sei, der gestellte Antrag könne sowieso nicht genehmigt werden. Die Klä-

gerinnen seien verpflichtet gewesen, zunächst einen schriftlichen und begrün-

deten Bescheid abzuwarten und gegen diesen Bescheid notfalls Rechtsmittel

einzulegen.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-

lichen Überprüfung nicht stand.

2. Die Revision rügt mit Erfolg die Auslegung des zwischen den Parteien

abgeschlossenen Vertrages durch das Berufungsgericht. Zwar unterliegt die

Auslegung eines Vertrages als tatrichterliche Würdigung der revisionsgerichtli-

chen Überprüfung nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Aus-

legungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind

oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl.

nur BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 m.w.N.).

Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt jedoch allgemein anerkannte

Auslegungsregeln.

Das Berufungsgericht stellt bei seiner Auslegung ausschließlich auf den

Wortlaut ab, und zwar nicht einmal auf den Wortlaut des Vertrages selbst (§ 1

Abs. 4), der der Auslegung des Berufungsgerichts sogar entgegenstehen

könnte, sondern auf den Wortlaut einer schriftlichen Erläuterung, die die Par-

teien zu dieser Klausel abgegeben haben. Es meint, dieser Wortlaut sei ein-

deutig und deshalb komme eine weitere Auslegung des Vertrages - auch eine

ergänzende Vertragsauslegung - nicht in Betracht. Diese Ausführungen des

Berufungsgerichts verstoßen gegen das sich aus den §§ 133, 157 BGB erge-

bende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpreta-

tion. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut

der Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages in Verbindung mit der Ver-

tragsklausel selbst so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch

ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die

Auslegung an Hand der Gesamtumstände, und zwar weder bei der einfachen

Auslegung noch bei der ergänzenden Auslegung eines lückenhaften Rechts-

geschäfts. Das Berufungsgericht verkennt, daß sich die Feststellung, ob eine

Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichti-

gende Auslegung treffen läßt (BGHZ 86, 41, 47; Soergel/Hefermehl, BGB

12. Aufl. § 133 Rdn. 27, jeweils m.w.N.).

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die von den Klägerinnen be-

haupteten Absprachen bei den vorvertraglichen Verhandlungen seien ohne

Bedeutung, weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkunde

gefunden hätten und weil eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtig-

keit der Vertragsurkunde spreche. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß

der Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen entscheidende Bedeutung ha-

ben kann für die Auslegung eines Vertrages (BGHZ 86 aaO; Bundesarbeitsge-

richt, Urteil vom 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 - Der Betrieb 1975, 1368 f.;

MünchKommBGB/Mayer-Maly, 3. Aufl. § 133 Rdn. 44 m.N.).

Da jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß das von dem Berufungsg e-

richt gefundene Auslegungsergebnis auf diesen Auslegungsfehlern beruht,

kann die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben.

3. Der Senat ist nicht in der Lage, die Auslegung selbst vorzunehmen

(vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 550 Rdn. 10 m.N. aus der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs), weil die für die Auslegung maßgeblichen

Gesamtumstände nicht hinreichend aufgeklärt sind. Der Senat ist deshalb auch

nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die

Sache muß vielmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit

es - eventuell nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die für die Auslegung

notwendigen Feststellungen nachholen kann.

a) Nach § 1 Abs. 4 des Mietvertrages sollten die Klägerinnen die Kosten

für alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen (nur) tragen "im Falle

des positiven Abschlusses". Diese Formulierung würde auf Anhieb dafür spre-

chen, daß der Beklagte die Planungskosten tragen muß, wenn das Projekt

- aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann. In den

Erläuterungen zu dieser Bestimmung haben die Parteien aber klargestellt, ge-

meint sei, daß der Beklagte diese Kosten tragen müsse, wenn wider Erwarten

die Genehmigungen nicht erteilt würden. Diese von den Vertragsschließenden

gegebene Erläuterung der Vertragsklausel kann unterschiedliche Bedeutungen

haben. Sie kann einmal lediglich die Klarstellung bedeuten, daß der Beklagte

die Planungskosten zu tragen habe, wenn es nicht zu einem "positiven Ab-

schluß" komme und, daß die - von den Parteien unstreitig als einziges ernst zu

nehmendes Hindernis für die Durchführung des Projekts angesehene - Verwei-

gerung der Genehmigung einer der Fälle sein sollte, in denen die Planungsko-

sten von dem Beklagten zu übernehmen seien. Für diese Auslegung würde es

entscheidend sprechen, wenn die Darstellung der Klägerinnen richtig ist, bei

den Vertragsverhandlungen hätten die Vertreter des Beklagten erklärt, das

Projekt würde auf jeden Fall durchgeführt, es handele sich um ein Prestigeob-

jekt des Landes Berlin, die Klägerinnen brauchten sich um nutzlose Planungs-

kosten keine Sorgen zu machen, weil sie diese nur tragen müßten, wenn die

Anlage genehmigt werde. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellun-

gen getroffen.

b) Der Text der Erläuterung zu § 1 Abs. 4 des Mietvertrages läßt aller-

dings auch die - vom Berufungsgericht vertretene - Deutung zu, die Planungs-

kosten sollten nur dann von dem Beklagten getragen werden, wenn die Ge-

nehmigung nicht erteilt werde. Für eine solche Auslegung könnte es sprechen,

wenn die Darstellung der Klägerinnen über die vorvertraglichen Verhandlungen

unrichtig ist und außerdem die Anregung, die geschilderte Erläuterung zu § 1

Abs. 4 des Mietvertrages abzugeben, nicht von den Klägerinnen, sondern von

dem Beklagten ausgegangen ist. Auch hierzu fehlen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts.

c) Schließlich besteht die - nicht fernliegende - Möglichkeit, daß die

Parteien Hindernisse für die erfolgreiche Durchführung des Projekts nur im Zu-

sammenhang mit der erforderlichen Genehmigung gesehen haben und daß sie

deshalb nur den Fall geregelt haben, daß diese Genehmigung nicht erteilt wer-

de. In diesem Falle käme eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheidet eine ergänzende Ver-

tragsauslegung nicht deshalb aus, weil den Klägerinnen von vornherein be-

kannt war, daß eine Bürgerinitiative das Projekt verhindern wollte und daß

deshalb mit politischen Widerständen zu rechnen war. Eine ergänzende Ver-

tragsauslegung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Parteien einen Punkt

übersehen haben, sondern auch dann, wenn sie ihn offengelassen haben, weil

sie - aus welchen Gründen auch immer - eine Regelung dieses Punktes für

nicht erforderlich hielten (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - VII ZR 128/65 -

WM 1967, 1147, 1148; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. §§ 133, 157 Rdn. 41

m.w.N.). Dieser Ansicht steht die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundes-

gerichtshofs vom 10. Juni 1965 (II ZR 6/63 - NJW 1965, 1960) nicht entgegen.

In dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall hatten die Vertragsschließenden

erwogen, ob sie für einen Angestellten im Falle günstiger Geschäftsentwick-

lung eine erhöhte Tätigkeitsvergütung vorsehen sollten und hatten dann von

einer entsprechenden Regelung in dem Vertrag abgesehen, weil sie eine sol-

che Erhöhung nicht vereinbaren wollten. Sie haben also eine vertragliche Re-

gelung für eine bestimmte Entwicklung nicht offengelassen, sondern sie haben

bewußt eine "negative Entscheidung" getroffen. In einem solchen Falle enthält

der Vertrag selbstverständlich keine Lücke, die durch eine ergänzende Ver-

tragsauslegung auszufüllen wäre.

Sollte eine solche ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen,

so könnten für die Ausfüllung der Vertragslücke die von den Klägerinnen be-

haupteten Absprachen bei den Vertragsverhandlungen ebenfalls entscheiden-

de Bedeutung haben.

4. Falls sich ein Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz der Planungsko-

sten nicht unmittelbar aus den getroffenen Vereinbarungen ergeben sollte, wird

das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob den Klägerinnen ein entspre-

chender Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder Ver-

schulden beim Vertragsschluß zusteht. Die Zurückverweisung gibt den Kläge-

rinnen die Gelegenheit, ihre hierzu in der Revisionsbegründung geltend ge-

machte Rüge dem Berufungsgericht erneut vorzutragen.

Hahne Gerber Wage-

nitz

Fuchs Vézina