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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 2 StR 483/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 483/01

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember

2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 17. Mai 2001 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-

stellt, soweit der Angeklagte im Fall II C 106 der Urteilsgrün-

de verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß

der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs

in 105 Fällen, davon in 44 Fällen des Versuchs, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-

ßigen Betrugs in 106 Fällen, wobei es in 44 Fällen beim Versuch geblieben ist,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II C 106 der Urteils-

gründe (Betrug zum Nachteil der Pension D. in D. )

wegen vollendeten Betruges verurteilt wurde.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die ... Einstellung ... ist angezeigt, weil es rechtlich bedenklich er-

scheint, den ... Einmietbetrug des Mitangeklagten G. und des gesondert Ver-

urteilten M. dem Angeklagten zuzurechnen, ohne daß das Urteil Fest-

stellungen zu dessen Einbindung in bzw. auch nur dessen Wissen um diese

Tat trifft."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO unbegründet.

Die teilweise Einstellung führt zu der im Tenor ausgesprochenen

Schuldspruchänderung und zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von ei-

nem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt

hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehenblei-

benden Einzelfreiheitsstrafen von 61 mal ein Jahr und 44 mal sechs Monaten

aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvo l-

le - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ausgewirkt hat.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf