Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 2 StR 509/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß

§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Kassel vom 28. August 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-

trugs zum Nachteil von Frau W. (Fall II, 12 der Ur-

teilsgründe) verurteilt wurde. Insoweit hat die Staatskasse

die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Betrugs in 15 Fällen schuldig ist.

2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur

Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens des erforderlichen Strafantrags im

Fall II, 12 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit

wegen Betrugs zum Nachteil der Großmutter seiner Ehefrau verurteilt. Für Be-

trugstaten gilt § 247 StGB entsprechend (§ 263 Abs. 4 StGB). Ist durch den

Betrug ein Angehöriger geschädigt worden, wird die Tat daher nur auf Antrag

verfolgt. Die Großmutter der Ehefrau des Angeklagten ist eine Angehörige des

Angeklagten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. Der Angeklagte

ist mit ihr über seine Ehefrau in gerader Linie - im zweiten Grad (§§ 1590

Abs. 1 Satz 2, 1589 Satz 3 BGB) - verschwägert (vgl. Rudolphi in SK-StGB

§ 11 Rdn. 1; MünchKomm/Mutschler 3. Aufl. § 1590 Rdn. 1-4). Die Angehöri-

geneigenschaft besteht auch dann fort, wenn die Ehe, welche die Beziehung

begründet hat, nicht mehr besteht, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Ehe

des Angeklagten inzwischen geschieden wurde. Einen Strafantrag hat die Ge-

schädigte nicht gestellt, er ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer Zeugenver-

nehmung vom 6. Juli 2000. Diese Zeugenvernehmung erfolgte aufgrund der

Selbstanzeige des Angeklagten vom 15. Mai 2000. Der Inhalt der Zeugenaus-

sage läßt nicht erkennen, daß die Geschädigte selbst Anzeige erstatten oder

sonst auf eine Strafverfolgung des Angeklagten hinwirken wollte. Der somit

fehlende Strafantrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die drei-

monatige Antragsfrist des § 77 b StGB bereits vor der Anklageerhebung

(2. März 2001) abgelaufen war. Das Verfahren wegen der Tat II, 12 ist daher

einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO). Der Strafausspruch kann auch nach dem Entfallen der Einzelstrafe von

zehn Monaten für die Tat II, 12 bestehen bleiben. Angesichts der Höhe und der

Vielzahl der anderen Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß das Landg e-

richt den Angeklagten ohne diese Einzelstrafe insgesamt milder bestraft hätte.

Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten

des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Da die Verfahrensvoraussetzung des Strafan-

trags bereits bei der Anklageerhebung gefehlt hat, besteht kein Anlaß davon

abzusehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten

aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 45. Aufl. § 467 Rdn. 18 m.w.N.). Die Kostenentscheidung für das Revisi-

onsverfahren ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Teileinstellung kann hier

nicht als Teilerfolg gewertet werden, weil die vom Landgericht verhängte Ge-

samtfreiheitsstrafe unverändert geblieben ist.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer