BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 2 StR 509/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß
§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kassel vom 28. August 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-
trugs zum Nachteil von Frau W. (Fall II, 12 der Ur-
teilsgründe) verurteilt wurde. Insoweit hat die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Betrugs in 15 Fällen schuldig ist.
2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur
Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens des erforderlichen Strafantrags im
Fall II, 12 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit
wegen Betrugs zum Nachteil der Großmutter seiner Ehefrau verurteilt. Für Be-
trugstaten gilt § 247 StGB entsprechend (§ 263 Abs. 4 StGB). Ist durch den
Betrug ein Angehöriger geschädigt worden, wird die Tat daher nur auf Antrag
verfolgt. Die Großmutter der Ehefrau des Angeklagten ist eine Angehörige des
Angeklagten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. Der Angeklagte
ist mit ihr über seine Ehefrau in gerader Linie - im zweiten Grad (§§ 1590
Abs. 1 Satz 2, 1589 Satz 3 BGB) - verschwägert (vgl. Rudolphi in SK-StGB
§ 11 Rdn. 1; MünchKomm/Mutschler 3. Aufl. § 1590 Rdn. 1-4). Die Angehöri-
geneigenschaft besteht auch dann fort, wenn die Ehe, welche die Beziehung
begründet hat, nicht mehr besteht, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Ehe
des Angeklagten inzwischen geschieden wurde. Einen Strafantrag hat die Ge-
schädigte nicht gestellt, er ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer Zeugenver-
nehmung vom 6. Juli 2000. Diese Zeugenvernehmung erfolgte aufgrund der
Selbstanzeige des Angeklagten vom 15. Mai 2000. Der Inhalt der Zeugenaus-
sage läßt nicht erkennen, daß die Geschädigte selbst Anzeige erstatten oder
sonst auf eine Strafverfolgung des Angeklagten hinwirken wollte. Der somit
fehlende Strafantrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die drei-
monatige Antragsfrist des § 77 b StGB bereits vor der Anklageerhebung
(2. März 2001) abgelaufen war. Das Verfahren wegen der Tat II, 12 ist daher
einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Strafausspruch kann auch nach dem Entfallen der Einzelstrafe von
zehn Monaten für die Tat II, 12 bestehen bleiben. Angesichts der Höhe und der
Vielzahl der anderen Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß das Landg e-
richt den Angeklagten ohne diese Einzelstrafe insgesamt milder bestraft hätte.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten
des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Da die Verfahrensvoraussetzung des Strafan-
trags bereits bei der Anklageerhebung gefehlt hat, besteht kein Anlaß davon
abzusehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten
aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 45. Aufl. § 467 Rdn. 18 m.w.N.). Die Kostenentscheidung für das Revisi-
onsverfahren ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Teileinstellung kann hier
nicht als Teilerfolg gewertet werden, weil die vom Landgericht verhängte Ge-
samtfreiheitsstrafe unverändert geblieben ist.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer