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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 2 StR 513/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember
2001 einstimmig beschlossen:
1. Nach Versäumung der vorgeschriebenen Form der Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 9. Juli 2001 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen Be-
denken. Das Landgericht hat - neben einer Freiheitsstrafe von sie-
ben Jahren für eine im Jahre 1998 begangene Straftat - nach § 32
JGG eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine Straftat
verhängt, die der Angeklagte noch als Jugendlicher begangen hat.
Der Berücksichtigung dieser Straftat nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB
steht nicht entgegen, daß gegen Jugendliche und Heranwachsen-
de (§§ 7, 106 Abs. 2 JGG) Sicherungsverwahrung nicht angeordnet
werden darf. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Jugendgerichte
auch gegen Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im Jugendli-
chen- oder Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalter
begangen wurden, auf Sicherungsverwahrung erkennen dürfen
(BGHSt 25, 44, 51). Es reicht aus, daß der Täter wenigstens eine
der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (so für die in den
Voraussetzungen vergleichbare Anordnung der Sicherungsverwah-
rung nach § 66 Abs. 2 StGB: BGH NJW 1976, 301 und h. M., vgl.
Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 53; Stree in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 49 m.w.N.).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf