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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 2 StR 513/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 513/01

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember

2001 einstimmig beschlossen:

1. Nach Versäumung der vorgeschriebenen Form der Begrün-

dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen

vom 9. Juli 2001 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen Be-

denken. Das Landgericht hat - neben einer Freiheitsstrafe von sie-

ben Jahren für eine im Jahre 1998 begangene Straftat - nach § 32

JGG eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine Straftat

verhängt, die der Angeklagte noch als Jugendlicher begangen hat.

Der Berücksichtigung dieser Straftat nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB

steht nicht entgegen, daß gegen Jugendliche und Heranwachsen-

de (§§ 7, 106 Abs. 2 JGG) Sicherungsverwahrung nicht angeordnet

werden darf. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß Jugendgerichte

auch gegen Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im Jugendli-

chen- oder Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalter

begangen wurden, auf Sicherungsverwahrung erkennen dürfen

(BGHSt 25, 44, 51). Es reicht aus, daß der Täter wenigstens eine

der Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (so für die in den

Voraussetzungen vergleichbare Anordnung der Sicherungsverwah-

rung nach § 66 Abs. 2 StGB: BGH NJW 1976, 301 und h. M., vgl.

Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 53; Stree in Schönke/Schröder,

StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 49 m.w.N.).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf