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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 2 StR 529/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 529/01

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß §§ 346

Abs. 2, 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung

des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts

Trier vom 15. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen

Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird der genannte Beschluß des Landgerichts Trier

aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.

Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung des

Verwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür un-

zuständigen Landgerichts vom 23. Oktober 2001 gegen-

standslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 30. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer