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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 3 StR 431/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 431/01

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verschleppung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-

schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1., 2. a) und 3. auf

dessen Antrag - am 20. Dezember 2001 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2,

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2001 wird das Verfahren

in den Fällen II. 1., 2., 3., 7. und 8. der Urteilsgründe

eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorgenannte Urteil wird

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte der Verschleppung in fünf Fällen schuldig

ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verschleppung in zehn

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Hiergegen wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-

ellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den

Fällen II. 1., 2., 3., 7. und 8. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. In den übri-

gen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert. Die

verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Es ist nämlich

nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Ve r-

schleppung in fünf Fällen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehler-

frei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaßt. Das neue

Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen