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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 4 StR 379/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 379/01

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 26. April 2001 aufgeho-

ben, soweit die Vollstreckung der Maßregel nicht zur

Bewährung

ausgesetzt

worden

ist.

II.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Straf-

kammer

des

Landgerichts

zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit von dem

Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes freigesprochen und seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revisi-

on des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit

sie sich gegen diese Anordnung richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur

Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewäh-

rung auszusetzen.

Das Landgericht hat besondere Umstände, die eine Aussetzung der

Vollstreckung der Maßregel nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigen

könnten, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei aufgrund der er-

heblichen Intelligenzminderung des Angeklagten derzeit nicht vorstellbar, daß

er sich freiwillig Weisungen, ärztlichen Ratschlägen und Regelungen bezüglich

seiner Lebensführung und der Aufenthaltsbestimmung fügen wird. Selbst wenn

man dies unterstelle, so stehe der Angeklagte unter dem Einfluß seines domi-

nanten Vaters, der auf seiner Anwesenheit im Elternhause bestehe und die

Notwendigkeit einer Betreuung und Behandlung des Angeklagten nicht akzep-

tiere.

Diese Ausführungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen steht der zwischenzeitlich 32-jährige Ange-

klagte unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB); ihm wurde etwa sechs Monate nach

der Tat ein Betreuer unter anderem für die Aufgabenkreise Sorge für die Ge-

sundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die

Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt. Danach be-

stand zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits rechtlich

die Möglichkeit, im Rahmen der angeordneten Betreuung Maßnahmen in Be-

zug auf die ärztliche Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bis hin zur Un-

terbringung (§ 1906 BGB) des “gutmütigen” (UA 10) und nach Angaben seines

damaligen Betreuers auch leitbaren Angeklagten zu treffen. Es hätte daher hier

näherer Erörterung bedurft, ob die vom Angeklagten ausgehende Gefahr sich

nicht durch entsprechende Betreuungsmaßnahmen abwenden oder jedenfalls

so stark abschwächen läßt, daß ein Verzicht des Vollzugs der Maßregel g e-

wagt werden kann (vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 290). Dies gilt umso mehr in

Anbetracht des Umstandes, daß sich der Angeklagte trotz seiner Erkrankung

bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat straffrei geführt hat und

danach ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter

ist hierdurch an ergänzenden Feststellungen nicht nur zur weiteren Entwick-

lung des Angeklagten, sondern auch zu seinem früheren Verhalten, nicht ge-

hindert.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible