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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 4 StR 379/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zweibrücken vom 26. April 2001 aufgeho-
ben, soweit die Vollstreckung der Maßregel nicht zur
Bewährung
ausgesetzt
worden
ist.
II.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Straf-
kammer
des
Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit von dem
Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes freigesprochen und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revisi-
on des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit
sie sich gegen diese Anordnung richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur
Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewäh-
rung auszusetzen.
Das Landgericht hat besondere Umstände, die eine Aussetzung der
Vollstreckung der Maßregel nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigen
könnten, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei aufgrund der er-
heblichen Intelligenzminderung des Angeklagten derzeit nicht vorstellbar, daß
er sich freiwillig Weisungen, ärztlichen Ratschlägen und Regelungen bezüglich
seiner Lebensführung und der Aufenthaltsbestimmung fügen wird. Selbst wenn
man dies unterstelle, so stehe der Angeklagte unter dem Einfluß seines domi-
nanten Vaters, der auf seiner Anwesenheit im Elternhause bestehe und die
Notwendigkeit einer Betreuung und Behandlung des Angeklagten nicht akzep-
tiere.
Diese Ausführungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen steht der zwischenzeitlich 32-jährige Ange-
klagte unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB); ihm wurde etwa sechs Monate nach
der Tat ein Betreuer unter anderem für die Aufgabenkreise Sorge für die Ge-
sundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt. Danach be-
stand zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits rechtlich
die Möglichkeit, im Rahmen der angeordneten Betreuung Maßnahmen in Be-
zug auf die ärztliche Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bis hin zur Un-
terbringung (§ 1906 BGB) des “gutmütigen” (UA 10) und nach Angaben seines
damaligen Betreuers auch leitbaren Angeklagten zu treffen. Es hätte daher hier
näherer Erörterung bedurft, ob die vom Angeklagten ausgehende Gefahr sich
nicht durch entsprechende Betreuungsmaßnahmen abwenden oder jedenfalls
so stark abschwächen läßt, daß ein Verzicht des Vollzugs der Maßregel g e-
wagt werden kann (vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 290). Dies gilt umso mehr in
Anbetracht des Umstandes, daß sich der Angeklagte trotz seiner Erkrankung
bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat straffrei geführt hat und
danach ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter
ist hierdurch an ergänzenden Feststellungen nicht nur zur weiteren Entwick-
lung des Angeklagten, sondern auch zu seinem früheren Verhalten, nicht ge-
hindert.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible