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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – 4 StR 540/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 540/01

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Saarbrücken vom 11. September 2001 im Maßregelaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Landau zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte des "Widerstandes gegen Voll-

streckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und ver-

suchter gefährlicher Körperverletzung, der Beleidigung in Tateinheit mit Bedro-

hung in 4 Fällen [gemeint: in 4 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen] und

des Diebstahls" für schuldig befunden und sie unter Einbeziehung "des Urteils

des Amtsgerichts Zweibrücken [richtig: der Strafe aus dem Strafbefehl des

Amtsgerichts Zweibrücken] vom 23.01.2001" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Re-

vision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Urteil hat zum

Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Der Verurteilung liegen drei Straftaten zugrunde, die die Angeklagte

im Zeitraum von März bis Juli 1999 begangen hat. Nach den insoweit getroffe-

nen Feststellungen, gegen die die Revision auch nichts einwendet, kam es in

zwei Fällen zum Einsatz der Polizei gegen die Angeklagte wegen ruhestören-

den Lärms. Im ersten Fall widersetzte sich die Angeklagte der von den Beam-

ten beabsichtigten Sicherstellung ihres Radiogerätes, das sie "trotz Mahnung

nicht abgestellt hatte", wobei sie gegen die Beamten tätlich wurde. In dem

weiteren Fall beleidigte sie die zum Einsatz erschienenen vier Beamten und

drohte ihnen an, "sie umzubringen und abzustechen". Die dritte Tat betrifft ei-

nen von der Angeklagten verübten Diebstahl von Bier und Zigaretten im Ge-

samtwert von etwas mehr als 25,-- DM aus einem Lebensmittelgeschäft.

2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch der Strafaus-

spruch und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung halten schon

mit Blick auf die erhebliche, auch einschlägige strafrechtliche Vorbelastung der

Angeklagten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht bestehen bleiben, weil die

Voraussetzungen nicht ausreichend dargetan sind.

a) Das Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit der Angeklagten den

Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen,

denen zufolge von "verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB auszugehen

(sei), da bei ihr eine schwere seelische Abartigkeit vorliegt, die ihre Steue-

rungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt hat" (UA 11). Die Angeklagte

habe einen IQ von 78, verfüge über "keine tragfähigen sozialen Kontakte", sie

lebe bei zunehmender Verwahrlosung "ohne konkrete Zielvorstellung" und

verfüge “über keine Lebensplanung”, sie wirke “hoch impulsiv und wechselt

spontan ihre Ansichten" und sei "häufig depressiv, aufgewühlt und emotional

labil"; zu den “Begabungsmängeln und Defiziten im Persönlichkeitsbereich"

komme schließlich eine “Polytoxikomanie einschließlich des Morphintyps" (UA

12).

b) Die zur Schuldfähigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen

sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt die

positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden

Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfä-

higkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.). Die

Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung der Angeklagten

und zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fachlichen Be-

gründung sind aber so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurtei-

len läßt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheblich verminderter

Steuerungsfähigkeit erreicht (vgl. zum rechtlichen Maßstab der "Schwere" der

angenommenen Persönlichkeitsstörung BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGHR

StGB § 63 Zustand 14; Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f. = Bspr. von BGH

NStZ 1996, 380). Es bleibt auch offen, ob die im Urteil als "schwere seelische

Abartigkeit" gewertete "Dauerstörung im Persönlichkeitsgefüge" (UA 13) über-

haupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kategorie

psychischer Störungen entspricht. Der Senat kann diese Frage nicht von sich

aus - etwa unter Zuhilfenahme der einschlägigen Klassifikationen psychischer

Störungen (ICD-10 Kapitel V (F) oder DSM-IV) - beantworten, abgesehen da-

von, daß auch die Diagnose einer Störung nach Maßgabe dieser Klassifikat i-

onssyteme noch keine hinreichenden Rückschlüsse für die rechtliche Bewer-

tung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit erlaubt (st. Rspr.; BGHSt 37

aaO; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24). Soweit das Landgericht -

auch hierin dem Sachverständigen folgend - auf die "Begabungsmängel", die

"Beeinträchtigung im Leistungsbereich", die "zusätzlich destabilisierende Wir-

kung (von) Alkohol- und Drogenmißbrauch", die "Verwahrlosungstendenzen",

die "dissoziale Entwicklung" sowie die "Suggestiveinflüsse und Evidenzerleb-

nisse" (UA 14) verweist, sind damit persönliche Merkmale beschrieben, die

sich innerhalb der Bandbreite von Eigenschaften auch voll schuldfähiger Men-

schen bewegen und übliche Ursachen für ein strafbares Tun sein können. Je-

denfalls liegen die bei der Angeklagten festgestellten Charakter- und Verhal-

tensauffälligkeiten bei Straftätern häufig vor, ohne daß sie für sich genommen

eine generalisierende Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit zulassen (vgl.

BGHR StGB § 63 Zustand 26, Psychopathie).

Diese Mängel bei der Bewertung des Zustands der Angeklagten be-

schweren die Angeklagte nicht, soweit das Landgericht bei der Strafzumessung

"§ 21 StGB zugunsten der Angeklagten bedacht" (UA 12) hat. Auf die Voraus-

setzungen des § 63 StGB findet dagegen der Zweifelsgrundsatz keine Anwen-

dung (vgl. BGHSt 42, 385, 388).

c) Die unzureichenden Feststellungen zum Zustand der Angeklagten

entziehen auch der Gefährlichkeitsprognose die Grundlage (vgl. BGH NStZ

1997, 335 f.). Zudem hält die Gefährlichkeitsprognose der Strafkammer auch

für sich genommen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hat bereits Be-

denken, ob die hier abgeurteilten Taten in ihrer konkreten Form und Häufung

als "erheblich" i.S.d. § 63 StGB zu werten sind. Soweit das Landgericht ersicht-

lich in erster Linie auf den ersten Fall, in dem die Angeklagte gegen die Poli-

zeibeamten tätlich geworden ist, abstellt, wäre jedenfalls zu bedenken gewe-

sen, daß die Tat Züge einer Gelegenheits- oder Konfliktstat trägt, deren sym-

ptomatische Bedeutung die angenommene Gefährlichkeit in Frage stellen kann

(vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528; BGH, Beschl. vom 19. Februar

1998 - 5 StR 17/98). Soweit das Landgericht zum Beleg für die Gefährlichkeit

der Angeklagten des weiteren "Fremdaggressionen gegen ihre Mutter und eine

Schwester" im Jahre 1998 heranzieht und ferner darauf verweist, die Ange-

klagte sei "während ihres Aufenthaltes in der Landesnervenklinik Klingenmün-

ster ... häufiger in tätliche Auseinandersetzungen mit dem dortigen Personal

und Mitpatienten" geraten (UA 14), entbehren die Feststellungen einer ausrei-

chenden Konkretisierung, um die Gefährlichkeitsprognose zu stützen. Ohnehin

können Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen Angehörige des

Pflegepersonals und gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschränkt

Anlaß für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB

sein (st. Rspr.; BGH NStZ 1998, 405; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26;

BGH, Beschl. vom 25. August 1998 - 4 StR 385/98). Dies gilt jedenfalls dann,

wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Un-

terbringung für den Betreffenden bestehenden Situation haben. Mangels nähe-

rer Darlegung zu den tatbegleitenden Umständen gilt hinsichtlich des von der

Strafkammer weiter herangezogenen Vorfalls in der Justizvollzugsanstalt vom

28. Oktober 2000 nichts anderes.

3. Die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung. Der Senat

macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. StPO Gebrauch

und verweist die Sache an das Landgericht Landau zurück. Für das weitere

Verfahren könnte es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzu-

zuziehen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible