Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 399/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2002 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002
beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 15. April 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des
Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zu-
stand der Schuldunfähigkeit begangenen vorsätzlichen Körperverletzung
(§ 223 Abs. 1 StGB) angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision
des Beschuldigten hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte während der
Strafverbüßung in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel einem Mitgefange-
nen, den er für den Urheber ihn ärgernder Gerüchte hielt, in dessen Zelle mit
den Fäusten gegen den Kopf geschlagen und ihm einen Jochbeinbruch zu-
gefügt hat. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war bei Begehung der
vorsätzlichen Körperverletzung „wegen einer erheblichen, krankhaften, para-
noid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“
(gemeint: aus dem Formenkreis der Schizophrenie) ausgeschlossen. Die
Feststellungen zum Zustand des Beschuldigten und zu seiner Gefährlichkeit
beruhen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, das im
Einklang mit der Stellungnahme eines Psychiaters steht, der den Beschul-
digten während zweier Aufnahmen in die psychiatrische Abteilung der Justiz-
vollzugsanstalt Hannover im Laufe des Jahres 2001 behandelte. Der Sach-
verständige erachtet den krankheitsuneinsichtigen und daher therapieresi-
stenten Beschuldigten wegen zu erwartender entsprechender Taten während
eines erneuten „unausweislichen“ Krankheitsschubs als für die Allgemeinheit
gefährlich. Daß der geständige, in der Hauptverhandlung nicht akut von ei-
nem Schub seiner Erkrankung betroffene Beschuldigte seinen Zustand bei
der Begutachtung simuliert hätte, wie er in der Hauptverhandlung behauptet
hat, hält das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für
widerlegt.
Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im psychiatri-
schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Feststellungen des Landgerichts zum Zustand des Beschuldigten und zu
seiner Gefährlichkeit sind unzureichend. Das Landgericht hat lediglich dürfti-
ge Feststellungen zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen Vor-
strafen getroffen. Die Vorverurteilungen betrafen nach der ohne jegliche nä-
here Angabe erfolgten Auflistung wiederholt auch mit Freiheitsstrafen geahn-
dete Gewalttaten. Zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit ist nichts fest-
gestellt. Abgesehen von den beiden Aufnahmen des Beschuldigten in der
Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Hannover werden Erkenntnisse
über seinen Zustand und zu seinem Verhalten während des weiteren Straf-
vollzugs in der Zeit von mehr als einem Jahr zwischen Tatbegehung und
Hauptverhandlung nicht mitgeteilt. Daß die Tat auf einen Krankheitsschub
des Beschuldigten zurückging, ist zwar vom Sachverständigen einigermaßen
plausibel erläutert worden. Danach wäre aber auch eine Klärung wesentlich,
ob frühere, insbesondere nicht besonders lange zurückliegende Gewalttaten
des Beschuldigten ebenfalls auf seine Krankheit zurückgingen. War dies
nicht so, wäre dies auch bei der vorliegenden Tat kritisch zu hinterfragen ge-
wesen.
Andernfalls wäre im Verfahren zu prüfen gewesen, ob eine Wieder-
aufnahme jener Altverfahren wegen neuer Zweifel an der damaligen
Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist. Jedenfalls war
eine Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
StPO in Betracht zu ziehen, an deren Stelle gegebenenfalls zunächst eine
einstweilige Unterbringung in dieser Sache (§ 126a StPO) oder eine Unter-
bringung aufgrund einer zivilrechtlichen Betreuung bzw. nach landesrechtli-
chen Unterbringungsregelungen treten könnte. Letzteres gilt vor dem Hinter-
grund, daß eine Straftat während des Strafvollzuges – wie die vorliegende,
zudem nicht überaus gewichtige Anlaßtat – kaum anders als eine Straftat
während der Unterbringung (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4
und 5; § 63 Gefährlichkeit 26; BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2001
– 4 StR 540/01 – und vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02) nur mit besonderer
Zurückhaltung als Grundlage für eine Anordnung nach § 63 StGB heranzu-
ziehen ist. Insbesondere wäre so das vom Landgericht gegen eine Ausset-
zung der Maßregel (§ 67b StGB) herangezogene Argument nicht zu ge-
währleistender vollständiger ärztlicher Behandlung während der Strafhaft zu
entkräften (vgl. auch BGH NStZ 2002, 367).
Insgesamt läßt das bisherige Urteil die für eine derart einschneidende
Maßregel wie die nach § 63 StGB gebotene Gründlichkeit weitgehend ver-
missen. Eine umfassende neue tatrichterliche Prüfung erscheint unerläßlich.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal