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BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 399/02

5. Strafsenat

5 StR 399/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. September 2002 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002

beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 15. April 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des

Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zu-

stand der Schuldunfähigkeit begangenen vorsätzlichen Körperverletzung

(§ 223 Abs. 1 StGB) angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision

des Beschuldigten hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte während der

Strafverbüßung in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel einem Mitgefange-

nen, den er für den Urheber ihn ärgernder Gerüchte hielt, in dessen Zelle mit

den Fäusten gegen den Kopf geschlagen und ihm einen Jochbeinbruch zu-

gefügt hat. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war bei Begehung der

vorsätzlichen Körperverletzung „wegen einer erheblichen, krankhaften, para-

noid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“

(gemeint: aus dem Formenkreis der Schizophrenie) ausgeschlossen. Die

Feststellungen zum Zustand des Beschuldigten und zu seiner Gefährlichkeit

beruhen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, das im

Einklang mit der Stellungnahme eines Psychiaters steht, der den Beschul-

digten während zweier Aufnahmen in die psychiatrische Abteilung der Justiz-

vollzugsanstalt Hannover im Laufe des Jahres 2001 behandelte. Der Sach-

verständige erachtet den krankheitsuneinsichtigen und daher therapieresi-

stenten Beschuldigten wegen zu erwartender entsprechender Taten während

eines erneuten „unausweislichen“ Krankheitsschubs als für die Allgemeinheit

gefährlich. Daß der geständige, in der Hauptverhandlung nicht akut von ei-

nem Schub seiner Erkrankung betroffene Beschuldigte seinen Zustand bei

der Begutachtung simuliert hätte, wie er in der Hauptverhandlung behauptet

hat, hält das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für

widerlegt.

Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im psychiatri-

schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Feststellungen des Landgerichts zum Zustand des Beschuldigten und zu

seiner Gefährlichkeit sind unzureichend. Das Landgericht hat lediglich dürfti-

ge Feststellungen zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen Vor-

strafen getroffen. Die Vorverurteilungen betrafen nach der ohne jegliche nä-

here Angabe erfolgten Auflistung wiederholt auch mit Freiheitsstrafen geahn-

dete Gewalttaten. Zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit ist nichts fest-

gestellt. Abgesehen von den beiden Aufnahmen des Beschuldigten in der

Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Hannover werden Erkenntnisse

über seinen Zustand und zu seinem Verhalten während des weiteren Straf-

vollzugs in der Zeit von mehr als einem Jahr zwischen Tatbegehung und

Hauptverhandlung nicht mitgeteilt. Daß die Tat auf einen Krankheitsschub

des Beschuldigten zurückging, ist zwar vom Sachverständigen einigermaßen

plausibel erläutert worden. Danach wäre aber auch eine Klärung wesentlich,

ob frühere, insbesondere nicht besonders lange zurückliegende Gewalttaten

des Beschuldigten ebenfalls auf seine Krankheit zurückgingen. War dies

nicht so, wäre dies auch bei der vorliegenden Tat kritisch zu hinterfragen ge-

wesen.

Andernfalls wäre im Verfahren zu prüfen gewesen, ob eine Wieder-

aufnahme jener Altverfahren wegen neuer Zweifel an der damaligen

Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist. Jedenfalls war

eine Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

StPO in Betracht zu ziehen, an deren Stelle gegebenenfalls zunächst eine

einstweilige Unterbringung in dieser Sache (§ 126a StPO) oder eine Unter-

bringung aufgrund einer zivilrechtlichen Betreuung bzw. nach landesrechtli-

chen Unterbringungsregelungen treten könnte. Letzteres gilt vor dem Hinter-

grund, daß eine Straftat während des Strafvollzuges – wie die vorliegende,

zudem nicht überaus gewichtige Anlaßtat – kaum anders als eine Straftat

während der Unterbringung (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4

und 5; § 63 Gefährlichkeit 26; BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2001

– 4 StR 540/01 – und vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02) nur mit besonderer

Zurückhaltung als Grundlage für eine Anordnung nach § 63 StGB heranzu-

ziehen ist. Insbesondere wäre so das vom Landgericht gegen eine Ausset-

zung der Maßregel (§ 67b StGB) herangezogene Argument nicht zu ge-

währleistender vollständiger ärztlicher Behandlung während der Strafhaft zu

entkräften (vgl. auch BGH NStZ 2002, 367).

Insgesamt läßt das bisherige Urteil die für eine derart einschneidende

Maßregel wie die nach § 63 StGB gebotene Gründlichkeit weitgehend ver-

missen. Eine umfassende neue tatrichterliche Prüfung erscheint unerläßlich.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal