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BGH Urteil vom 20.12.2001 – I ZR 15/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 15/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung

a)

In Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine

überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in ei-

ner bestimmten Filiale geht, ist es nicht mißbräuchlich, wenn verschiedene zum

selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen

Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde

Warenvorrat besteht.

b) Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen ei-

nen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt

beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste,

wohl aber für die zweite Klage von einer mißbräuchlichen Geltendmachung

ausgegangen werden, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem er-

sten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem

frühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidi-

gungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall.

BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 15/98 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten zur Un- terlassung bestätigt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer, vom 26. März 1997 weiter dahin abgeändert, daß die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 17/20, die Be- klagte zu 3/20 zu tragen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin 5/6, der Beklagten 1/6 auferlegt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 9/10, die Be- klagte zu 1/10 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerzu-

behör.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Nürnberg; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-

Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das in zahlreichen

Städten – so auch in Nürnberg – Filialen unterhält.

Am 22. März 1996 warb die Beklagte mit einer Werbebeilage zu den “Nürn-

berger Nachrichten” und zur “Nürnberger Zeitung” mit dem Hinweis “AB HEUTE

10 UHR!” für ein Computergerät mit einer Taktfrequenz von 133 MHz zum Preis

von 2.333 DM und für ein weiteres Computergerät mit einer Taktfrequenz von 75

oder 100 MHz zum Preis von 1.990 DM bzw. 2.090 DM. In der Fußzeile befand

sich jeweils folgender Hinweis:

“Aufgrund der Vielzahl der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für Sie”

Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat be-

hauptet, die beworbenen Computer hätten am Tag des Erscheinens der Werbung

im Geschäftslokal der Beklagten in der Färberstraße in Nürnberg nicht zur sofor-

tigen Mitnahme zur Verfügung gestanden. Hierdurch sei der Verkehr in der Er-

wartung enttäuscht worden, er könne die herausgestellt beworbenen Computer

sogleich mitnehmen.

Die Klägerin hat – soweit nach Nichtannahme eines Teils der Revision noch

von Bedeutung – beantragt,

es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computergeräte hervorgehoben zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf eine mißbräuchliche

Rechtsverfolgung berufen und hierzu vorgetragen, die Klägerin und ihre ebenfalls

zum Media-Markt/Saturn-Konzern gehörenden Schwesterunternehmen gingen

entsprechend einer Konzernstrategie in einer Vielzahl von Verfahren mit den glei-

chen Anträgen und vertreten durch denselben Rechtsanwalt gegen die Beklagte

vor. Im übrigen sei der erhobene Vorwurf auch in der Sache unbegründet; die be-

anstandete Werbung sei nicht irreführend.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Unterlassungsantrag stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-

abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-

weisen.

Die Akten zu der am 5. April 2001 nicht zur Entscheidung angenommenen

Revisionssache I ZR 13/98 (OLG Nürnberg 3 U 1469/97 = LG Nürnberg-Fürth

3 O 4058/96) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage für zulässig und be-

gründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der von der Beklagten erhobene Mißbrauchseinwand greife im Streitfall

nicht durch. Zwar stimmten die einzelnen Konzernunternehmen des Media-

Markt/Saturn-Konzerns ihr Verhalten gegenüber Mitbewerbern ab und koordi-

nierten es über eine Anwaltskanzlei. So seien auch im vorliegenden Fall neben

der Klägerin noch andere Konzernunternehmen wegen der beanstandeten Wer-

bung gegen die Beklagte vorgegangen. Die Irreführung über den Warenvorrat

zeichne sich aber durch einen zweigliedrigen Tatbestand aus, der einerseits eine

entsprechende Werbung und andererseits eine bestimmte Situation in einer der

Filialen der Beklagten voraussetze. Dieselbe Werbeaussage könne daher bezo-

gen auf bestimmte Filialen der Beklagten wahr und bezogen auf andere irrefüh-

rend sein. Es sei ungewiß, ob ein anderes Konzernunternehmen, das ein Verbot

der beanstandeten Werbung erwirkt habe, bereit sei, einen Verstoß außerhalb

seines eigenen Geschäftsbereichs als Zuwiderhandlung gegen den Titel zu ver-

folgen. Der Klägerin sei daher ein Interesse an einem eigenem Unterlassungstitel

nicht abzusprechen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im

Umfang der Annahme der Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Abweisung der Klage als unzulässig. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs

greift im Streitfall durch.

1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen,

daß darin ein Indiz für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen liegen kann, daß

mehrere Konzernunternehmen, die ihr prozessuales Vorgehen gegen Mitbewer-

ber untereinander abstimmen und über denselben Rechtsanwalt koordinieren, je-

weils getrennt voneinander parallele Unterlassungsklagen wegen ein und dessel-

ben Wettbewerbsverstoßes erheben (vgl. BGHZ 144, 165, 171 – Mißbräuchliche

Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 =

WRP 2000, 1263 – Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, GRUR 2001,

84 = WRP 2000, 1266 – Neu in Bielefeld II; Urt. v. 24.5.2000 – I ZR 222/97,

GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, werden durch eine Abstimmung des

prozessualen Vorgehens von Konzernunternehmen und durch eine zentrale Ko-

ordinierung der Rechtsverfolgung gesteigerte Rücksichtnahmepflichten ausgelöst.

Bedienen sich Konzernunternehmen – wie dies nach den unbeanstandeten Fest-

stellungen des Berufungsgerichts im Streitfall geschieht – eines Rechtsanwalts,

der die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf der Grundlage der bei ihm zu-

sammenfließenden Informationen koordiniert, so obliegt es grundsätzlich den

Konzernunternehmen, die daraus erwachsenden Möglichkeiten zu einer – den

Gegner weniger belastenden – Verfahrenskonzentration zu nutzen und ihr Vorge-

hen für den Beklagten schonender zu gestalten. Auch Konzernunternehmen, die

in verschiedenen Städten ansässig sind, sind danach in der Regel gehalten, un-

nötige Parallelprozesse zu verhindern, indem sie sich beispielsweise darauf ver-

ständigen, nur durch ein Konzernunternehmen vorzugehen, die Muttergesell-

schaft zur Klage als Prozeßstandschafterin zu ermächtigen oder – wenn jedes

Konzernunternehmen einen eigenen Titel erwirken möchte – gemeinsam am Sitz

des Beklagten zu klagen.

2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als der Streitfall

Besonderheiten aufweist, die ein getrenntes Vorgehen mehrerer Konzernunter-

nehmen an verschiedenen Orten als gerechtfertigt erscheinen lassen können.

Denn immer dann, wenn die Klägerin und ihre Konzernschwestern eine Werbung

wegen mangelnder Verfügbarkeit der beworbenen Waren als irreführend bean-

standen und einen unzureichenden Warenvorrat in verschiedenen Filialen der

Beklagten behaupten, geht es – anders als in den Sachverhalten, die den Se-

natsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen – nicht um die Verfolgung

desselben (identischen) Wettbewerbsverstoßes, sondern lediglich um gleicharti-

ge, ähnliche Verstöße.

Ob die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbe-

werbsverstöße nach denselben Maßstäben zu beurteilen ist wie ein gleichzeitiges

oder sukzessives Vorgehen mehrerer Kläger gegen ein und denselben Verstoß,

hat der Senat bislang offengelassen (vgl. BGHZ 144, 165, 176 – Mißbräuchliche

Mehrfachverfolgung). Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner abschließenden

Klärung. Jedenfalls kann für die Fälle der hier in Rede stehenden Art, die sich

durch einen zweigliedrigen Streitgegenstand (Zeitungswerbung, tatsächliche Vor-

ratsmenge in der jeweiligen Filiale) auszeichnen, nicht von einem mißbräuchli-

chen Vorgehen ausgegangen werden, wenn verschiedene Konzernunternehmen

das werbende Unternehmen an verschiedenen Standorten in Anspruch nehmen,

ohne ihr prozessuales Vorgehen zu bündeln.

Bei dieser Fallkonstellation hat grundsätzlich jedes Konzernunternehmen ein

berechtigtes Interesse daran, den Wettbewerber jeweils an dem Ort, an dem die-

ser eine Filiale mit unzureichendem Warenvorrat betreibt, in Anspruch zu neh-

men. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt dies darin be-

gründet, daß sich derartige Wettbewerbsverstöße – auch wenn ihnen eine über-

regional verbreitete Werbung zugrunde liegt – nicht einheitlich feststellen lassen.

Denn die Annahme einer Irreführung über den Warenvorrat setzt eine doppelte

Prüfung voraus: Zum einen sind die durch die Werbung ausgelösten Verkehrser-

wartungen, zum anderen die tatsächlichen Verhältnisse in einer bestimmten Fi-

liale festzustellen. Dieselbe überregional verbreitete Werbeaussage kann daher

hinsichtlich bestimmter Filialen zutreffend und hinsichtlich anderer irreführend

sein. Deshalb sind derartige Fälle für ein gebündeltes Vorgehen – etwa am Ge-

richtsstand des Beklagten – in aller Regel nicht geeignet, weil für alle Klagen be-

deutsame Tatsachenfeststellungen nur hinsichtlich der einheitlich zugrundezule-

genden Werbung, nicht aber hinsichtlich der Verhältnisse in der jeweiligen Filiale

getroffen werden können. Wird in einem solchen Fall der Prozeß nicht am Ort der

jeweiligen Filiale geführt, würde die Aufklärung des Sachverhalts unter Umstän-

den dadurch erschwert, daß Zeugen oder Wissensvertreter (§ 141 Abs. 3 Satz 2

ZPO) anreisen müßten. In Fällen dieser Art ist damit ein vernünftiger Grund für

ein getrenntes Vorgehen gegeben, der den Vorwurf des mißbräuchlichen Verhal-

tens im allgemeinen ausschließt (BGHZ 144, 165, 170 – Mißbräuchliche Mehr-

fachverfolgung).

3. Auf die Besonderheiten, die in Fällen unzureichender Vorratshaltung

häufig ein getrenntes Vorgehen als gerechtfertigt erscheinen lassen, kann sich

indessen die Klägerin nicht berufen, weil es im Streitfall um die Verfolgung ein

und desselben Verstoßes durch mehrere Konzernunternehmen geht. Im vorlie-

genden Verfahren geht der Vorwurf der Klägerin dahin, daß die Beklagte am

22. März 1996 in ihrer Filiale in der Färberstraße in Nürnberg einen unzureichen-

den Warenvorrat vorgehalten habe. Genau dieser Vorwurf ist in einem getrennten

Verfahren von einer Konzernschwester der Klägerin, der Saturn Electro Handels-

gesellschaft mbH Nürnberg (im folgenden Saturn Nürnberg), erhoben worden.

Diesem Umstand hat das Berufungsgericht nicht die erforderliche Beachtung ge-

schenkt.

Da die Frage des Rechtsmißbrauchs die Zulässigkeit der Klage betrifft (vgl.

BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421

– Vorratslücken; BGH GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisempfehlung),

kann der Senat die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen

selbst treffen. Dies ist im Streitfall auch zweckmäßig, weil es für die Beurteilung

des Mißbrauchseinwands nur noch der Klärung einiger weniger den zeitlichen

Zusammenhang der beiden Klagen betreffender Daten bedarf, die sich dem Inhalt

der zu Informationszwecken herangezogenen Parallelakten (I ZR 13/98) un-

schwer entnehmen lassen, und sich hierdurch eine Zurückverweisung zur weite-

ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht erübrigt.

Anders als in den Fällen, die den Senatsentscheidungen vom 6. April 2000

zugrunde lagen, sind hier die Klagen allerdings nicht zeitgleich, sondern zeitver-

setzt erhoben worden. Während Saturn Nürnberg die Klage in der Parallelsache

am 29. April 1996 eingereicht hat, ist die vorliegende Klage erst am 20. Mai 1996

bei Gericht eingegangen. Angesichts der zwischen der Klageeinreichung in bei-

den Verfahren liegenden Zeitspanne von drei Wochen kann nicht ohne weiteres

davon ausgegangen werden, daß dem das prozessuale Vorgehen der Konzern-

unternehmen koordinierenden Rechtsanwalt St. zum Zeitpunkt der Einrei-

chung der Klage am 29. April 1996 bereits der Klageauftrag der Klägerin vorlag.

Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die beiden Klagen

der Nürnberger Konzernunternehmen von vornherein hätten gemeinsam einge-

reicht werden können. Aus diesem Grunde konnte die Beklagte in dem Parallel-

verfahren mit dem Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht durchdringen (vgl. Nicht-

annahmebeschluß v. 5.4.2001 im Verfahren I ZR 13/98).

Im Hinblick auf die bereits anhängige Klage eines ebenfalls in Nürnberg an-

sässigen Konzernunternehmens stellte sich allerdings für die Klägerin die Frage,

ob es überhaupt noch einer Klageerhebung durch sie bedurfte. Denn die Klägerin

konnte sich im Hinblick auf die Koordinierung des Vorgehens darauf verlassen,

daß die Konzernschwester Saturn Nürnberg den zu erstreitenden Unterlas-

sungstitel auch durchsetzen würde, so daß für einen zweiten von der Klägerin zu

erwirkenden Titel an sich keinerlei Notwendigkeit bestand. Wollte indessen die

Klägerin auf einen eigenen Titel nicht verzichten, dann hätte dies auf kostengün-

stige Weise durch eine Klageerweiterung erreicht werden können. Nachdem der

Beklagten die Klage der Konzernschwester Saturn Nürnberg im Parallelverfahren

gerade erst zugestellt und ihre Verteidigungsanzeige gerade erst eingegangen

war, brauchte die Klägerin auch nicht zu befürchten, daß die Klageerweiterung

nicht als sachdienlich zugelassen worden wäre. Dies gilt um so mehr, als vor dem

Landgericht

– worauf die Revision mit Recht hinweist – ohnehin eine gemeinsame Beweisauf-

nahme durch Vernehmung der in beiden Verfahren gleichermaßen benannten

Testkäufer als Zeugen stattgefunden hat. Daß die Klägerin – ohne daß hierfür ein

vernünftiger Grund ersichtlich wäre – statt dessen in einem zweiten Hauptsache-

verfahren vorgegangen ist, läßt den Schluß auf ein mißbräuchliches Verhalten zu.

III. Das angefochtene Urteil ist danach insoweit aufzuheben, als das Beru-

fungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt hat. In die-

sem Umfang ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1

ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert