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BGH Urteil vom 24.05.2000 – I ZR 222/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

UWG § 3; ZPO § 256

Falsche Herstellerpreisempfehlung

a) Die Angabe einer zu hohen Herstellerpreisempfehlung in einer Werbeanzeige stellt eine irreführende Werbung dar, auch wenn es sich um einen kleinge- druckten Hinweis handelt und aus anderen in der Anzeige mitgeteilten Um- ständen (hier: Preisangabe und Herausstellung der Preisdifferenz) auf die Un- richtigkeit der Preisempfehlung geschlossen werden kann.

b) Für die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ge- nügt es, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlich, d.h. mit einiger Si- cherheit zu erwarten ist. Liegt jedoch ein kalkulierbarer Schaden aufgrund ei- ner eher geringfügigen Irreführung fern, muß der Kläger Näheres zu dem be- haupteten Schaden vortragen, indem er beispielsweise darlegt, in welchem Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich Werbeaktio- nen des in Rede stehenden Wettbewerbers üblicherweise auf seine Umsätze auswirken.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97 - OLG Hamm

LG Hagen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1997 unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien betreiben Einzelhandelsmärkte für Elektroartikel, die Klägerin

mit Sitz in Lüdenscheid, die Beklagte mit Sitz in Hagen-Hohenlimburg. Sie stehen

miteinander im Wettbewerb. Beide betreiben – u.a. in großformatigen Zeitungs-

beilagen – intensiv Werbung für die von ihnen angebotenen Produkte.

Am 12. Dezember 1995 warb die Beklagte in einer – nachstehend auszugs-

weise wiedergegebenen – Werbebeilage zu den Tageszeitungen "Lüdenscheider

Nachrichten" und "Westfälische Rundschau" für eine Hifi-Anlage von Sony zum

Preis von 444 DM mit dem hervorgehobenen Hinweis "Preisdifferenz 155.-". Am

unteren Rand der Anzeige findet sich der weitere Hinweis: "unverbindliche Preis-

empfehlungen des Herstellers 699.-". Tatsächlich hatte der Hersteller damals ei-

nen Endverkaufspreis von 599 DM empfohlen.

Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet und die Be-

klagte auf Unterlassung, Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Scha-

densersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält das Vorgehen der

Klägerin für rechtsmißbräuchlich. Die Klägerin und ihre ebenfalls zum Sa-

turn/Media-Markt-Konzern gehörenden Schwesterunternehmen in Dortmund und

Iserlohn gingen regelmäßig in konzertierten Aktionen gegen die Beklagte und ihre

Schwestergesellschaft in Arnsberg vor, die auf dieselbe Weise wie sie werbe.

Wegen der hier beanstandeten Werbung seien gegen sie und ihre Schwesterge-

sellschaft mindestens vier einstweilige Verfügungen beantragt und fünf Klagen

erhoben worden.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; es hat ledig-

lich die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und die Verurteilung zur

Auskunftserteilung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-

ge in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte

beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Werbung

unrichtig und damit im Sinne von § 3 UWG irreführend sei. Gleichwohl stehe der

Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu, weil die Werbung nicht geeignet sei,

den Wettbewerb auf dem hier in Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinflus-

sen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Der Streitfall zeichne sich dadurch aus, daß sowohl

die Preisangabe als auch die Angabe über die Preisersparnis im Verhältnis zur

Herstellerpreisempfehlung zutreffend seien. Lediglich der empfohlene Preis sei

falsch angegeben. Es könnten daher nur die Kunden irregeführt werden, die den

empfohlenen Preis für richtig, die angegebene Preisdifferenz dagegen für zu

niedrig hielten. Die verbleibende Gefahr der Irreführung sei derart gering, daß sie

keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kaufentscheidung der Kunden habe.

Auch wenn der Klägerin aus diesen Gründen kein Unterlassungsanspruch

zustehe, könne ihr doch grundsätzlich ein Schaden entstanden sein, den ihr die

Beklagte zu ersetzen habe. Die Klägerin habe es jedoch versäumt, detailliert dar-

zulegen, in welcher Hinsicht sie trotz des minimalen Irreführungspotentials der in

Rede stehenden Werbung geschädigt sei. Daher seien auch ein Schadenser-

satzanspruch sowie ein der Geltendmachung eines solchen Anspruchs dienender

Auskunftsanspruch zu verneinen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

teilweise Erfolg. Sie führen hinsichtlich des Unterlassungsantrags zur Aufhebung

und Zurückverweisung. Im übrigen ist die Revision nicht begründet.

1. Zum Unterlassungsantrag:

a) Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht einen Anspruch

der Klägerin aus § 3 UWG als unmittelbar betroffene Wettbewerberin nicht ge-

prüft hat, sondern offenbar davon ausgegangen ist, die Sachbefugnis der Klägerin

könne sich nur aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergeben. Den getroffenen Feststellun-

gen sowie dem unstreitigen Parteivorbringen läßt sich indessen entnehmen, daß

die Parteien auf dem relevanten räumlichen und sachlichen Markt im Wettbewerb

zueinander stehen. Was den sachlichen Markt angeht, ergibt sich dies bereits

daraus, daß die Parteien Waren gleicher Art anbieten. Hinsichtlich des räumli-

chen Marktes entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Einzugsbereich von am

Stadtrand angesiedelten Verbrauchermärkten der hier in Rede stehenden Art

deutlich über die jeweiligen Stadtgrenzen hinausreicht. Im Hinblick auf die räumli-

che Nähe der beiden Standorte ist daher davon auszugehen, daß sich die Ein-

zugsbereiche der beiden Märkte in Hagen-Hohenlimburg und Lüdenscheid je-

denfalls teilweise überdecken. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, daß die im

Streitfall beanstandete Anzeige, mit der die Beklagte und ihre Schwestergesell-

schaft für ihre Verkaufsstätten in Hagen-Hohenlimburg und Arnsberg werben, u.a.

auch in den "Lüdenscheider Nachrichten" erschienen ist.

Ist die Klägerin somit eine konkrete Wettbewerberin der Beklagten, ergibt

sich ihre Sachbefugnis unmittelbar aus der verletzten Norm, ohne daß es eines

Rückgriffs auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bedürfte. Als unmittelbar betroffener Mitbe-

werber ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der zu dem Verletzer (oder dem

von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Mit

diesem im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Erfordernis wird das u.a. in den

§§ 1 und 3 UWG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken

des Wettbewerbs im Blick auf die Klagebefugnis umschrieben. An diesem schon

bisher in der Rechtsprechung vertretenen Verständnis hat sich durch die UWG-

Novelle 1994 – wie der Senat in mehreren nach dem Erlaß des Berufungsurteils

ergangenen Entscheidungen klargestellt hat – nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v.

5.3.1998 – I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 – Fotover-

größerungen; Urt. v. 23.4.1998 – I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998,

1065

– Preisvergleichsliste II; Urt. v. 22.4.1999 – I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007 =

WRP 1999, 915 – Vitalkost).

b) Die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag erweist sich

nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO). Mit Recht sind Landge-

richt und Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beanstandete Werbung

nach § 3 UWG irreführend ist.

Die Beklagte hat eingeräumt, daß die in der beanstandeten Werbung ange-

gebene Herstellerpreisempfehlung unrichtig, d.h. um 100 DM zu hoch, war. Die

Revisionserwiderung stellt jedoch darauf ab, daß gerade der flüchtige Verbrau-

cher den – gegenüber den anderen Angaben zurücktretenden – Vermerk über die

Herstellerpreisempfehlung gar nicht bemerke und sich allein an dem zutreffend

wiedergegebenen Preis von 444 DM und an der ebenfalls richtigen Preisdifferenz

von 155 DM orientiere. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Die

Beklagte hat den fraglichen Hinweis in die Anzeige aufgenommen, um den von ihr

geforderten Preis als besonders günstig darzustellen und dem Interessenten den

Eindruck zu vermitteln, daß ihm mit dem angebotenen Gerät ein besonders gün-

stiges Angebot unterbreitet wird. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil

versprochen; hieran muß sie sich festhalten lassen. Für eine falsche Angabe zu

einer solchen leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache gibt es keinen vernünfti-

gen Grund. Sie mag auf einem Versehen beruhen und in Ausnahmefällen sogar

vom Werbenden nicht verschuldet sein. Zu rechtfertigen ist sie dagegen nicht.

Hierbei kommt es nicht maßgeblich darauf an, daß einerseits der flüchtige Ver-

kehr – wie die Revisionserwiderung einwendet – diese Angabe überhaupt nicht

wahrnimmt und daß andererseits besonders aufmerksame Leser die Wider-

sprüchlichkeit der Preisangaben erkennen mögen. Denn es verbleibt ein nicht zu

vernachlässigender Teil des Verkehrs, der die fragliche Angabe zur Kenntnis

nimmt und – ohne die Unstimmigkeit zur angegebenen Preisdifferenz zu bemer-

ken – davon ausgeht, daß das angebotene Gerät üblicherweise fast 700 DM ko-

stet. Im Streitfall deutet zwar nichts darauf hin, daß die Beklagte absichtlich eine

falsche Preisangabe in ihre Anzeige aufgenommen hat. Das Irreführungsverbot

muß aber in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende, dreiste Lüge

zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümli-

chen Falschangabe nicht unterscheidet.

Die Fehlvorstellung, der ein maßgeblicher Teil der Verbraucher unterliegt, ist

für die Kaufentscheidung relevant. Dies bedarf im Hinblick auf die Bedeutung des

Preises als Wettbewerbsparameter im Streitfall, in dem die Herstellerpreisemp-

fehlung in Wirklichkeit um 100 DM niedriger ist als in der Anzeige angegeben,

keiner weiteren Erörterung.

c) Der Senat ist nicht in der Lage, der Klage mit dem Unterlassungsantrag

stattzugeben; denn die Sache ist noch nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3

Nr. 1 ZPO).

Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß sowohl das Land-

gericht als auch das Berufungsgericht sich bislang nicht mit dem von der Beklag-

ten erhobenen Einwand des Rechtsmißbrauchs auseinandergesetzt haben. Der

Senat hat am 6. April 2000 in mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaf-

ten aus dem Saturn/Media-Markt-Konzern als Kläger aufgetreten waren, ent-

schieden, daß die Klagebefugnis, die im Interesse einer effizienten Verfolgung

von Wettbewerbsverstößen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht,

nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele, insbesondere nicht dazu mißbraucht wer-

den darf, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten. Anhalts-

punkte für eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

können sich danach aus verschiedenen prozessualen Situationen ergeben: So

stellt es einen Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen dar, wenn ein An-

spruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die bean-

tragte Verfügung erlassen wird und der Gegner diese als endgültige Regelung

akzeptiert. Ein Mißbrauch kann ferner naheliegen, wenn konzernmäßig verbun-

dene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, nicht ge-

meinsam klagen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstren-

gen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesell-

schaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, daß

sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln

(BGH,

Urt.

v.

6.4.2000

Umdruck

S. 9 f.

– Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen;

Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, Umdruck S. 7 f. – Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000

I ZR 114/98, Umdruck S. 8 f. – Neu in Bielefeld II).

Im Streitfall hat die Beklagte im einzelnen vorgetragen, daß sie und ihre mit

ihr gemeinsam werbende Schwestergesellschaft in Arnsberg wegen der hier in

Rede stehenden Werbung mehrfach in Anspruch genommen worden seien, und

zwar nach von drei verschiedenen Konzernunternehmen ausgesprochenen zeit-

gleichen Abmahnungen durch mehrere Verfügungs- und mehrere Hauptsache-

verfahren. Ob im Streitfall ein rechtsmißbräuchliches Verhalten i.S. von § 13

Abs. 5 UWG anzunehmen ist, kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellun-

gen nicht beantwortet werden. So ist offen, ob die Klägerin des vorliegenden

Verfahrens parallel zur Hauptsacheklage eine einstweilige Verfügung beantragt

und ob sie gegebenenfalls – wie sie geltend macht – mit der Hauptsacheklage

gewartet hat, bis deutlich war, daß die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht

als endgültige Regelung akzeptieren würde. Auch im übrigen wird die Klägerin im

wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, Gründe dafür anzufüh-

ren, weshalb sie und ihre Schwestergesellschaften in der von der Beklagten be-

schriebenen Weise vorgegangen sind.

Da der Rechtsmißbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG zur Unzulässigkeit der

Klage führt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 =

WRP 1999, 421 – Vorratslücken, m.w.N.), sind seine Voraussetzungen auch in

der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Die noch offenen tatsächlichen

Fragen werden jedoch zweckmäßigerweise (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1988 –

I ZR 52/86, GRUR 1988, 918, 919 = WRP 1988, 662 – Wettbewerbsverein III; Urt.

v. 30.4.1997 – I ZR 30/95, GRUR 1997, 934 = WRP 1997, 1179 – 50 % Son-

der-AfA, m.w.N.) vom Berufungsgericht geklärt, an das die Sache insoweit zu-

rückzuverweisen ist.

2. Zu den Schadensersatz- und Auskunftsanträgen:

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht

Schadensersatz- und Auskunftsansprüche der Klägerin verneint hat.

Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht fehlt es vorliegend an der

erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Grundsätzlich werden zwar in

der Rechtsprechung insoweit keine hohen Anforderungen gestellt; es genügt, daß

nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Si-

cherheit zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.11.1971 – I ZR 72/70, GRUR 1972, 180,

183 = WRP 1972, 309 – Chéri), ohne daß es hierfür einer hohen Wahrscheinlich-

keit bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 – I ZR 88/82, GRUR 1984, 741, 742

– PATENTED; Urt. v. 20.6.1991 – I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 63 = WRP 1991,

654 – Preisvergleichsliste I; BGHZ 130, 205, 220 f. – Feuer, Eis & Dynamit I). Das

entbindet die Klägerin jedoch nicht von jeglicher Darlegung. Der Hinweis auf das

Weihnachtsgeschäft, in dem ein Drittel der Jahresumsätze erzielt werde, genügt

nicht. Vielmehr hätte es des Vortrags dazu bedurft, in welchem Umfang die Par-

teien dieselben Kunden ansprechen und in welcher Weise sich Werbeaktionen

der Beklagten üblicherweise auf ihre Umsätze auswirken. Unabhängig davon, daß

jede irreführende Angabe eines Wettbewerbers die Konkurrenten benachteiligt,

ist bei dem hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstoß ein kalkulierbarer Scha-

den von vornherein so fernliegend, daß es der näheren Darlegung der Umstände

bedurft hätte, die gleichwohl einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen

lassen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, Umdruck S. 13 – Neu in Biele-

feld II; Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, Umdruck S. 20 f. – Filialleiterfehler).

Steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zu, entfällt auch der

Anspruch auf Auskunftserteilung.

III. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Ab-

weisung der Klage mit den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf

Auskunftserteilung gerichteten Anträgen wendet. Hinsichtlich des Unterlassungs-

antrags ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die

Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

RiBGH Raebel ist infolge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung verhindert.

Erdmann