BGH Beschluss vom 20.12.2001 – I ZR 156/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Revision erfaßt das Unterlassungsgebot des Berufungsurteils nicht die Verwendung der Gaszylinder der Klägerin, bei denen das Ventil derart überklebt ist, daß die Bezeichnung vom Verkehr nicht mehr wahrgenommen wird. Die "S." Urteilsformel des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil im Tenor richtet sich nur gegen die konkrete Bezug genommen hat, im Zylinderventil Verwendungsform, bei der sichtbar eingraviert oder auf der das Ventil umschließenden Folie angeführt ist.
"S." entweder
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 400.000 DM
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert