BGH Beschluß vom 20.12.2001 – III ZR 240/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist
zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
1. Juni 2001 - 21 U 1995/01 - Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
Gründe
I.
Der Kläger legte gegen das am 23. Juli 2001 zugestellte Urteil des
Oberlandesgerichts durch seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz mit
einem am 23. August 2001 beim Bayerischen Obersten Landesgericht einge-
gangenen Schriftsatz Revision ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht
entschied durch Beschluß vom 12. September 2001, daß der Bundesgerichts-
hof zuständig sei. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des
Klägers am 17. September 2001 zugestellt. Da die Revision nicht bis zum
17. Oktober 2001 begründet wurde, verwarf der Senat sie durch Beschluß vom
25. Oktober 2001, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am
29. Oktober 2001 zugestellt wurde, als unzulässig. Mit am 12. November 2001
eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die versäumte Prozeßhandlung
nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
.
Der in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellte Wiedereinsetzungsan-
trag ist nicht begründet. Dem Kläger kann Wiedereinsetzung nicht erteilt wer-
den, da nach seinem Vorbringen nicht auszuschließen ist, daß die Versäumung
der Revisionsbegründungsfrist jedenfalls auch auf einem Verschulden seines
Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beruht, das sich dieser nach § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein
Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommen-
der Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten
und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch ge-
eignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse
möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB
26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, daß der Prozeßb e-
vollmächtigte des Klägers diesen Maßstäben in ausreichendem Umfang ge-
recht geworden wäre.
Nach dem innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemach-
ten Vorbringen des Klägers war in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten
zweiter Instanz die Mitarbeiterin G. mit dem Öffnen der Eingangspost und bei
der Zustellung von Urteilen mit der vorsorglichen Notierung der jeweils monatli-
chen Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfrist im Fristenkalender be-
traut. Sie wurde zudem in dieser Sache durch den sachbearbeitenden Rechts-
anwalt angewiesen, die Frist zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung ab
dem Eingangsdatum 23. Juli 2001 einzutragen. Ferner bestand die Anweisung,
bei Erhalt gerichtlicher Mitteilungen über den Eingang eines Rechtsmittels
zwingend und unbedingt die Rechtsmittelbegründungsfrist zu notieren und eine
vorsorglich notierte Frist gegebenenfalls zu korrigieren. Darüber hinaus wird in
der eidesstattlichen Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auf
eine Kanzleiübung hingewiesen, zusätzlich zu den eigentlichen Fristablaufter-
minen jeweils eine Vorfrist von einer Woche zu notieren und die Akten entspre-
chend vorzulegen. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde hier die Revisi-
onsbegründungsfrist versäumt, weil die Mitarbeiterin G. weder bei Zustellung
des angefochtenen Urteils noch auf die Weisung des Prozeßbevollmächtigten
hin noch bei Zugang der Eingangsbestätigung des Bayerischen Obersten Lan-
desgerichts die Frist zur Begründung des Rechtsmittels und eine hierauf bezo-
gene Vorfrist notierte. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Kumulie-
rung von Fehlern, die jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterlaufen
sind, nicht gegen eine ausreichende Unterweisung und Überwachung des Bü-
ropersonals spricht. Auch wenn man diesen Gesichtspunkt außer Betracht läßt
und insoweit allein ein Verschulden der Mitarbeiterin G. annimmt, das sich der
Kläger nicht zurechnen lassen müßte, ist hier nicht ausgeräumt, daß die Ve r-
säumung der Rechtsmittelbegründungsfrist auch auf einem organisatorischen
Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beruht, weil die Be-
sonderheit der Revisionseinlegung gegen Urteile der bayerischen Oberlandes-
gerichte nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Denn nach § 7 Abs. 5
EGZPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bayerischen Obersten
Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird,
der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung von neuem. Innerhalb der Frist
des § 234 Abs. 1 ZPO ist nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, wel-
che Anweisungen im Büro des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die
nach § 7 Abs. 5 EGZPO ausgelöste Frist bestanden und was sonst konkret auf
den Zugang dieses Beschlusses veranlaßt wurde.
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr