Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.12.2001 – III ZR 240/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick

und Dörr

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Frist

zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

1. Juni 2001 - 21 U 1995/01 - Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückge-

wiesen.

Gründe

I.

Der Kläger legte gegen das am 23. Juli 2001 zugestellte Urteil des

Oberlandesgerichts durch seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz mit

einem am 23. August 2001 beim Bayerischen Obersten Landesgericht einge-

gangenen Schriftsatz Revision ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht

entschied durch Beschluß vom 12. September 2001, daß der Bundesgerichts-

hof zuständig sei. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des

Klägers am 17. September 2001 zugestellt. Da die Revision nicht bis zum

17. Oktober 2001 begründet wurde, verwarf der Senat sie durch Beschluß vom

25. Oktober 2001, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am

29. Oktober 2001 zugestellt wurde, als unzulässig. Mit am 12. November 2001

eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die versäumte Prozeßhandlung

nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

.

Der in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellte Wiedereinsetzungsan-

trag ist nicht begründet. Dem Kläger kann Wiedereinsetzung nicht erteilt wer-

den, da nach seinem Vorbringen nicht auszuschließen ist, daß die Versäumung

der Revisionsbegründungsfrist jedenfalls auch auf einem Verschulden seines

Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beruht, das sich dieser nach § 85

Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein

Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommen-

der Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten

und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch ge-

eignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse

möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB

26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, daß der Prozeßb e-

vollmächtigte des Klägers diesen Maßstäben in ausreichendem Umfang ge-

recht geworden wäre.

Nach dem innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemach-

ten Vorbringen des Klägers war in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten

zweiter Instanz die Mitarbeiterin G. mit dem Öffnen der Eingangspost und bei

der Zustellung von Urteilen mit der vorsorglichen Notierung der jeweils monatli-

chen Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfrist im Fristenkalender be-

traut. Sie wurde zudem in dieser Sache durch den sachbearbeitenden Rechts-

anwalt angewiesen, die Frist zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung ab

dem Eingangsdatum 23. Juli 2001 einzutragen. Ferner bestand die Anweisung,

bei Erhalt gerichtlicher Mitteilungen über den Eingang eines Rechtsmittels

zwingend und unbedingt die Rechtsmittelbegründungsfrist zu notieren und eine

vorsorglich notierte Frist gegebenenfalls zu korrigieren. Darüber hinaus wird in

der eidesstattlichen Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auf

eine Kanzleiübung hingewiesen, zusätzlich zu den eigentlichen Fristablaufter-

minen jeweils eine Vorfrist von einer Woche zu notieren und die Akten entspre-

chend vorzulegen. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde hier die Revisi-

onsbegründungsfrist versäumt, weil die Mitarbeiterin G. weder bei Zustellung

des angefochtenen Urteils noch auf die Weisung des Prozeßbevollmächtigten

hin noch bei Zugang der Eingangsbestätigung des Bayerischen Obersten Lan-

desgerichts die Frist zur Begründung des Rechtsmittels und eine hierauf bezo-

gene Vorfrist notierte. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Kumulie-

rung von Fehlern, die jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterlaufen

sind, nicht gegen eine ausreichende Unterweisung und Überwachung des Bü-

ropersonals spricht. Auch wenn man diesen Gesichtspunkt außer Betracht läßt

und insoweit allein ein Verschulden der Mitarbeiterin G. annimmt, das sich der

Kläger nicht zurechnen lassen müßte, ist hier nicht ausgeräumt, daß die Ve r-

säumung der Rechtsmittelbegründungsfrist auch auf einem organisatorischen

Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz beruht, weil die Be-

sonderheit der Revisionseinlegung gegen Urteile der bayerischen Oberlandes-

gerichte nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Denn nach § 7 Abs. 5

EGZPO beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bayerischen Obersten

Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird,

der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung von neuem. Innerhalb der Frist

des § 234 Abs. 1 ZPO ist nichts dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht, wel-

che Anweisungen im Büro des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die

nach § 7 Abs. 5 EGZPO ausgelöste Frist bestanden und was sonst konkret auf

den Zugang dieses Beschlusses veranlaßt wurde.

Rinne Wurm Streck

Schlick Dörr