BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZA 6/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Verfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivil-
senats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2001
wird zurückgewiesen.
Gründe
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), weil es unzulässig wäre. Gemäß § 15 Abs. 1 AVAG
findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts - wäre sie durch Endurteil ergangen - die Revision gege-
ben oder wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichts-
hofs der Europäischen Gemeinschaften in entscheidungserheblicher Weise
abgewichen wäre. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt:
Die Rechtsbeschwerde legt keine Entscheidung des Europäischen Ge-
richtshofs dar, von dessen rechtlichem Ausspruch das Oberlandesgericht ab-
gewichen sein soll.
Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
Im übrigen ist die Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn
das Oberlandesgericht sie zugelassen hat oder der Wert der Beschwer
60.000 DM übersteigt. Im vorliegenden Falle hat das Oberlandesgericht die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Wert der Beschwer beträgt auch nur
24.601,50 DM, weil das Landgericht die Zwangsvollstreckung in Höhe eines
Betrages von 82.500 FFrs angeordnet hat.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser