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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZB 128/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 2001

in Verbindung mit den Beschlüssen vom 6. Dezember 2000 und

24. Oktober 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde

grundsätzlich nicht zulässig, § 567 Abs. 4 ZPO. Im vorliegenden Fall sind we-

der die Voraussetzungen der im Gesetz ausdrücklich benannten Ausnahmen

erfüllt noch ist die Beschwerde im Sinne eines im Gesetz nicht benannten Aus-

nahmefalles zulässig, denn der angefochtene Beschluß ist nicht greifbar ge-

setzwidrig (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 130, 97, 99). Insbesondere

ist ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht ersichtlich.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser