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BGH Beschluss vom 20.12.2001 – IX ZB 128/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 2001
in Verbindung mit den Beschlüssen vom 6. Dezember 2000 und
24. Oktober 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzuläs-
sig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde
grundsätzlich nicht zulässig, § 567 Abs. 4 ZPO. Im vorliegenden Fall sind we-
der die Voraussetzungen der im Gesetz ausdrücklich benannten Ausnahmen
erfüllt noch ist die Beschwerde im Sinne eines im Gesetz nicht benannten Aus-
nahmefalles zulässig, denn der angefochtene Beschluß ist nicht greifbar ge-
setzwidrig (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372, 374; 130, 97, 99). Insbesondere
ist ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht ersichtlich.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser